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Grunderwerbsteuer | Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen (Bezug: § 2, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 GrEStG; § 873 Abs. 1 BGB).
Als sonstige Leistungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG S. 166ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht sich dieses Merkmal nur auf...BStBl 2005 II S. 613