Verfahrensrecht | Reichweite einer Empfangsvollmacht (FG)
Eine als Generalvollmacht
ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung eines
Haftungsbescheides zu beachten ().
Sachverhalt: Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt (FA), unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers, auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht.
Das FA nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das FA teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.
Die Richter des 13. Senat des FG Münster hoben die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert auf:
Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt.
Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen soll, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden.
Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen. Denn die Empfangsvollmacht ist ohne Einschränkungen erteilt worden und sollte für sämtliche – auch sonstige – Verwaltungsakte gelten, die den Kläger betreffen.
Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht ist unerheblich, ob das FA organisatorisch und technisch in der Lage ist, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe ist die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das FA den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2026 (lb)
Fundstelle(n):
YAAAK-10217