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Vorsteuerberichtigung wegen nicht eingelösten „Trade Credits“
Das FG Düsseldorf musste sich mit Urteil vom () damit auseinandersetzen, ob eine Vorsteuerberichtigung beim Leistungsempfänger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG vorzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger Waren mit Handelsgutschriften („Trade Credits“) bei seinem Lieferanten „bezahlt“, diese „Trade Credits“ jedoch tatsächlich endgültig nicht durch den Lieferanten eingelöst worden sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Stellt ein Leistungsempfänger dem Leistenden Handelsgutschriften („Trade Credits“) zur „Bezahlung“ von Waren oder Dienstleistungen aus, so handelt es sich bei der bloßen Ausgabe der „Trade Credits“ nicht bereits um ein geleistetes Entgelt, sondern nur um ein vereinbartes Entgelt.
Das vereinbarte Entgelt wird in diesen Konstellationen erst dann geleistet, wenn der Leistende seine erhaltenen „Trade Credits“ beim Leistungsempfänger einlöst, um z. B. von diesem wiederum Waren oder Dienstleistungen unter Anrechnung der „Trade Credits“ zu beziehen. Bis dahin handelt es sich bei den „Trade Credits“ um ein bloßes Anrechnungsversprechen.
Werden „Trade Credits“ endgültig überhaupt nicht eingelöst ...