Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - VIII ZR 165/24

Instanzenzug: Az: VIII ZR 165/24 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-11 S 236/20vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 2054/16 (51)

Gründe

I.

1Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).

2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 5/24; aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

3Der Senat hat durch Beschluss vom das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025133668) auszulegenden Antrag des Beklagten auf Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge.

4Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

III.

5Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

IV.

6Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

7Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:270126BVIIIZR165.24.0

Fundstelle(n):
JAAAK-10180