Gründe
1Den von der Beklagten zu 1 unter Berufung auf § 320 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands im legt der Senat bei verständiger Würdigung des Begehrens als Berichtigungsantrag gemäß § 119 VwGO aus.
2Zuständig ist das Gericht in der Besetzung, in der das Urteil gefällt wurde (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es soll vornehmlich auf das Erinnerungsvermögen der Richter ankommen (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Verhinderte Richter werden daher nicht vertreten, ausgeschiedene nicht ersetzt (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 5 m. w. N.).
3Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands hat keinen Erfolg.
4Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f., vom - 9 A 10.20 - juris Rn. 2 und vom - 9 A 2.23 - juris Rn. 2).
5Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bei der beanstandeten Textpassage "die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin der BvS" im Tatbestand auf Seite 4 Rn. 5 des unanfechtbaren Urteils des Senats geht es nicht um die einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen aus dem streitgegenständlichen Verfahren. Vielmehr handelt es sich um einen Teil der Prozessgeschichte der Klage auf Vertragsanpassung mit der Folge der Kostenbeteiligung und des Vortrags des Klägers, der die Apposition "als Rechtsnachfolgerin" gebraucht.
6Auch der weiteren Textpassage "Die Beklagte zu 1 vollzieht die Aufgaben ihrer Rechtsvorgängerinnen nach § 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom (GBl. DDR I S. 300) und Art. 25 Abs. 1 EV." auf Seite 15 Rn. 33 kommt keine Beweiskraft zu. Dies wird von der Beklagten zu 1 auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen liegt keine berichtigungsfähige tatsächliche Feststellung vor, sondern eine rechtliche Würdigung des Senats, die nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens nach § 119 VwGO sein kann.
7Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in Ermangelung eines Gerichts-kostentatbestands gebührenfrei.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:051225B10A6.23.0
Fundstelle(n):
TAAAK-10087