(Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Zuschusses zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)
Gesetze: § 249a SGB 5, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6, § 59 Abs 1 SGB 11, Art 1 Buchst va Nr i EGV 883/2004, Art 5 EGV 883/2004, Art 7 EGV 883/2004, Art 2 Abs 2 EGV 987/2009, Art 5 EGV 987/2009, Art 10 EWGV 1408/71
Instanzenzug: Az: S 17 R 2373/15 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 3 R 221/17 Urteil
Gründe
1A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
3Die Beteiligten streiten um die Höhe des für eine Krankenversicherung in den Niederlanden zu zahlenden Zuschlags zur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Zeit vom bis zum .
5Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der im Revisionsverfahren verstorbenen L1, der Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen L2 (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte wohnte im streitigen Zeitraum in den Niederlanden. Er bezog eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von rund 14 537 Euro jährlich sowie eine niederländische Grundrente nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) [Allgemeines Altersgesetz] in Höhe von rund 1844 Euro jährlich. Er war im streitigen Zeitraum in den Niederlanden nach dem Zorgverzekingswet (ZVW) [Krankenversicherungsgesetz] und dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ) [allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten] in der Bürgerversicherung versichert und bezahlte für beide jeweils einen jährlich aus der von der Beklagten bezogenen Rente berechneten Beitrag, den der niederländische Belastingdienst [Finanzamt] feststellte und der Beklagten mitteilte (für 2011 rund 1258 Euro <437 Euro AWBZ, 821 Euro ZVW>). Der Versicherte unterhielt weiterhin eine Krankenversicherung bei der CZ, für die er eine Jahrespauschale von 170 Euro und weitere 129,32 Euro monatlich bezahlte. Die Krankenversicherung bei der CZ umfasste im Tarif "Natura polis" zu 99,27 Euro monatlich das sog Basispaket nach dem ZVW, im Tarif "50+" zu 13,80 Euro monatlich ergänzende Leistungen einschließlich alternativer Behandlungsmethoden sowie einer Auslandreisekrankenversicherung und im Tarif "Tandarts" zu 16,25 Euro monatlich zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen.
6Die Beklagte gewährte dem Versicherten die Rente für 2011 unter Berücksichtigung einer monatlichen Zulage von 52,46 Euro für die vom Belastingdienst festgestellten Aufwendungen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem AWBZ und dem ZVW (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom , Änderungsbescheid vom ).
8Die auf Zahlung eines Zuschlags für die Kosten der niederländischen Krankenversicherung in Höhe der einem in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Rentner zu leistenden Beiträge gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Sozialgericht Berlin, Urteil vom ).
9Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg den Streitgegenstand auf das Jahr 2011 beschränkt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag zu seiner Rente, weil die Prämien der CZ anders als in der deutschen GKV nicht aus der Rente sondern einkommensunabhängig berechnet würden. Zu Recht habe die Beklagte den Zuschlag für den vom Belastingdienst berechneten Beitrag nach dem ZVW gewährt. Die insofern zu berücksichtigenden Beiträge betrügen 68,42 Euro monatlich, von denen die Beklagte 34,21 Euro zu tragen habe. Für die Beiträge nach dem AWBZ fehle es an einer exportierbaren Geldleistung, denn diese Versicherung entspreche der deutschen sozialen Pflegeversicherung (sPV), zu der Rentner die Beiträge allein zu tragen hätten (Urteil vom ).
10Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Sie wurde von der Ehefrau des Versicherten als dessen Sonderrechtsnachfolgerin zusammengefasst mit der Begründung eingelegt, der Versicherte sei wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden unionsrechtswidrig anders behandelt worden als Personen, die in derselben Situation in Deutschland wohnen.
12Die Beklagte beantragte,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
13Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
14Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Gericht informiert, dass die Ehefrau des Versicherten am verstorben sei. Die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Versicherten haben am mitgeteilt, dass der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Klägerin den Rechtsstreit anstelle der Ehefrau des Versicherten aufnimmt. Sie haben eine von ihm unterzeichnete Prozessvollmacht eingereicht.
16Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für das BSG für das Jahr 2024 für die Entscheidung über die Revision des Klägers als national letzte Instanz (Art 267 Abs 3 AEUV) zuständig. Der Senat setzt das Verfahren gemäß §§ 165, 153 Abs 1, § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus und legt dem EuGH die im Tenor genannten Fragen gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Nach Vorprüfung geht er davon aus, dass es von der zutreffenden Auslegung der Art 5 und 7 VO (EG) 883/2004 abhängt, ob die verstorbene Ehefrau des Versicherten in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen höheren "Zuschlag" nach § 249a Satz 1 SGB V hat.
18Aufgrund der Beschränkung des streitigen Zeitraums auf das Jahr 2011 durch die Beteiligten im Berufungsverfahren kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits über den Anspruch des Versicherten nach deutschem Recht auf den Stand der Gesetzgebung im streitigen Jahr 2011 an, die in den für die Entscheidung maßgeblichen Teilen heute noch gilt.
31Bei Anwendung allein des deutschen Rechts stünde dem Kläger als allein Verfügungsberechtigten (vgl §§ 2212, 2205 Satz 1 Bürgergliches Gesetzbuch <BGB>) über den Nachlass der früheren Klägerin (als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten) kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschlags für die Krankenversicherungsbeiträge in den Niederlanden zu als die Beklagte bereits gezahlt hat.
32Dies folgt nicht bereits daraus, dass der Versicherte zwischenzeitlich verstorben ist. Durch den Tod des Versicherten ist der zu prüfende Anspruch nicht erloschen, sondern nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zunächst auf seine Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen. Der zu prüfende Anspruch auf Beteiligung der DRV Bund an den Beiträgen zur Krankenversicherung ist in diesem Fall ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen, denn die DRV Bund hatte ihren Beitrag zur Krankenversicherung an den Versicherten auszuzahlen. Der zu prüfende Anspruch ist auf die Erben der Ehefrau des Versicherten übergegangen (§ 58 Satz 1 SGB I, § 1922 BGB). Für die Feststellung der Erbfolge ist der Senat an den niederländischen Erbschein gebunden, für den Erbfall gilt niederländisches Recht (Art 21 Abs 1 Verordnung <EU> Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses - Verordnung <EU> Nr 650/2012 <Celex-Nr 32012R0650>). Der zu prüfende Anspruch ist durch den Tod der Ehefrau des Versicherten nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen. Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist die Anhängigkeit eines Verfahrens vor den Sozialgerichten gleichzustellen. Die anhängige Klage suspendiert die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung (§ 77 SGG).
33Das deutsche Recht sieht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland vor. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro (§ 193 Abs 3 Satz 1 VVG idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom , BGBl I 1990). Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem begonnen hat (§ 193 Abs 3 Satz 2 VVG).
34In Deutschland wohnende Bezieher einer gesetzlichen Rente sind entweder in der GKV als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert.
35Nach § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sind Rentner in der GKV pflichtversichert (Krankenversicherung der Rentner -KVdR), wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der GKV freiwillig oder pflichtversichert waren. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (beide idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom , BGBl I 378) sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs 5 oder zu den in § 6 Abs 1 oder 2 genannten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (Auffangpflichtversicherung). Die Beiträge zur GKV werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des Beitragssicherungsgesetzes vom , BGBl I 4637). Bei in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung vorrangig der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 228 SGB V) und danach weitere Einnahmen zugrunde gelegt (§ 237 Abs 1, § 238 SGB V); die gesetzliche Rente wird auch bei Auffangpflichtversicherten der Beitragsbemessung für die GKV zugrunde gelegt (§ 227 iVm § 240 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden mit dem Beitragssatz multipliziert; für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung (§ 247 Satz 1 <idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom , BGBI I 378>, §§ 241, 242 SGB V <beide idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom , BGBl I 2309> ggf iVm § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V <idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechlicher und anderer Vorschriften vom BGBl I 1990>). In der freiwilligen GKV werden die Beiträge ebenfalls nach einem (weitgehend identischen) Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, zu denen auch die Rente der DRV gehört (§ 240 Abs 1, 2 und 3 Satz 1 SGB V <idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom , BGBl I 378>). In der PKV bestimmt sich die zu zahlende Prämie in der Regel durch vertragliche Vereinbarung und berechnet sich unabhängig vom Einkommen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsrisikos des Versicherten.
36Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland hat jeder in Deutschland versicherte Rentner einen Anspruch auf Beteiligung der DRV an den Kosten für die Krankenversicherung. Die Beteiligung der DRV an den Beiträgen hat im Jahr 2024 ein Ausgabevolumen für die KVdR von rund 28,7 Mrd Euro und im hier streitigen Jahr 2011 von knapp 16 Mrd Euro (vgl Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2025, S 239). Sie haben einen Anteil an den Gesamtausgaben von 7 bis 8 % (vgl Deutsche Rentenversicherung, aaO, S 240).
37Die DRV ist bei freiwillig in der GKV versicherten Beziehern einer deutschen Rente ebenso wie bei in der PKV versicherten Rentnern verpflichtet, einen Zuschuss zur Rente für die Kosten ihrer Krankenversicherung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchstabe e SGB I). Er wird in der Höhe gewährt, in der die DRV für einen in der GKV pflichtversicherten Rentner Beiträge tragen müsste, bei einem allein privat krankenversicherten Rentenbezieher wird er ggf auf die Höhe der Hälfte der tatsächlichen Beiträge begrenzt (§ 106 Abs 2 und 3 SGB VI <idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom , BGBl I 554>). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Rentner pflichtversichert in der GKV ist (§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
38Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge selbst (§ 249a SGB V idF des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom , BGBl I 1066 und des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und Änderung anderer Gesetze vom , BGBl I 1202). Die Zahlung der Beiträge hat grundsätzlich an die DRV Bund zu erfolgen (§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V). Nach der seit dem geltenden Rechtslage werden auch ausländische Renten (§ 228 Abs 1 Satz 2 SGB V) zur Beitragsbemessung herangezogen. Es gilt der halbe Beitragssatz (§ 247 Satz 2 SGB V). Die Rentner tragen die Beiträge allein (§ 249a Satz 2 SGB V jeweils idF des Gesetzes vom , BGBl I 1202)
39Der Versicherte bezog eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Wäre der Versicherte in der deutschen GKV pflichtversichert gewesen, wären die Beiträge ua aus seiner deutschen Rente (einschließlich ggfs aus der ausländischen Rente) zu berechnen gewesen. Ihm hätte ein Anspruch auf Tragung von Beiträgen in Höhe von 7,3 % seiner deutschen Rente durch die DRV zugestanden. Der allgemeine Beitragssatz betrug 15,5 % (§ 241 SGB V). Davon waren 0,9 Prozentpunkte abzuziehen, so dass 14,6 % verblieben. Die Beklagte hätte davon die Hälfte, also Beiträge in Höhe von 88 Euro monatlich von Januar bis Juni 2011 und nach einer Rentenerhöhung zum von 88,88 Euro monatlich in der zweiten Jahreshälfte zu tragen gehabt. Nach Wortlaut und Systematik bezieht sich die nationale Regelung des § 249a SGB V auf die Pflichtversicherung nach dem SGB V, so dass - ohne Berücksichtigung des Unionsrechts (siehe aber 4) - kein Zuschlag für die Beiträge zur niederländischen KV oder jedenfalls nur ein Zuschlag in Höhe der Hälfte der dort "nach der Rente zu bemessenden Beiträge" in Betracht käme.
40Wäre der Versicherte nicht in der GKV pflicht- sondern freiwillig oder bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen privat versichert gewesen, so hätte er keinen Anspruch nach § 249a SGB V sondern nach § 106 SGB VI gehabt. Dieser ist auf die tatsächlichen Beiträge, höchstens den nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil begrenzt. Bei einer Pflichtversicherung - auch im europäischen Ausland - ist jedoch ein Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Versicherung ausgeschlossen (§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
42Der Senat hält es für in der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Movrin ( - ABl EG 2000 Nr C 302, 12 = SozR 3-6050 Art 10 Nr 6 - ECLI:EU:C:2000:369) geklärt (acte éclairé), dass die DRV Bund auch bei einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen "Zuschlag" zu tragen hat. § 249a Satz 1 SGB V ist insofern europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die im hiesigen Rechtsstreit beklagte DRV auch die Hälfte der Beiträge zu tragen hat, die für eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) aus der Rente berechnet werden. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese zu Art 10 EWGV 1408/71 ergangene Rechtsprechung auch unter Geltung des Art 7 EGV 883/2004 weiter Bestand hat. Der hier maßgebliche Wortlaut des Art 7 EGV 883/2004 ist identisch mit dem des Art 10 EWGV 1408/71 (acte claire).
44Zweifel an der Auslegung des Rechts der Europäischen Union hindern den Senat an einer Entscheidung. Er sucht durch Vorlage den Dialog mit den Gerichten der Europäischen Union.
45a) Zunächst könnten Art 5 und 7 EGV 883/2004 so auszulegen sein, dass eine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden mit einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland insofern gleichzustellen ist, als die Berechnung des Zuschlags ohne Berücksichtigung der tatsächlich in den Niederlanden gezahlten Beiträge allein nach deutschem Recht zu erfolgen hat (so, als ob die Pflichtversicherung im deutschen Hoheitsgebiet eingetreten wäre). In diesem Fall hätte die Revision Erfolg und der Senat müsste die vorinstanzlichen Entscheidungen und die angefochtenen Verwaltungsakte aufheben und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilen (dazu unten 6b).
46b) Wenn insbesondere Art 7 EGV 883/2004 die Berücksichtigung der tatsächlich in den Niederlanden zu zahlenden Beiträge erlaubt (dazu unten 6b), ist zu fragen, welche Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein Zuschlag zu einer Pflichtversicherung kommt regelmäßig nach § 249a SGB V in Betracht, während Zuschüsse zu freiwilligen Versicherungen nach § 106 SGB VI zu gewähren sind (vgl - SozR 4-2600 § 106 Nr 4 - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE614R0 und B 5 RE 8/14 R - juris - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE814R0). § 249a SGB V setzt neben der Versicherungspflicht voraus, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nach der Rente bemessen werden. Das ist der Fall, wenn die Höhe der Rente Einfluss auf die Höhe der Beiträge hat, wie bei den Beiträgen in der deutschen GKV, die aus einem Prozentsatz der Rente berechnet werden (§ 247 SGB V), aber auch bei den niederländischen Beiträgen nach dem AWBZ und ZVW, soweit sie vom Belastingdienst festgestellt werden. Nur sie werden in Höhe eines Prozentsatzes des zu versteuernden Renteneinkommens erhoben. Diese Beiträge hat die Beklagte bei der Berechnung ihres Zuschlags von 52,46 Euro bereits berücksichtigt.
47c) Ob die Beklagte darüber hinaus Beiträge zu berücksichtigen hat, richtet sich wiederum nach der Auslegung der Art 5 und 7 EGV 883/2004 und Art 2 und 5 EGV 987/2009 (dazu unten 6d). Wenn der in Art 5 Abs 1 und Art 2 Abs 2 EGV 987/2009 zum Ausdruck kommende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlaubt, dass die deutschen Gerichte das niederländische Recht auslegen, sind Beitragszuschläge zum Tarif "Tandarts" und "50+" bei der CZ bereits deshalb nicht zu gewähren, weil diese keine verpflichtende Krankenversicherung umfassen sondern freiwillig abgeschlossen werden. Zusatzversicherungen zur Versicherung in der GKV, die nicht nach dem Einkommen bemessen werden, kennt auch das deutsche Recht. Sie sind jedoch bei der Berechnung des Zuschlags nach § 249a SGB V nicht zu berücksichtigen, da ihr Abschluss nicht verpflichtend ist. Ein Zuschuss für diese Art von Versicherung nach § 106 SGB VI ist in Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, dass in diesen beiden Tarifen nach niederländischem Recht auch Leistungen enthalten seien, die in der Bundesrepublik Deutschland von der GKV erbracht und deshalb von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen zu dieser erfasst würden, hat der Senat unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Harmonisierung und Koordinierung keine Zweifel, dass diese Aspekte nicht zu einem Anspruch auf einen höheren Zuschlag führen. Maßgeblich ist, dass die Versicherung in diesen Tarifen freiwillig ist und die dort gewährten Leistungen zusätzlich sind.
48Demgegenüber ist die Versicherung bei der CZ nach dem Tarif "Natura polis" eine Pflichtkrankenversicherung. Die Beiträge sind für das Basispaket nach dem ZVW zu leisten, das in den Niederlanden verpflichtend abgeschlossen werden muss. Stehen Art 2 und 5 EGV 987/2009 der Auslegung niederländischen Rechts durch die deutschen Gerichte entgegen, hätte die Revision jedenfalls insofern Erfolg als der Senat die Berufungsentscheidung aufheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen müsste. Im deutschen Verfahrensrecht binden Feststellungen zu ausländischem Recht der LSGe das BSG (stRspr; zuletzt - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 - ECLI:DE:BSG:2021:230221UB12KR3219R0 - RdNr 15).
49d) Sollten die deutschen Gerichte zur selbstständigen Auslegung des niederländischen Rechts im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherungstarife nach dem CZ zur verpflichtenden Krankenversicherung befugt sein (dazu unten 6a), stellt sich die Frage, ob Art 5 und 7 EGV 883/2004 fordern, dass auch einkommensunabhängige Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen sind. Nach § 249a Satz 1 iVm § 247 SGB V werden im deutschen Recht nur die "nach der Rente zu bemessenden Beiträge" berücksichtigt. Das Tatbestandsmerkmal "nach der Rente zu bemessenden" bezweckt innerstaatlich die Begrenzung der Beitragstragung der DRV auf die Rente. Einen Beitragszuschlag auf die Beiträge, die aus anderen beitragspflichtigen Einnahmen (zB Arbeitseinkommen <§ 237 Satz 1 Nr 3 SGB V>, Versorgungsbezüge <§ 229 Abs 1 SGB V>, ausländische Renten <§ 228 Abs 1 Satz 2, § 247 Satz 2 SGB V>) berechnet werden, hat die DRV nicht zu gewähren.
50Bei Anwendung nur des deutschen Rechts könnten allerdings die Beiträge zum Tarif "Natura polis" nicht berücksichtigt werden, denn sie werden nicht aus der Rente bemessen sondern sind unabhängig von der Höhe der Einkommen für alle in gleicher Höhe zu zahlen. Die Versicherer haben für das nach dem ZVW vorgesehene Standardleistungspaket von jedem Versicherten ab 18 Jahren eine einkommensunabhängige nominale Prämie zu erheben. Dabei können sie verschiedene Tarife, differenziert nach der angebotenen Leistungserbringungsart (Sachleistung <Natura polis>, Kostenerstattung, Kombi), festlegen, wobei für jede Tarifart nur ein Prämienniveau festgesetzt werden darf. Zudem können sie Rabatte für Gruppenversicherungen und freiwillige Selbstbeteiligungen festlegen, die über den für Versicherte ab 18 Jahren seit Januar 2008 (an Stelle der früher möglichen Schadensfreiheitrabatte) gesetzlich normierten generellen Selbstbehalt hinausgehen. Die Beiträge für nicht erwerbstätige Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren werden vom Staat getragen. Zudem besteht für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, von der Steuerverwaltung eine staatliche Zulage zur nominalen Prämie nach dem Wet op de zorgtoeslag [ungefähr: Gesetz über den Versorgungszuschlag] zu erhalten. Diese Mischung aus einkommensbezogenen Beiträgen (Belastingdienst) und Kopfpauschalen (CZ) im Beitragssystem der Pflichtkrankenversicherung der Niederlande ist im System der deutschen GKV nicht vorgesehen.
51Wenn die Auslegung von Art 7 und 5 EGV 883/2004 zu dem Ergebnis führt, dass auch die einkommensunabhängigen Beiträge zur CZ beim Zuschlag zu berücksichtigen sind, müsste die Beklagte bei der Berechnung des Zuschlags die Hälfte der Beiträge berücksichtigen (99,27 : 2 = 49,64 Euro).
52e) Der Kläger dringt dann mit seiner Revision durch, wenn über die Beiträge zum Tarif "Natura polis" hinaus, auch der jährliche Selbstbehalt von 170 Euro, den der Versicherte hier unmittelbar an die CZ gezahlt hat, bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen ist (dazu unten 6c). Das ist nur der Fall, wenn Art 5 EGV 883/2004 es verbietet, einen Selbstbehalt nach niederländischem Recht entsprechend der Zuzahlungspflicht der Versicherten nach § 61 SGB V zu behandeln. Nach § 249a SGB V und § 106 SGB VI sind bei der Berechnung des Zuschlags oder Zuschusses Zuzahlungen nicht berücksichtigungsfähig. Wenn der Selbstbehalt nach niederländischem Recht entsprechend nicht berücksichtigungsfähig ist, hätte der Versicherte keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag. Im anderen Fall hätte die Klägerseite einen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,08 Euro monatlich (= 170 Euro im Jahr : 12 Monate und davon die Hälfte).
53f) Schließlich ist zu fragen, ob die deutschen Gerichte gemäß Art 2 Abs 2 und Art 5 Abs 1 EGV 987/2009 an die Einschätzung des Belastingdienst gebunden sind, dass auch die Versicherung nach dem AWBZ eine Krankenversicherung ist (dazu unten 6e).
54Die Gerichte sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Bestandskraft eines Verwaltungsakts gehindert, zu weniger zu verurteilen als die Behörden gewährt haben (Verbot der reformatio in peius). Nur der Verfügungssatz der Verwaltungsentscheidung nimmt am Schutz des Verbots der reformatio in peius teil. Nur er kann in Bestandskraft erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Der Verfügungssatz der angefochtenen Verwaltungsakte umfasst in den Fällen der § 249a SGB V und § 106 SGB VI nur den gewährten Monatsbetrag aber nicht dessen Berechnungselemente. Der Senat ist also verfahrensrechtlich gehindert, der Klägerseite weniger als 52,46 Euro zuzuerkennen. Er kann aber die Anwendung deutschen Rechts bei der Berechnung dieses Betrags überprüfen, insbesondere welche Elemente in die Berechnung des Zuschlags einzustellen sind. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Beklagte bereits zu viel gewährt hat, so sind die Verwaltungsentscheidungen zu bestätigen. Kommt er aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte von einem Beitrag zu wenig, von einem anderen aber zu viel berücksichtigt hat, ist er nicht gehindert, den zu viel berechneten Beitrag in seiner Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Auf der anderen Seite kann das BSG nicht über die Anträge der Klägerseite hinausgehen. Sie fordert den Betrag, der dem Versicherten bei einer Versicherung in der deutschen GKV zugestanden hätte. Der Senat kann im Ergebnis hier nur einen Betrag zwischen 52,42 Euro und 88 bzw 88,88 Euro monatlich zusprechen oder die Revision zurückweisen.
55Nach deutschem Recht ist bei der Gewährung des Zuschlags zwischen der GKV und der sPV zu unterscheiden. Die sPV gewährt Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege bei längerfristigen Beeinträchtigungen auch hinsichtlich Haushalt und Körperpflege, während die GKV in erster Linie kurzzeitigen Pflegebedarf und Pflege zur Behandlung von Krankheiten sowie die ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei dem Zuschlag zur Rente nach § 249a SGB V und dem Zuschuss zur Rente nach § 106 SGB VI sind die Beiträge zur sPV nicht zu berücksichtigen, denn diese trägt der Rentner allein (§ 59 Abs 1 SGB XI). Sofern Art 2 und 5 EGV 987/2009 die deutschen Gerichte nicht an die Einschätzung des Belastingsdienst binden, dass die Versicherung nach dem AWBZ eine Versicherung ist, die der deutschen GKV entspricht, kommt es darauf an, ob die deutschen Gerichte befugt sind, die Versicherung nach dem AWBZ pauschal mit der sPV zu vergleichen oder ob ein vergleichbarer Sachverhalt nur vorliegt, wenn die einzelnen Leistungen weitgehend identisch sind. Die Klägerseite trägt vor, dass die Versicherung nach dem AWBZ Leistungen umfasst, die im deutschen Recht von der GKV zu gewähren sind und auch solche, die die sPV zu gewähren hätte. Andererseits sieht das AWBZ Leistungen vor, die die GKV nicht zu gewähren hat. Der Senat neigt anhand der bindenden Feststellungen des LSG dazu, die Versicherung nach dem AWBZ als Ganzes mit der sPV zu vergleichen und einen Schwerpunkt zu bilden. Nach dem Leistungsspektrum des AWBZ entspricht diese Versicherung in ihren wesentlichen Teilen der deutschen sPV, damit wären die Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen.
56In Abhängigkeit der Antwort auf die vorherigen Fragen, wäre die Revision zurückzuweisen, weil die Beklagte bereits mehr gewährt hat als dem Versicherten zustand (52,46 Euro tatsächlich gewährter Zuschlag, abzüglich 18,25 Euro für die Versicherung AWBZ = 34,21 Euro) oder der Revision teilweise stattzugeben, weil ein monatlicher Zuschlag von insgesamt 83,85 Euro zu gewähren war (zutreffend gewährt: 34,21 ZVW zuzüglich noch zu gewähren 49,64 Euro CZ "Natura polis" = 83,85 Euro).
57Sind die deutschen Gerichte jedoch im Hinblick auf Art 2 und 5 EGV 987/2009 nicht befugt, das Leistungsspektrum nach dem AWBZ selbst festzustellen, so wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das LSG zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
60Mit der ersten Frage möchte der Senat wissen, ob auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 249a SGB V "aus der Rente zu bemessenden Beiträge" einer europarechtskonformen Auslegung in dem Sinn bedarf, dass für die Berechnung der Höhe des Zuschlags einkommensunabhängige Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat wie rentenabhängige Beiträge zur deutschen GKV zu behandeln sind (dazu oben 5a - d).
61Nach Art 5 Buchstabe b EGV 883/2004 muss der Mitgliedstaat entsprechende Ereignisse oder Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, wenn in seinem Recht an bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse eine Rechtswirkung geknüpft wird. Der Senat möchte insofern wissen, was unter dem Begriff "entsprechende" Ereignisse oder Sachverhalte zu verstehen ist. Aus Sicht des BSG ist in der Rechtssache Movrin geklärt, das eine verpflichtende Krankenversicherung in einem Mitgliedstaat einer verpflichtenden Krankenversicherung in einem anderen Staat unabhängig davon gleichzustellen ist, ob die Pflicht sich zu versichern, in einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung besteht. Es scheint dem Senat auch hinreichend deutlich zu sein, dass die Rechtswirkung "Beitragspflicht" in beiden Staaten gleichzustellen ist. Der Senat hat aber Zweifel, ob die Höhe der daraus folgenden Beiträge ein Sachverhalt, ein Ereignis oder nicht vielmehr selbst eine Rechtswirkung ist. Ist Art 5 EGV 883/2004 so zu verstehen, dass eine Rechtswirkung (hier: Beitragspflicht) vom Begriff des Ereignisses oder Sachverhalts zu trennen ist? Kann eine Rechtswirkung im nächsten Schritt wieder zum Sachverhalt werden, der schließlich zu einer Kette von Rechtsfolgen führt (hier: Rechtswirkung: Beitragspflicht über Höhe der Beiträge bis zu Berücksichtigung beim Zuschlag zur Rente)? Steht mit anderen Worten Art 5 EGV 883/2004 einer Berücksichtigung von Systemunterschieden in den Beitragssystemen der Krankenversicherung des Wohnmitgliedstaats und des Rentenmitgliedstaats bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente entgegen, weil auf allen Ebenen Sachverhalte oder Ereignisse gleichzustellen sind?
62Art 7 EGV 883/2004 verbietet die Kürzung von Geldleistungen wegen des Wohnsitzes des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat. Art 1 Buchstabe w EGV 883/2004 definiert Renten nicht nur als Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen. Der Senat hat keine Bedenken, Renten unter den Begriff der Geldleistungen in Art 7 EGV 883/2004 und den im Ausgangsverfahren streitigen Zuschlag unter den Begriff der Rente nach Art 1 Buchstabe w EGV 883/2004 zu subsumieren. Er hat aber Zweifel, ob eine Ablehnung des Zuschlags bzw eine Gewährung eines geringeren Zuschlags als Kürzung, Änderung oder Entziehung einer Geldleistung "aufgrund des Wohnsitzes" einzuordnen ist, wenn Beiträge bei einem Zuschlag nicht berücksichtigt werden, weil diese Art von Beiträgen nach dem System der sozialen Sicherheit im Mitgliedstaat des Trägers dieser Geldleistung nicht berücksichtigungsfähig sind. Verbietet Art 7 EGV 883/2004 in Verbindung mit Art 1 Buchstabe w und l EGV 883/2004 die Berücksichtigung von Systemunterschieden?
64Mit dieser Frage möchte der Senat wissen, wie weit die Gleichstellung von Sachverhalten und das Verbot der Kürzung von Leistungen wegen des Wohnorts geht. Ggfs wäre § 249a SGB V so anzuwenden, dass dem Versicherten unabhängig von seinen tatsächlichen Beiträgen pauschal diejenigen Beiträge zu gewähren sind, die er bei einem Wohnsitz in Deutschland erhalten hätte (dazu oben 6a).
65Die Erwägungsgründe 9 bis 12 zur EGV 883/2004 legen die Auslegung des Art 5 EGV 883/2004 nahe, dass sich die Wirkung des Art 5 EGV 883/2004 hier auf die "Versicherungspflicht" beschränkt und aus ihm keine Schlussfolgerung betreffend die Höhe der Leistung (Tatbestandsmerkmal "nach der Rente zu bemessende Beiträge") zu ziehen ist. Der EuGH hat in der Sache Movrin bereits geurteilt, dass die Versicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat der Versicherungspflicht im Rentenbezugsstaat gleichzustellen ist (Erwägungsgrund 9). Damit ist aber nur der Sachverhalt "Versicherungspflicht" gleichzustellen. Versicherungspflicht als solche führt zunächst nur zur Rechtsfolge eines Anspruchs auf den Zuschlag zur Rente nach § 249a SGB V dem Grunde nach. Um den Zuschlag in der Höhe wie in der deutschen GKV Versicherte zu beanspruchen, müsste nach dem Verständnis des Senats kein Sachverhalt, sondern die Rechtsfolge verschiedener Sachverhalte gleichgestellt werden. Erlaubt Art 5 EGV 883/2004 aus verschiedenen Sachverhalten (Versicherungspflicht nach deutschem Recht einerseits und nach niederländischem Recht andererseits) dieselbe Rechtsfolge abzuleiten (Bemessung des Zuschlags pauschal nach dem Beitragsrecht nur der deutschen GKV)?
66Nach Erwägungsgrund 12 der EGV 883/2004 soll im Lichte der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen […] führt. Führt die pauschale Gewährung desselben Betrags wie einem in Deutschland lebenden Rentner zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen?
67Nach Art 11 Abs 1 Satz 1 EGV 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art 1 Buchstabe l EGV 883/2004 definiert den Begriff "Rechtsvorschriften" als für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art 3 Abs 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Das Sozialversicherungsrecht soll durch die EGV 883/2004 nur koordiniert aber nicht harmonisiert werden (Erwägungsgrund 4). Ist aus diesen Bestimmungen zu folgern, dass der Träger des Rentenmitgliedstaats (hier: die Bundesrepublik Deutschland) soweit wie möglich nur seine Rechtsvorschriften anzuwenden hat und nur punktuell auf die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier: der Niederlande) zurückgreifen kann? Erlauben Art 1 Buchstabe l und Art 11 EGV 883/2004 die nur punktuelle Berücksichtigung des Rechts des Wohnmitgliedstaats bei der Berechnung der Beiträge eines anderen Mitgliedstaats?
68Art 7 EGV 883/2004 verbietet es, die Rente zu kürzen. Nach Art 4 EGV 883/2004 haben Personen, für die die Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Er verbietet die Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit. In Deutschland krankenversicherte Rentner haben jedoch - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - keinen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag sondern höchstens auf die tatsächlich anfallenden Beiträge zur Hälfte (§ 106 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Der Zweck der hälftigen Beitragstragung ist es nicht, die Rentenleistungen zu erhöhen, sondern die Rentner von den vollen Beiträgen zu entlasten. Bei einer Versicherung in der GKV - ob freiwillig oder verpflichtend - hat die DRV 7,3 % zu tragen - als Zuschuss zur Rente (§ 106 Abs 2 SGB VI) oder durch Zahlung an die DRV Bund (§§ 249a, 255 SGB V) (dazu oben 3.). Hat der Versicherte tatsächlich geringere Kosten, werden nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zur Hälfte bezuschusst (§ 106 Abs 3 SGB VI). Ohne eine solche Begrenzung würde der höhere Rentenanspruch (Art 1 Buchstabe w EGV 883/2004) des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentners im Ergebnis allein darauf beruhen, dass die GKV in der Bundesrepublik teurer ist als in dem Wohnstaat. Wird eine Rente europarechtswidrig gekürzt, wenn ein Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat krankenversicherungspflichtig ist als dem Staat, aus dem er eine Rente bezieht, einen auf die Hälfte der tatsächlichen Kosten begrenzten Zuschlag für seine Pflichtversicherung erhielte statt pauschal den die Kosten für eine Versicherung im Rentenstaat berücksichtigenden Zuschlag?
69Art 7 EGV 883/2004 verbietet Kürzungen wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat. Hier war der Versicherte in den Niederlanden versichert, weil er dort seinen Wohnsitz hatte (Art 23 EGV 883/2004) und die Beiträge nach niederländischem Recht bemessen wurden. Der Grund für die geringeren Zuschläge waren aber die geringeren Beiträge, die auf den Unterschieden in den Krankenversicherungssystemen und den Kosten für die Leistungen beruhen. Die Leistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe va) i) EGV 883/2004 sind in beiden Mitgliedstaaten vergleichbar. Ist Art 7 EGV 883/2004 so auszulegen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden "wegen des Wohnsitzes" Leistungen gekürzt werden?
71Mit der dritten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob - für den Fall, dass die tatsächlichen Beiträge in den Niederlanden der Berechnung des Zuschlags zur deutschen Rente zugrunde gelegt werden dürfen - Art 5 EGV 883/2004 so auszulegen ist, dass ein Selbstbehalt nach niederländischem Recht bei der Berechnung des Zuschlags zur Krankenversicherung zur deutschen Rente erhöhend zu berücksichtigen ist (dazu oben 5e).
72Das deutsche Recht kennt einen Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungsverträgen (vgl § 193 Abs 3 Satz 1 VVG). Die GKV beruht auf dem Sachleistungsprinzip (§ 13 Abs 1 SGB V), Leistungen werden im Wesentlichen zwischen Leistungserbringern unmittelbar und Krankenkassen abgerechnet. Allerdings sieht § 61 SGB V (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom , BGBl I 2014) Zuzahlungen von bis zu 10 % des Abgabepreises bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, …) und bei häuslicher Krankenpflege 10 % zuzüglich 10 Euro pro Verordnung, sowie 10 Euro pro Tag bei stationären Maßnahmen vor. Der Höchstbetrag richtet sich ebenfalls an einem Prozentsatz des Jahreseinkommens der Versicherten (§ 62 SGB V). Für diese Zuzahlungen besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Beteiligung der DRV wie auf den Selbstbehalt in der PKV.
73Nach den Feststellungen des LSG zum niederländischen Recht, an die der Senat nach deutschem Verfahrensrecht gebunden ist (§ 163 SGG), zahlen Versicherte dort einen vom Staat festgelegten Selbstbehalt. Der Versicherte zahlte im hiesigen Fall - entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der CZ - einen Betrag von 170 Euro an die CZ, um vom ersten Tag an in den Genuss von Sachleistungen ("Natura polis") zu kommen.
74Erlaubt Art 5 EGV 883/2004 in einem Fall wie dem vorliegenden die Gleichstellung des Sachverhalts oder Ereignisses "Selbstbehalt" nach niederländischem mit den "Zuzahlungen der Versicherten zu den Leistungen" nach deutschem Recht? Ist in diesem Fall Art 5 EGV 883/2004 so auszulegen, dass Zuzahlung und Selbstbehalt "entsprechende" Ereignisse oder Sachverhalte sind?
76Mit der vierten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob die Mitteilungen des (hier: niederländischen) Trägers des Wohnorts über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 im Hinblick auf die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu einem Versicherungszweig und auf die Versicherungspflicht für die deutschen Behörden verbindlich und abschließend sind (oben 5c).
77Nach Art 5 Abs 1 EGV 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten solange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt wurden. Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 EGV 987/2009 stellen die Träger unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Nach Anhang XI der EGV 883/2004 Nr 1 Buchstabe a zur Niederlande sind in Bezug auf die Sachleistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen, (i) Personen, die nach Art 2 ZVW dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern. Nach Buchstabe b der Bestimmung müssen die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen sich gemäß dem ZVW versichern. Buchstabe c sieht die Geltung der Vorschriften des ZVW und des AWBZ über die Beitragspflicht für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten vor.
78Dem Senat stellt sich nunmehr die Frage, in welchem Verhältnis Art 5 und 2 EGV 987/2009 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs XI der EGV 883/2004 zueinander stehen. Anders als Art 5 enthält Art 2 EGV 987/2009 keine Regelung zur Bindung an die zur Verfügung gestellten Daten. Art 5 EGV 987/2009 schafft im Dreiecksverhältnis zwischen Trägern zweier Mitgliedstaaten und einem Unionsbürger Vertrauensschutz in ausgestellte Dokumente. Er setzt eine Feststellung über den Status voraus. Demgegenüber geht Art 2 EGV 987/2009 von einem vertrauensvollen effizienten, aktiven, unterstützenden und zügigen Miteinander der Träger verschiedener Mitgliedstaaten aus. Die Feststellung des Status ist entweder vorausgesetzt oder nicht erforderlich. Das Verhältnis der Träger der Mitgliedstaaten untereinander ist vom Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens geprägt (Art 4 Abs 3 EUV; - ECLI:EU:C:2023:869 - RdNr 35). Fragen werden im Austausch geklärt. Ist Art 2 Abs 2 Satz 1 EGV 987/2009 so zu verstehen, dass er ähnlich wie Art 5 EGV 987/2009 eine Verbindlichkeit der Mitteilung des Trägers des Wohnorts an Träger in anderen Mitgliedstaaten begründet? Worauf bezieht sich ggfs die Verbindlichkeit der zur Verfügung gestellten Daten? Insbesondere: Welcher der beiden Träger bestimmt, welche Daten zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer Person benötigt werden? Geht diese Verbindlichkeit so weit, dass Schweigen über weitere Beiträge zu anderen Körperschaften (hier: des Privatrechts) gleichbedeutend ist mit: Weitere zur Feststellung der Rechte der Personen benötigte Daten gibt es nicht? Ist der Träger des zweiten (Renten-)Mitgliedstaats aus Art 2 Abs 2 EGV 987/2009 verpflichtet, ggfs weitere mögliche Träger im ersten Mitgliedstaat zu erfragen und ihrerseits zum Datenaustausch nach Art 2 Abs 2 EGV 987/2009 aufzufordern, wenn er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften noch weitere Daten benötigt?
80Mit der fünften Frage möchte der Senat wissen, ob bei der Einordnung der Versicherung nach dem AWBZ als Kranken- oder Pflegeversicherung nach deutschem Recht, der Inhalt der sich daraus ergebenden Leistungsansprüche nach dem niederländischen Recht berücksichtigt werden darf. Steht Art 5 EGV 883/2004 der Übertragung der Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nach deutschem Recht auf die niederländischen Versicherungen entgegen? Dürfen die deutschen Behörden und Gerichte die Versicherungen gegen Krankheit in anderen Mitgliedstaaten danach differenzieren, welche Leistungen sie erbringen?
81Nach Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 sind sowohl Leistungen der deutschen GKV als auch Leistungen der deutschen sPV unter den Begriff der Leistungen bei Krankheit einzuordnen. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass aus Anhang XI der EGV 883/2004 folgt, dass sowohl die Versicherung nach dem AWBZ als auch die Versicherung nach dem ZVW Sachleistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 gewährt. Von diesem Begriff sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Buchstabe va EGV 883/2004 auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfasst.
82Das deutsche Recht differenziert bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente jedoch nach den Beiträgen zur GKV (§ 249a SGB V) und zur sPV (§ 59 SGB XI). Das niederländische Recht kennt die bijzondere Ziektenkosten [etwa: besondere Krankheitskosten] und die Krankenversicherung (Zorgverzekering) (oben 5f). Sind Art 5 EGV 883/2004 und Art 2 EGV 987/2009 so zu verstehen, dass sie den Träger des Rentenmitgliedstaats daran hindern zu prüfen, ob die mitgeteilten Beiträge nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats zu einer Versicherung bei Krankheit und nicht zu einer Versicherung bei Pflegebedürftigkeit gezahlt werden?
84Mit der sechsten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob Art 5 EGV 883/2004 ihn grundsätzlich daran hindert, ausländisches Recht am Maßstab der Differenzierung im deutschen Recht zu messen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Senat im Zweifel für den Unionsbürger (hier den Versicherten) nach Art 4 und 7 EGV 883/2004 davon ausgehen muss, dass eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaat (hier: den Niederlanden) mitgeteilte Versicherung (AWBZ) eine Krankenversicherung nach deutschem Recht ist und den Unionsbürger zu einem Beitragszuschlag berechtigt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:220725BB12R424R0
Fundstelle(n):
KAAAK-10197