Gründe
1I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von 2 500 000 Euro Schadenersatz "auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches". Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom abgelehnt, das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom ).
2Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am beim BSG eingegangenen Schreiben vom "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein besonderer Vertreter zu bestellen.
3II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Mangels eines eine gesetzliche Verfahrensfrist eröffnenden Rechtsmittels ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
42. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG aaO RdNr 10). Gleiches gilt aber auch dann, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht, die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen.
53. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:180117BB1KR117S0
Fundstelle(n):
CAAAK-10191