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BGH Beschluss v. - XII ZB 441/25

Instanzenzug: LG München II Az: 6 T 2613/25vorgehend AG Wolfratshausen Az: XVII 700/24

Gründe

1Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung.

2Der im Jahr 1949 geborene Betroffene leidet unter anderem an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und ist in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Er hatte seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, im Jahr 2021 eine Vorsorgevollmacht erteilt.

3Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 3 zur beruflichen Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt, weil konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Beteiligte zu 1 nicht zum Wohle des Betroffenen handele. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.

4Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind begründet.

51. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 236/24 - FamRZ 2025, 224 Rn. 4 mwN).

62. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

7a) Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 für nicht beschwerdebefugt gehalten. Sie sei durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung als Vorsorgebevollmächtigte nicht unmittelbar in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt und vermöge auch aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG keine Beschwerdeberechtigung abzuleiten. Nach dieser Vorschrift könne zwar die - wie hier - in erster Instanz am Verfahren beteiligte Ehefrau des Betroffenen gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung Beschwerde einlegen. Der Beschwerdebegründung lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Beschwerde (zumindest auch) im Interesse des Betroffenen eingelegt worden sei, weil sie sich ausschließlich mit dem problembehafteten Verhältnis zu den weiteren Familienangehörigen und dem nach ihrer Auffassung nicht zu beanstandenden Verhalten der Bevollmächtigten befasse.

8b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beteiligte zu 1 ist als am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehefrau des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der die Kontrollbetreuung angeordnet worden ist.

9aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde auch in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen gehandelt. Dieses Tatbestandsmerkmal führt nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Rechtsmittelführer lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist daher, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Ausreichend ist, wenn der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt es dabei schon, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 236/24 - FamRZ 2025, 224 Rn. 8 mwN).

10bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, dass die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde keine Interessen des Betroffenen verfolge und ihr daher keine Beschwerdebefugnis zustehe.

11Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen, dass sie stets zum Wohle des Betroffenen gehandelt habe und es der Bestellung der Kontrollbetreuerin nicht bedurft hätte. In ihrer Beschwerdebegründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass ihr ungerechtfertigt monetäre Interessen unterstellt und Vorhalte gemacht worden seien, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt vollständig zu erklären. Sie habe sich - im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen - intensiv um die gesundheitlichen und persönlichen Belange des Betroffenen gekümmert. Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung seien nicht festzustellen; Barabhebungen und Überweisungen vom Konto des Betroffenen seien vollständig dokumentiert und auf Verlangen auch nachweisbar. Die Kontrollbetreuung sei daher unverzüglich aufzuheben.

12Die Beteiligte zu 1 hat somit im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass eine Kontrollbetreuung nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB nicht vorlägen. Indem sie sich darauf berufen hat, stets zum (auch finanziellen) Wohle des Betroffenen gehandelt zu haben, hat sie die vom Amtsgericht hiergegen angeführten Umstände als nicht tragfähig angegriffen. Ihre Beschwerde zielt folglich im Interesse des Betroffenen darauf ab, die vom Amtsgericht angeordnete Kontrollbetreuung wegen fehlender Erforderlichkeit aufheben zu lassen. Dies reicht für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus. Ob die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermag, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, mit der sich das Beschwerdegericht nunmehr zu befassen haben wird.

                                                  

                                        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB441.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-10178