Gründe
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
54Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
55Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56Was als Erstes den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 anbelangt, so heißt es darin, dass "[d]ie der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen ... frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 [Unterabsatz 1] genannten Anzeige wirksam [werden]; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt".
57Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 "[hat d]er Arbeitgeber ... der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen."
58Somit kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung nicht vor Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Frist wirksam werden, die ab der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 50), was zwangsläufig voraussetzt, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde anzeigt. Folglich kann eine solche Kündigung nicht ohne diese Anzeige wirksam werden.
59Was als Zweites den Zusammenhang, in den sich Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 einfügt, und das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel anbelangt, so ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59, dass der Umstand, dass die der zuständigen Behörde angezeigten Entlassungen erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehenen Frist wirksam werden können, durch die Pflicht der zuständigen Behörde gerechtfertigt ist, diese Frist dazu zu nutzen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. Die Anzeigepflicht ermöglicht es dieser Behörde somit, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 garantiert somit einen Mindestzeitraum, der der zuständigen Behörde für die Suche nach Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 51).
61Daraus folgt, dass in Anbetracht des Zusammenhangs, in den sich Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 einfügt, die zuständige Behörde annehmen darf, dass die im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung erfolgte Kündigung eines Arbeitsvertrags nicht vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von 30 Tagen, die ab der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde läuft, wirksam wird, was zwangsläufig voraussetzt, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung bei der Behörde anzeigt.
62Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, es dieser Behörde gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 zu ermöglichen, innerhalb dieser Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, gefährdet, wenn die im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung erfolgte Kündigung eines Arbeitsvertrags ohne diese Anzeige oder vor Ablauf dieser Frist wirksam werden könnte.
63Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
Zur zweiten Frage
64Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass das Ablaufen der in diesem Artikel genannten Frist von 30 Tagen nicht nur voraussetzt, dass die beabsichtigte Massenentlassung angezeigt wurde, sondern auch, dass der Inhalt dieser Anzeige den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie genügt.
65UR bestreitet die Zulässigkeit dieser zweiten Frage mit der Begründung, dass der Zweite Senat nicht dargetan habe, inwieweit sie konkret entscheidungserheblich sei, und zwar sowohl im Hinblick auf die Antwort, die auf die Frage zu geben sei, die der Sechste Senat gemäß § 45 Abs. 3 ArbGG gestellt habe, insbesondere unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der dem beim Sechsten Senat anhängigen Ausgangsrechtsstreit zugrunde liege, als auch im Hinblick auf die Lösung dieses Rechtsstreits. Da der Arbeitgeber, um den es im Ausgangsverfahren gehe, im vorliegenden Fall keine vorherige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung erstattet habe, sei die zweite Frage unerheblich.
66Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom , Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht (Urteil vom , Adusbef [Morandi-Brücke], C-683/22, EU:C:2024:936, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, liegt die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist.
68Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Arbeitgeber, um den es im Ausgangsverfahren geht, vor der im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung erfolgten Kündigung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 angezeigt hat. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft somit die "Sanktion", die die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anzeigepflicht für den Arbeitgeber zur Folge hätte, und nicht die Vereinbarkeit des Inhalts einer solchen Anzeige mit den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie.
69Folglich ist die zweite Frage hypothetisch, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
70Ferner kann die Möglichkeit, dass diese Frage im Rahmen des in § 45 Abs. 3 ArbGG vorgesehenen innergerichtlichen Anfrageverfahrens von Nutzen sein könnte, ihr nicht ihren hypothetischen Charakter nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom , Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 58).
71Daher ist die zweite Frage unzulässig.
Zur dritten Frage
72Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen sind, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
73Die Richtlinie 98/59 schreibt jedem Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, die Erfüllung zweier Verfahrenspflichten vor.
74Zum einen ist der Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie erstrecken sich diese Konsultationen zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Insbesondere hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie den Arbeitnehmervertretern die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen in jedem Fall schriftlich die in dieser Bestimmung genannten Informationen mitzuteilen.
75Zum anderen muss die Anzeige jeder beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59 u. a. die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, enthalten.
76Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber diese Verfahrenspflichten vorgesehen, um den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken und insbesondere für sie die Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten.
77Somit darf der betreffende Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung Arbeitsverträge nicht kündigen, ohne die genannten Verfahrenspflichten erfüllt zu haben (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 41).
78Daher werden - wie sich aus der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt - Kündigungen von Arbeitsverträgen, die im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung erfolgen, gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 erst mit Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam.
79Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass, da nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen ausdrücklich unberührt bleiben, diese Bestimmung sich zwangsläufig auf den Fall bereits ausgesprochener Kündigungen beziehen muss, die eine solche Frist in Gang setzen. Der Vorbehalt des Ablaufs einer anderen als der in der Richtlinie vorgesehenen Kündigungsfrist wäre nämlich sinnlos, wenn überhaupt keine Frist zu laufen begonnen hätte (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 52).
80Demnach ist festzustellen, dass die Art. 3 und 4 der Richtlinie 98/59 der Kündigung von Arbeitsverträgen während des durch sie eingeführten Verfahrens nicht entgegenstehen, sofern diese Kündigung nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde erfolgt (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 53).
81Eine solche Auslegung dieser Bestimmungen, die gewährleistet, dass die zuständige Behörde über eine tatsächliche Frist von 30 Tagen verfügt, um gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufgeworfenen Probleme zu suchen, ergibt sich nicht nur aus ihrem Wortlaut, dem zufolge die Anzeigepflicht nämlich beabsichtigte Massenentlassungen betrifft, d. h. Massenentlassungen, die noch nicht durch die Kündigung der betreffenden Arbeitsverträge durchgeführt worden sind, sondern gewährleistet auch, dass die betroffenen Arbeitnehmer überprüfen können, ob die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Einklang mit der Richtlinie 98/59 erfolgt ist.
82Im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung ist es daher nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag vor der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Anzeige dieser Massenentlassung kündigen kann und das Wirksamwerden der Kündigung solange ausgesetzt ist, bis die Mängel der Anzeige behoben sind.
83Wie der Generalanwalt in Rn. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde die Abfolge der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Verfahren und damit die Abfolge der von ihm im Rahmen dieser Verfahren vorgesehenen Pflichten in Frage gestellt, wenn der Arbeitgeber die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung nach der Kündigung der betroffenen Arbeitsverträge mittels einer solchen vorübergehenden Aussetzung bewirken könnte. Diese vorübergehende Aussetzung würde somit die Wirksamkeit der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verfahrenspflichten gefährden und deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, sicherzustellen, dass den beabsichtigten Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter und ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde vorausgehen.
84Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen sind, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
Zur vierten Frage
85Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass das nationale Recht es der zuständigen Behörde überlassen kann, durch einen Rechtsakt, der für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die nationalen Gerichte bindend ist, den konkreten Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist festzustellen, oder dahin, dass das nationale Recht dem Arbeitnehmer ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit dieser behördlichen Feststellung einräumen muss.
86UR macht aus den gleichen Gründen, wie sie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils zur Zulässigkeit der zweiten Frage ausgeführt sind, geltend, dass die vierte Frage unzulässig sei.
87Die Europäische Kommission vertritt die Ansicht, dass die vierte Frage hypothetisch sei, da der Ausgangsrechtsstreit nur die Folgen des Fehlens der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung und nicht die Vereinbarkeit des Inhalts dieser Anzeige mit den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 betreffe.
88Insoweit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber, um den es im Ausgangsverfahren geht, die beabsichtigte Massenentlassung nicht angezeigt hat, und es in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Frist von 30 Tagen für die betroffenen Arbeitnehmer endgültig und bindend festgestellt hätte.
89Folglich ist die vierte Frage hypothetisch im Sinne der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.
90Daher ist die vierte Frage unzulässig.
Kosten
91Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
Fundstelle(n):
SAAAK-10219