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BSG Beschluss v. - B 5 R 131/25 B

Gründe

1I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2Die Beklagte lehnte ihren Antrag ab. Das SG hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ua ein Gutachten des Internisten B eingeholt hatte. Das Gutachten ist von diesem sowie der Ärztin in Weiterbildung V unterschrieben und enthält über der Unterschriftenzeile den Zusatz "Aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung". Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom ).

3Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG eingelegt.

4II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die gerügten Verfahrensmängel werden nicht in der gebotenen Form dargetan.

5Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6a) Die Klägerin trägt vor, der Sachverständige B habe keine Untersuchung selbst durchgeführt. Alle Untersuchungen seien durch Frau V erfolgt. Der Sachverständige sei weder bei der Anamnese noch während der Untersuchungen anwesend gewesen. Er sei lediglich am Ende des Untersuchungstags für ca fünf Minuten zu einem Gespräch von ihr, der Klägerin, mit Frau V dazugekommen. Die Klägerin hält das Gutachten aus diesem Grund für unverwertbar und rügt eine Verletzung von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 3 Satz 1 ZPO.

7Nach dieser Vorschrift ist ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Der Regelung in § 407a Abs 3 Satz 2 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass ein Sachverständiger sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen, auch anderer Ärzte, bedienen darf. Seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (vgl - SozR 4-1750 § 407a Nr 2 RdNr 6 = juris RdNr 7 mwN). Erst wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit des weiteren Arztes oder sonstigen Mitarbeiters gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine - das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden - Zentralaufgaben delegiert, ist die Grenze der erlaubten Mitarbeit überschritten und es liegt ein unverwertbares Gutachten vor (vgl zB - juris RdNr 6; - juris RdNr 7). Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf.

8Aus den von ihr geschilderten Umständen, als wahr unterstellt, ergäbe sich, dass der Sachverständige B keine der anlässlich des Gutachtenauftrags unternommenen Untersuchungen selbst durchführte. Damit wäre auch der auf dem Gutachten angebrachte Vermerk "Aufgrund eigener Untersuchung" in Bezug auf ihn inhaltlich unrichtig. Weder die Durchführung der Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens gehören indes in jedem Fall zu den unverzichtbaren Kernaufgaben, die ein Sachverständiger zwingend selbst wahrnehmen muss. Dies hängt vielmehr von der Art der im Einzelfall betroffenen Untersuchung ab. Je stärker diese auf objektivierbare und dokumentierbare organmedizinische Befunde bezogen ist, umso eher ist die Einbeziehung von Mitarbeitern möglich (vgl - SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 7 mwN). Soweit sich aus der Eigenart des Gutachtenthemas nicht ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des gerichtlich bestellten Sachverständigen benötigt wird oder es auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, reicht es aus, wenn der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht oder sich auf andere Weise einen persönlichen Eindruck verschafft. Entscheidend ist, dass er die Schlussfolgerungen des Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle persönliche Verantwortung für das Gutachten übernimmt (vgl zB - juris RdNr 6; - juris RdNr 4). Dass hier eine Kernaufgabe der Sachverständigentätigkeit auf Frau V übertragen worden oder die Übertragung aus anderen Gründen unzulässig gewesen sein könnte, ist nicht hinreichend dargetan. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, welche Untersuchungen im Rahmen des Gutachtenauftrags durchgeführt wurden. Die Klägerin geht daher nicht darauf ein, unter welchem Gesichtspunkt eine Befunderhebung durch den Sachverständigen B selbst nötig gewesen wäre, um ihre Leistungseinschränkungen aufgrund internistischer Erkrankungen zu beurteilen.

9Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Sachverständige B habe die - allerdings vom SG angeforderte - ergänzende Stellungnahme nicht erbracht, eine (weitere) Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das LSG rügen will, wäre auch insoweit keine Verfahrensrüge anforderungsgerecht bezeichnet. Zwar muss das Tatsachengericht, wenn es nicht anderweitig Klarheit über die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens erzielen will, den Sachverständigen auf Antrag des Betroffenen zur Erläuterung des Umfangs seiner Mitwirkung zur mündlichen Verhandlung laden (vgl - juris RdNr 6). Die Klägerin trägt jedoch schon nicht vor, einen solchen Antrag gegenüber dem LSG gestellt und auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung aufrechterhalten zu haben. Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit sich die Vorinstanzen auf das Gutachten des Sachverständigen B gestützt haben.

10b) Die Klägerin rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von einer Zeugenvernehmung ihres Ehemanns, der sie am Untersuchungstag begleitet habe, abgesehen habe. Zudem habe das LSG die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen. Das Beschwerdevorbringen erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge (vgl dazu im Einzelnen zB - juris RdNr 5 mwN). Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin gegenüber dem LSG entsprechende Beweisanträge gestellt und hieran bis zuletzt festgehalten habe. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe Zeugenbeweis angeboten für ihren erst- und zweitinstanzlichen Vortrag zur unzulässigen Übertragung der Gutachtertätigkeit auf Frau V, zeigt sie nicht auf, an etwaigen früheren Beweisanträgen nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG festgehalten zu haben (vgl zu diesem Erfordernis - juris RdNr 10).

11Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

122. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB5R13125B0

Fundstelle(n):
XAAAK-10025