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BFH Urteil v. - I 193/62 S

Leitsatz

  1. Hat eine GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rente spätestens für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres und für den früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vereinbart, so sind diese beiden Teile des Vertrages bei Entscheidung der Frage, ob eine Rückstellung anerkannt werden kann, gesondert zu behandeln. Durch die Altersversorgung sind auch die Fälle einer Invalidität, die vom 65. Lebensjahr an eintritt, gedeckt.

  2. Hat eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rente für den Fall der vollen Arbeitsunfähigkeit versprochen, so liegt hierin dem Grunde nach eine ernst zu nehmende Last, für die die GmbH eine Rückstellung bilden kann.

  3. Bei Berechnung der Höhe der Rückstellung ist unter Anwendung der Berechnungsgrundlage des § 6a EStG davon auszugehen, daß die Invalidität mit der Vollendung des 75. Lebensjahres eintritt.

  4. Beträge, die über die mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit hinaus gezahlt werden, sind bei der GmbH nicht abzugsfähig.

Fundstelle(n):
IAAAB-48919

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BFH, Urteil v. 15.12.1965 - I 193/62 S

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