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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 32/24

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 3 ; VO (EG) 883/2004 Art. 2 ; VO (EG) 883/2004 Art. 1 Buchst. z ; VO (EG) 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j ; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a ; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 2 ; VO (EG) 883/2004 Art. 76 Abs. 5 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 7; AO § 384 ; OWiG § 31 Abs. 3

Kindergeld: Keine Rückforderung durch die Familienkasse, wenn im vorrangigen Mitgliedstaat keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt wurden

Leitsatz

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil vom C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.

Fundstelle(n):
SAAAK-10112

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Urteil v. 12.11.2025 - 5 K 32/24

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