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Online-Nachricht - Dienstag, 17.02.2026

Kirchensteuer | "Zwölftelregelung" des KiStG NRW ist verfassungskonform (FG)

Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ( Ki; Revision anhängig, BFH-Az. X R 5/26).

Hintergrund: Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde, § § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW.

Sachverhalt: Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer i.S.d. § 51a EStG als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer. Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Zur Begründung trugen sie vor, die „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW sei verfassungswidrig. Es sei technisch möglich, die Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierte Aufteilung nach Anzahl der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand, zu widerlegen.

Dieser Beurteilung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht wies die Klage ab:

  • § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG ist mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

  • Die Norm stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden.

  • Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung gewonnenen Möglichkeiten, darf der Gesetzgeber weiterhin an Vereinfachungsregelungen festhalten.

  • Insbesondere wird der typische Fall – die annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst.

  • Dass von der Typisierung auch atypische Fälle erfasst werden, ist wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlass kann dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Zu der Entscheidung hat das FG auch einen Poscast veröffentlicht, in den Sie hier reinhören können.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2026 (il)

Fundstelle(n):
EAAAK-10215