Instanzenzug: SG Wiesbaden Az: S 2 KR 209/17 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 8 KR 106/22 Urteil
Tatbestand
1Im Streit steht höheres Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld.
2Der 1957 geborene Kläger bezog während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Hessen ab Übergangsgeld. Dessen Berechnung lag nicht das Brutto-Regelentgelt zugrunde, sondern das geringere Nettoarbeitsentgelt. Die Maßnahme endete vorzeitig aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der vom bis Krankengeld von der beklagten Krankenkasse bezog (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Dessen Berechnung lag zuletzt das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Dynamisierungen zugrunde (Bescheide vom ). Für den Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab anerkannt (Bescheid vom ).
3Mit seinem Begehren nach einer Berechnung des Krankengelds auf der Grundlage des höheren Brutto-Regelentgelts blieb der Kläger vor dem ) und ) ohne Erfolg. Für ihre Entscheidungen stützten sich die Vorinstanzen insbesondere auf das (SozR 4-2500 § 47 Nr 11). Danach sei das Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage zu berechnen, auf der zuvor das Übergangsgeld berechnet worden sei, hier auf der Grundlage des gegenüber dem Brutto-Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts.
4Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 und 235 SGB V), aus dem sich eine Rechtsgrundlage für das - durch Berechnung auf der Grundlage des Nettoarbeitsentgelts statt des Brutto-Regelentgelts beim Übergangsgeld - gekürzte Krankengeld nicht ergebe. Die Höhe des streitigen Krankengelds müsse vielmehr dem vor der Teilhabemaßnahme bezogenen Krankengeld entsprechen.
Gründe
7Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf höheres als das ihm von der beklagten Krankenkasse bewilligte Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld abgelehnt.
81. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom (§ 96 Abs 1 SGG), durch die im nach der Rentenbewilligung ab noch streitigen Zeitraum vom bis unter Berücksichtigung von Dynamisierungen höheres als das zuvor bewilligte Krankengeld bewilligt wurde, wodurch sich die zuvor ergangenen Bescheide erledigten (§ 39 Abs 2 SGB X). Der Berechnung des Krankengelds lag aber nach wie vor das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegte niedrigere Nettoarbeitsentgelt zugrunde, wogegen sich der Kläger mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) und höheres Krankengeld unter Zugrundelegung des höheren Brutto-Regelentgelts beim Übergangsgeld begehrt. Als auf ein Grundurteil im Höhenstreit gerichtet bedarf diese Klage keiner Bezifferung (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zuletzt - vorgesehen für SozR 4 RdNr 11 mwN).
92. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf höheres Krankengeld ist § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 SGB V (§ 47 idF des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom , BGBl I 2940). Nach § 47 Abs 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird ua nach Abs 4 berechnet (§ 47 Abs 1 Satz 5 SGB V). Nach § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war, wobei die Wendung "aus Arbeitseinkommen" nur auf versicherte Selbständige zielt (vgl - SozR 4-2500 § 47 Nr 11 RdNr 15 sowie BT-Drucks 15/4228 S 25). Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind als solche versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 6 SGB V), nicht aber als Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Für die Höhe des Krankengelds ist mit der Geltung des kalendertäglichen Betrags, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, als Regelentgelt auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V verwiesen. Danach gilt für die nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde liegt.
10Die Berechnung des Übergangsgelds bestimmt sich hier nach Teil 1 Kapitel 9 des SGB IX (§ 21 Abs 1 SGB VI). Nach § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgelds 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt.
113. Ausgehend hiervon berechnet sich die Höhe des Krankengelds bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld, die als solche nicht (mehr) Arbeitnehmer sind, weshalb das Regelentgelt nicht an ein der Beitragsbemessung unterliegendes Arbeitsentgelt anknüpfen kann, grundsätzlich nach dem Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war. Für die Beitragsbemessung bei Bezug von Übergangsgeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde liegt.
12Indes war hier der Berechnung des Übergangsgelds des Klägers nicht das Regelentgelt, das auf das höhere Brutto-Regelentgelt zielt, sondern das niedrigere Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt worden. Zutreffend hat die Beklagte bei der Krankengeldberechnung auf diese konkrete Berechnungsgrundlage für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn tatsächlich gewährte Übergangsgeld und nicht auf das höhere Regelentgelt zurückgegriffen (vgl so bereits - SozR 4-2500 § 47 Nr 11 RdNr 15).
134. Dem Krankengeld kommt grundsätzlich eine Entgeltersatzfunktion nach den letzten tatsächlichen Verhältnissen zu, weshalb Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage des gegenüber dem Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts zu berechnen ist, wenn auf dessen Grundlage das Übergangsgeld berechnet worden war.
14a) Die Möglichkeit zu dieser Differenzierung bei der Krankengeldberechnung zwischen Regelentgelt und Nettoarbeitsentgelt wird durch § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V eröffnet, der eine widerlegbare Vermutung enthält ("gilt"). Dies führt im Sachzusammenhang hier iVm § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V zur Berechnung des Krankengelds nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage des gegenüber dem Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts, auf dessen Grundlage das Übergangsgeld des Klägers berechnet worden war, und folgt aus dem Entgeltersatzcharakter des Krankengelds. Maßgeblich dafür, dass das Krankengeld an das unmittelbar vor seinem Beginn auf der Grundlage des Nettoarbeitsentgelts berechnete und gezahlte Übergangsgeld anknüpft, ist die Sicherung dieser zeitlich letzten wirtschaftlichen Lebensgrundlage (vgl zur Entgeltersatzfunktion des Krankengelds nach den letzten tatsächlichen Verhältnissen nur - juris RdNr 7; - juris RdNr 8; - juris RdNr 10 f mwN).
15Das gilt auch dann, wenn der Beitrag bei Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage des höheren Brutto-Regelentgelts bemessen worden war (vgl zum im Beitragsrecht der Sozialversicherung herrschenden "Bruttoprinzip" - BSGE 137, 103 = SozR 4-2600 § 166 Nr 5, RdNr 28 zu § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI). Dem steht schon mangels Beitragstragungspflicht des Übergangsgeldbeziehers nicht der Grundsatz einer Äquivalenz von Beitrag und Leistung entgegen. Für das Übergangsgeld als zeitlich letzte wirtschaftliche Lebensgrundlage ist an einen auf der Grundlage des Regelentgelts bemessenen und allein vom Rehabilitationsträger zu tragenden Beitrag bei Bezug von Übergangsgeld (§ 251 Abs 1 SGB V) auch deshalb nicht anzuknüpfen, weil mit der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug dieser Entgeltersatzleistung mit der Absicherung im Krankheitsfall weitergehende Zwecke verfolgt werden als nur die finanzielle Absicherung der versicherten Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei anschließender Arbeitsunfähigkeit (vgl zur Unterscheidung von leistungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Ermittlung des Regelentgelts - juris RdNr 37 zu § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI).
16Bei anschließender Arbeitsunfähigkeit entspricht es Sinn und Zweck des Krankengelds, dass dieses nicht höher ist als das vorangegangene entfallene Übergangsgeld (vgl so bereits - SozR 4-2500 § 47 Nr 11 RdNr 13). Dem Zusammenhang von Beitragspflicht des Übergangsgelds und Höhe des an das Übergangsgeld anschließenden Krankengelds als Entgeltersatzleistung wird so im Krankengeldrecht bereichsspezifisch sachgerecht Rechnung getragen.
17b) Eine dem entgegenstehende Kontinuität der Bemessungsgrundlage unter Wiederanknüpfung an das vor der Teilhabeleistung erzielte Arbeitsentgelt bzw bezogene Krankengeld ist gesetzlich nicht bestimmt. Auch eine explizite oder nur mittelbare Regelung darüber, dass arbeitsunfähige Bezieher von Übergangsgeld Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Übergangsgelds bzw auf Krankengeld unter Berücksichtigung eines davon lediglich vorzunehmenden geringfügigen Übergangsgeldabschlags haben, existiert nach wie vor nicht (vgl dazu bereits - SozR 4-2500 § 47 Nr 11 RdNr 11).
18Die Regelung des § 49 SGB IX in seiner bis geltenden Fassung zu einer Kontinuität der Bemessungsgrundlage erfasst die Konstellation des Krankengelds nach dem Bezug von Übergangsgeld nicht. Wird eine Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldbezug, die zur Ablösung von der Versicherungspflicht als gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer geführt hat, krankheitsbedingt beendet, kann dies in Abhängigkeit von der Berechnung des Übergangsgelds krankengeldrechtlich nachteilig sein. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Sonderregelung des § 49 SGB IX zur Kontinuität der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht (vgl zum abschließenden Charakter bereits - SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 16).
195. Aus den vorstehenden Gründen hält der Senat an dem (SozR 4-2500 § 47 Nr 11) fest. Aus ihm folgt nach wie vor ein dem Sinn und Zweck des Krankengeldrechts entsprechendes Verständnis der in der beitragsrechtlichen Vorschrift des § 235 Abs 1 Satz 1 SGB V, auf die die leistungsrechtliche Vorschrift des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V in der Sache Bezug nimmt, verwendeten Formulierung, dass als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert "des Regelentgelts" gelten, "das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt".
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:180925UB3KR724R0
Fundstelle(n):
BAAAK-10187