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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
(1) Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. (2) Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG; § 3 Abs. 4 Nr. 4, § 233a AO; Art. 3 Abs. 1 GG; § 193 Abs. 1 GVG).
§ 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Zu den Nebenleistungen gehören gem. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach § 233a AO. Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer selbst ist der Zins für erstattete Gewerbe...