Steuerfreistellung von außerordentlichen Erträgen als Sanierungserträge nach § 3a EStG
Leitsatz
1. Für die Sanierungseignung eines Schuldenerlasses ist zu prüfen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen
– auch nicht steuerbefreiten – Maßnahmen das Überleben des Betriebs zu sichern geeignet ist.
2. Entscheidend ist, ob die Sanierung im Zeitpunkt des Schuldenerlasses zu erwarten ist; nachträglich eintretende Umstände,
die das Gelingen der Sanierung verhindern, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
3. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt dann nicht vor, wenn der Schuldenerlass das sanierungsbedürftige Unternehmen vor
dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch die Ertragsfähigkeit nicht wiederhergestellt wird.
4. Die Sanierungsfähigkeit und -eignung müssen unternehmensbezogen vorliegen.