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Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren
(1) Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. (2) Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an , NWB DAAAH-09333, BGHZ 221 S. 212, Rz. 21). (3) Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein. (4) Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tät...