Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 6 KLs 3/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3Das Landgericht hat die vom Angeklagten als Bandenmitglied erbrachten Tatbeiträge in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe zutreffend als bloße „Gehilfentätigkeiten“ gewertet. Dies steht einem Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis entgegen; der Angeklagte ist vielmehr jeweils der Beihilfe hierzu schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 557/24, Rn. 8; vom – 1 StR 436/24, Rn. 2; vom – 4 StR 74/23, Rn. 8).
4Der Senat ändert den Schuldspruch betreffend die Fälle III.1 bis III.4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Die Vorschrift des § 265 StPO steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen.
52. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Strafen in den Fällen III.1 bis III.4 und über die Gesamtstrafe. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.
63. Die Einziehungsentscheidung weist sachlich-rechtliche Fehler auf.
7a) Bei der Berechnung des Wertes der Erträge aus den Fällen III.1 bis III.3 ist dem Landgericht – wie in den Urteilsgründen offengelegt – ein Additionsfehler zu Lasten des Angeklagten unterlaufen. Die Summe beträgt lediglich 1.600 Euro.
8b) Die Voraussetzungen für die Einziehung des im Fall III.4 sichergestellten Bargeldes liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Das Landgericht hat die Einziehung auf § 73 StGB gestützt (UA S. 29). Da es sich bei den 16.000 Euro um einen Geldbetrag handelt, den der Angeklagte zum Ankauf von Marihuana erhalten hat (UA S. 6 f.), handelte es sich nicht um einen Tatertrag, sondern um ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat durch den Erhalt des ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ oder „durch“ die Tat erlangt (vgl. dazu etwa , juris Rn. 3 m. w. N.).
Einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB steht jedoch die Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB entgegen, da das Geld nicht dem Angeklagten gehörte.“
9Dem schließt sich der Senat an.
10c) Der Senat nimmt die demnach erforderlichen Korrekturen der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:070126B6STR404.25.1
Fundstelle(n):
SAAAK-10070