Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu, so ist die Rückstellung hierfür im Regelfall auch dann nach den Grundsätzen des (BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202) unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren zu bemessen, wenn bei Veranlagungen für Zeiträume vor der Pensionierung bereits feststeht, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist. Die GmbH darf aber im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Rückstellung einmalig einen Betrag zuführen, der die rechtzeitige Pensionierung berücksichtigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 694 BFHE S. 25 Nr. 113, VAAAB-00081
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