Gründe
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
49Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
50Was den ersten Teil der ersten Frage anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 98/59 darin besteht, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird (Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51Sobald demnach die quantitativen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 98/59, die in ihrem Art. 1 festgelegt sind, erfüllt sind, muss jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, zwei Verfahrenspflichten einhalten.
52Zum einen ist der betreffende Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie erstrecken sich diese Konsultationen zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Insbesondere hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie den Arbeitnehmervertretern die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen in jedem Fall schriftlich die in Unterabs. 1 Buchst. b genannten Informationen mitzuteilen.
53Zum anderen hat der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
54Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59 "[muss] die Anzeige ... alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen".
55Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 bestimmt, dass solche beabsichtigten Massenentlassungen, die der zuständigen Behörde zusammen mit den in der vorstehenden Randnummer genannten zweckdienlichen Angaben angezeigt wurden, frühestens 30 Tage nach Eingang dieser Anzeige wirksam werden; diese Frist muss von der Behörde nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dazu benutzt werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
56Die Anzeigepflicht soll es dieser Behörde somit ermöglichen, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 garantiert somit einen Mindestzeitraum, der dieser Behörde zur Verfügung stehen muss, um die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 51).
58Folglich kann das Hauptziel der Richtlinie 98/59 nicht als erreicht angesehen werden, wenn der Arbeitgeber der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung nicht gemäß seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/59 angezeigt hat und diese Behörde nicht über alle zweckdienlichen Angaben verfügt, um nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
59Im vorliegenden Fall scheint - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorzugehen, dass die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannte Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung durch Dr. A am insofern fehlerhaft oder unvollständig war, als sie nicht alle in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59 genannten zweckdienlichen Angaben enthielt.
60Insoweit kann der Umstand, dass die zuständige Behörde den Eingang dieser fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige lediglich bestätigt hat, ohne sich jedoch zu deren Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 98/59 zu äußern, ganz offensichtlich nicht zu der Annahme führen, dass die Anzeige gleichwohl den Vorschriften der Richtlinie entspricht.
61Zwar ist es nicht Aufgabe dieser Behörde, die individuelle Situation jedes einzelnen der von der beabsichtigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen. Da die Maßnahmen dieser Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen jedoch allgemein erfassen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 37), würde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige sie jedoch daran hindern, ihre Aufgabe zu erfüllen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
62Was den zweiten Teil der ersten Frage anbelangt, ergibt sich bereits aus den Ausführungen in den Rn. 51 bis 55 des vorliegenden Urteils, dass ein Arbeitgeber von den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 genannten Verfahrenspflichten nicht allein dadurch befreit werden kann, dass eine ursprünglich fehlerhafte oder unvollständige Anzeige durch eine von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung von Amts wegen vorgenommene Mangelbehebung geheilt wird.
63Zum einen ist nämlich festzustellen, dass eine solche Mangelbehebung gegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 98/59 verstoßen kann, wonach die dort genannte Frist von 30 Tagen erst zu laufen beginnt, nachdem der Arbeitgeber der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Massenentlassung gemäß diesen Bestimmungen angezeigt hat.
64Zum anderen kann die zuständige Behörde durch die Zeit, die sie für die Schritte aufwenden müsste, die für solch eine von Amts wegen vorgenommene Mangelbehebung erforderlich sind, daran gehindert werden, die gesamte Frist von 30 Tagen zu nutzen, um im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
65Folglich kann durch eine nationale Regelung, die alle Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung aus der Richtlinie 98/59 befreit, der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen ordnungsgemäß anzuzeigen, die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie selbst dann beeinträchtigt werden, wenn diese Regelung es dieser Behörde im Übrigen ermöglicht, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
66Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
Zur zweiten Frage
67Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn eine fehlerhafte oder fehlende Massenentlassungsanzeige korrigiert, ergänzt oder nachgeholt werden kann, nachdem der betroffene Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsvertrags informiert wurde.
68Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom , Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Dr. A nicht versucht hat, die am erfolgte fehlerhafte Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung zu korrigieren, zu ergänzen oder nachzuholen.
70Somit ist offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/59 hypothetisch ist und daher das vorlegende Gericht in Wirklichkeit den Gerichtshof auffordert, entgegen seiner Aufgabe im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Ararat, C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71Folglich ist die zweite Frage unzulässig.
Zur dritten Frage
72Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, eine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
73Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 98/59 insbesondere in dem Fall stellt, dass die Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung fehlerhaft oder unvollständig ist, was rechtfertigt, dass die in der zuerst genannten Bestimmung vorgesehene Frist von 30 Tagen solange nicht läuft, bis eine der Richtlinie 98/59 entsprechende Anzeige erfolgt ist.
74Art. 6 der Richtlinie 98/59 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.
75Aus dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 98/59 ergibt sich folglich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann. Da die Richtlinie diese Verpflichtung aber nicht weiter ausformt, ist die Ausgestaltung dieser Verfahren Sache der Mitgliedstaaten (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 34).
76Art. 6 der Richtlinie 98/59 schreibt den Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen die in der Richtlinie festgelegten Verfahrenspflichten jedoch keine bestimmte Maßnahme vor, sondern lässt ihnen die Freiheit, unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet sind, nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte zu wählen, wobei diese Maßnahmen jedoch einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten und eine tatsächliche abschreckende Wirkung haben müssen (Urteil vom , Brink's Cash Solutions, C-496/22, EU:C:2023:741, Rn. 45, und die dort angeführte Rechtsprechung).
77Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen darf (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78Daher ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahren auszugestalten, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann, doch darf diese Ausgestaltung den Bestimmungen der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 36).
79Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 bestimmt, dass die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie genannten Anzeige wirksam werden; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Folglich sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lediglich die bloße Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, in Bezug auf die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Vertreter im Rahmen des Massenentlassungsverfahrens vor.
80Art. 6 der Richtlinie 98/59 verfolgt jedoch einen anderen Zweck. Er soll die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrenspflichten gewährleisten, insbesondere der in ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen ordnungsgemäß schriftlich anzuzeigen. Dieser Artikel soll somit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass wirksamer, effizienter und verhältnismäßiger nationaler Maßnahmen gewährleisten.
81Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die einzige nationale Maßnahme, die das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall für anwendbar hält, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten im Rahmen des Verfahrens zur Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung nicht erfüllt, darin bestünde, die Kündigungsfrist für einen Zeitraum auszusetzen, der dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen entspricht und zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der betroffenen Arbeitnehmer führt.
82Wie sich aus den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils ergibt, verfolgen die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Frist von 30 Tagen und die nach Art. 6 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten durchgesetzt werden soll, jedoch verschiedene Ziele.
83Folglich kann im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde die Aussetzung der Kündigungsfrist für einen an diese Frist von 30 Tagen angepassten Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine richtlinienkonforme Anzeige erfolgt, zum einen nicht an die Stelle der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen bloßen Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, treten, und zum anderen die Mitgliedstaaten nicht davon entbinden, im Übrigen eine wirksame, effiziente und verhältnismäßige Maßnahme zu erlassen, die den Arbeitgeber dazu anhalten kann, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht einzuhalten, damit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie, wie insbesondere die Entschädigung der betroffenen Arbeitnehmer, gewährleistet ist.
84Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
Kosten
85Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
Art. 6 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
Fundstelle(n):
PAAAK-10220