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Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Holdingstrukturen
Praxisorientierte Einordnung, Vorsteuerabzug und Organschaft im Überblick
Holdingstrukturen werden in der Praxis häufig ausschließlich aus bilanziellen und ertragsteuerlichen Gründen gestaltet. Die umsatzsteuerlichen Implikationen treten dagegen oftmals erst in Erscheinung, wenn Vorsteuerabzüge versagt werden oder eine ungewollte Organschaft festgestellt wird. Der Beitrag zeigt, welche Besonderheiten bei der Einordnung von Holdinggesellschaften als umsatzsteuerlicher Unternehmer, bei der Zuordnung von Eingangsleistungen und beim Entstehen einer Organschaft zu beachten sind.
Die umsatzsteuerliche Einordnung einer Holding hängt maßgeblich von ihrer tatsächlichen Tätigkeit ab. Während reine Beteiligungsholdings mangels wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmer sind, begründen Führungsholdings ihre Unternehmereigenschaft durch entgeltliche Dienstleistungen an Tochtergesellschaften.
Der Vorsteuerabzug ist nur bei wirtschaftlicher Tätigkeit möglich und stets auf den unternehmerischen Bereich beschränkt. Gemischte Holdings müssen Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufteilen und die Zuordnung dokumentieren.
Die umsatzsteuerliche Organschaft birgt erhebliche Risiken, insbesondere bei ungewollter Entstehung. Der Organträger haftet gesamtschuldnerisch...