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Umsatzsteuer | Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten
(1) Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. (2) Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c UStG, Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung. (3) Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrags wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. (4) Die Berichtigung des Steuerbetrags wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig. (5) Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller un...