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BFH 27.11.2025 III R 8/23, StuB 4/2026 S. 163

Einkommensteuer | Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom - III R 9/22, NWB XAAAJ-43897, BStBl 2023 II S. 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 6 EStG 2018; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG).

Praxishinweise

Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 zwei Drittel der nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr ...

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