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FG Köln Urteil v. - 7 K 330/22

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 14; AO § 39 Abs. 2; BGB § 271 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 305b; BGB § 1076; ErbStG § 1 Abs. 2

Schenkungsteuer

Unentgeltliche Übertragung einer Rentenversicherung gegen Nießbrauchsvorbehalt

Leitsatz

1. Eine Zuwendung unter Lebenden kann auch darin bestehen, dass der Schenker sich dadurch entreichert, dass er seine Stellung als Versicherungsnehmer eines privaten Rentenversicherungsvertrages („SofortRentePlus-Vertrag” mit dem Recht auf eine Voll- oder Teilkapitalisierung) unmittelbar auf einen Dritten überträgt. Spiegelbildlich stellt die Übernahme der Versicherungsnehmerstellung mit sämtlichen gegen den Versicherer gerichteten Ansprüchen die Bereicherung des Dritten dar.

2. Der Vorbehalt des Nießbrauchs an den monatlichen Rentenleistungen steht einer freigebigen Zuwendung nicht entgegen, denn die Rechtsübertragung führt nicht dazu, dass beim Schenker mit dem wirtschaftlichen Eigentum eine Rechtsposition verbliebe.

3. Schenkungsteuer fällt jedoch nur insoweit an, als die monatlichen Rentenleistungen betroffen sind; das Recht auf eine Kapitalentnahme stellt eine betagte und bedingte Forderung dar.

4. Die Bewertung des Rentenbezugsrechts richtet sich nach dessen Kapitalwert, wobei der Wert des Nießbrauchsrechts in Abzug zu bringen ist.

5. Der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ist zudem um die darauf entfallende Schenkungsteuer zu reduzieren.

Fundstelle(n):
WAAAK-10115

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FG Köln, Urteil v. 04.09.2025 - 7 K 330/22

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