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BFH 16.12.2025 VIII R 4/25, StuB 4/2026 S. 168

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis

(1) Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. (2) Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 3 EStG).

Praxishinweise

Antragsberechtigt für die Gewährung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona-Soforthilfe (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)“ (Corona-Soforthilfe) waren u. a. Soloselbständige und Angehörige der Freien Beru...

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