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Online-Nachricht - Dienstag, 17.02.2026

Kirchensteuer/Verfahrensrecht | Aufhebung der Festsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs (FG)

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben ( Ki; Revision anhängig, BFH-Az. X R 3/26).

Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das BZSt, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife.

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:

  • Eine Änderung kann zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliegt und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liegt ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.

  • Allerdings ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO.

  • "Daten" im Sinne von § 175b Abs. 1 AO sind alle Daten, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermitteln sind. Erfasst sind nicht nur die in § 93c AO genannten Daten, sondern alle Daten, die nach einer Steuernorm elektronisch zu übermitteln sind (, BStBl. II 2022, 398 und v. - IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl. II 2024, 587; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 6a) und dies ungeachtet einer (Rück-)Bezugnahme der Verpflichtungsnorm auf § 93c AO (zutreffend Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, § 175b AO Rz. 4; a.A. Klomp in BeckOK-AO, § 175b AO Rz. 40).

  • Letzteres folgt daraus, dass § 93c AO allein auf die gesetzliche Übermittlungspflicht abstellt; dass die Norm, die die Übermittlungspflicht enthält, wiederum auf § 93c AO Bezug nehmen muss, ist weder in § 93c AO noch in § 175b AO vorgesehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Daten von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelt worden sind, was indes auch nur bedeutet, dass der Dritte (also nicht der Steuerpflichtige) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Datenübermittlung verpflichtet ist (vgl. § 93c Abs. 1 Einleitungssatz AO). § 175b Abs. 1 AO macht nach seinem Wortlaut weder nähere Vorgaben für die Person des Dritten noch zu dem Bezugspunkt oder Verwendungszweck der übermittelten Daten. Entscheidend ist allein die Verpflichtung und die sodann auch tatsächlich erfolgte Übermittlung.

  • Nach seinem Wortlaut ist § 175b Abs. 1 AO daher erfüllt. Der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche ist ein Datum, das die Meldebehörde als Dritter aufgrund der Vorschrift des § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO) übermittelt hat.

  • Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt eine den Anwendungsbereich reduzierende Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Er folgt insoweit nicht der vom FG Baden-Württemberg vertretenen Auslegung des § 175b Abs. 1 AO, wonach sich aus Wortlaut und Zweck des § 175b AO ergeben soll, dass es sich um Daten handeln muss, die für die Steuerfestsetzung übermittelt worden sind (, EFG 2021, 1689 Rn. 20 ff.)

  • Die Formulierung des § 175b Abs. 1 AO "bei der Steuerfestsetzung" bezieht sich auf die Verarbeitung der fehlerhaften Daten, aber nicht auf die Daten selbst und vor allem den Zweck der Datenübermittlung. Dieser Formulierung kann daher nicht entnommen werden, dass die Daten für die Steuerfestsetzung bestimmt sein müssen.

  • In Bezug auf den Zweck des § 175b Abs. 1 AO ist dem FG Baden-Württemberg zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber jedenfalls solche Daten im Blick gehabt haben dürfte, die anlässlich der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen nutzbar gemacht werden können, sei es zur unmittelbaren Verwendung oder sei es nur zur Kontrolle.

  • Das schließt aber nicht aus, dass auch andere Daten von der Norm erfasst werden. Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung lediglich allgemein gehalten das Ziel formuliert, dass die übermittelten Daten "der Unterstützung der Finanzbehörden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer [dienen]" (BT-Drucks. 18/7457, 88), lässt sich dem kein unmittelbarer Veranlagungsbezug entnehmen. Dieser veranlagungsunterstützende Zweck wird jedenfalls auch durch solche Daten (Datenübermittlungen) erfüllt, bei denen der Gesetzgeber selbst vorgesehen hat, dass sie für die Veranlagung genutzt werden dürfen (wie hier: § 39e Abs. 10 EStG).

  • Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift entscheiden. Dies ist nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und widerspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.

  • Darüber hinaus kann auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fällt. Denn dies ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO.

  • Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt hat, besteht eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger ist hierfür ohne Bedeutung.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. X R 3/26 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Zu der Entscheidung hat das FG auch einen Poscast veröffentlicht, in den Sie hier reinhören können.

Quelle: Ki sowie FG Münster, Newsletter Februar 2026 (il)

Fundstelle(n):
OAAAK-10216