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BSG Urteil v. - B 8 SO 6/24 R

Tatbestand

1Im Streit sind Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom bis zum und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom bis zum . Umstritten ist in erster Linie, ob die Klägerin als Unionsbürgerin einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt.

2Die im August 1956 geborene, alleinstehende Klägerin ist Staatsbürgerin der tschechischen Republik. Sie zog am von dort in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, wo ihre Tochter mit Ehemann und ihr erwachsener Enkel leben. Sie bezog zu diesem Zeitpunkt eine Altersrente von dem zuständigen tschechischen Rentenversicherungsträger in Höhe von rund 330 Euro monatlich. Zu ihrem Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (vom ) gab sie an, mit ihrer Rente sei sie lediglich in der Lage, die monatlichen Kosten ihrer 45 qm großen 2-Zimmer-Wohnung (insgesamt 300 Euro) zu bestreiten; daneben sei sie über den Rentenbezug in einer tschechischen Krankenkasse versichert. Ihre Tochter habe sie zu sich nach Deutschland geholt, weil sie in der tschechischen Republik keine weiteren Angehörigen habe und die Familie ihrer Tochter, die auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angewiesen sei, oft kein Geld für eine Besuchsfahrt zu ihr gehabt habe. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte sie weiter, seit Oktober 2017 geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt zu sein. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Da die Klägerin nicht nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetzes/EU <FreizüG/EU>) freizügigkeitsberechtigt sei, sei sie von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII ausgeschlossen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Klage und Berufung, die die Klägerin auf Leistungen ab dem beschränkt hat, haben keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom ; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom ). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sei. Sie sei in das Bundesgebiet eingereist, um solche Leistungen zu beziehen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sei prägend für den Zuzug in das Bundesgebiet gewesen. Sie habe lediglich über die tschechische Altersrente von umgerechnet 330 Euro verfügt und es habe ihr klar gewesen sein müssen, dass dieser Betrag nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt in Deutschland zu bestreiten. Da sie über keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verfüge, sei sie auch nicht vom Geltungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 2 SGB XII ausgenommen. Unerheblich sei schließlich, dass sich die Klägerin inzwischen seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, da die Rückausnahme des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII nicht greife. Überbrückungsleistungen stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil weder der Wille zur Ausreise noch die zumindest erforderliche Ausreisebereitschaft dem Grunde nach bestehe. Die Voraussetzungen der Härtefallregelungen nach § 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII würden nicht vorliegen, da keine besonderen Umstände vorliegen würden.

4Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23 SGB XII. Prägendes Motiv für ihre Einreise nach Deutschland sei nicht die Absicht gewesen, Sozialhilfe zu erlangen, sondern die Nähe zu der Tochter und dem Enkel. § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII normiere nur einen Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII, nicht aber von Leistungen im Wege der Ermessensausübung nach § 23 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Zu ihren Gunsten würde auch die Rückausnahme des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII greifen. Jedenfalls stünden ihr Überbrückungs- und Härtefallleistungen zu. Nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers beziehe sie seit dem dementsprechend ergänzend zu ihrer Rente Grundsicherungsleistungen.

5Die Klägerin beantragt,das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr vom bis zum Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und vom bis zum Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

6Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

7Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Gründe

8Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), um beurteilen zu können, ob und ggf für welchen Zeitraum ein Leistungsanspruch besteht.

9Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) gerichtet ist. In zeitlicher Hinsicht hat sie den Streitgegenstand auf die Zeit vom bis zum begrenzt.

10Einer Sachentscheidung des Senats stehen nicht bereits von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse oder gerügte Verfahrensmängel entgegen. Insbesondere eine fehlende Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG (unechte notwendige Beiladung) des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (zu denkbaren Ansprüchen nach dem SGB II sogleich) ist weder von Amts wegen zu prüfen noch von der Klägerin gerügt worden (Bundessozialgericht <BSG> vom - B 8 SO 3/11 R - SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 13b mwN).

11Ob und für welchen Zeitraum ggf in der Sache ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht, kann der Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Es fehlen schon die notwendigen Feststellungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beklagten; denn bislang ist insbesondere nicht geprüft, ob und ggf wann die Klägerin vor dem ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten beendet hat. Diese Feststellungen wird das LSG ebenso wie die notwendige Prüfung der Zuständigkeit im Übrigen nachzuholen haben.

12Als Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten kommt bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze mit Ablauf des Juni 2022 (vgl § 41 Abs 2 SGB XII) § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 19 Abs 1, § 27 Abs 1 SGB XII (jeweils idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 453) in Betracht. Für die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze des § 41 Abs 2 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage § 19 Abs 2 Satz 1 (idF des Gesetzes vom , BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1, 2 SGB XII (idF des Gesetzes vom , BGBl I 453 und für die Zeit ab idF des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom , BGBl I 2135) in Betracht (vgl § 23 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Dabei stellen sich die im Vordergrund stehenden Fragen nach einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 3155 bzw für die Zeit ab idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom , BGBl I 2855) für beide Leistungen gleich.

13Vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zum kommt schließlich ein gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangiger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem dann ggf beizuladenden zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Betracht (§ 21 Satz 1 SGB XII iVm § 5 Abs 2 SGB II). Das LSG geht offenbar davon aus, dass der Bezug der ausländischen Rente ungeachtet der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 SGB II dem von vornherein entgegensteht; die notwendigen Feststellungen dazu hat es aber nicht getroffen. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II (insoweit in der Sache unverändert seit Inkrafttreten des SGB II mit dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom , BGBl I 2014) erstreckt sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm auf den Bezug ausländischer Altersrenten (nur), wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie eine deutsche Altersrente ( - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 15 ff; - SozR 4-4200 § 7 Nr 55 RdNr 15; zuletzt AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9, RdNr 13). Sollte die Klägerin - was wenig naheliegen mag - vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht erfasst sein, richten sich denkbare Ansprüche (vorbehaltlich ihrer Erwerbsfähigkeit) in erster Linie nach dem SGB II.

14Scheiden Leistungen nach dem SGB II schon wegen des Altersrentenbezugs aus und ist die Klägerin erwerbsfähig, bestimmt § 19 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 SGB XII, dass Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Auf solche Leistungen haben im Grundsatz auch Ausländer Anspruch, die sich - wie die Klägerin - im Inland tatsächlich aufhalten (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit der Klägerin, hat das LSG nicht getroffen.

15Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat aber auch nicht entscheiden, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum einem Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, sei es - wovon der Beklagte zunächst ausgegangen ist -, weil sie kein Aufenthaltsrecht hat oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Alt 1 und 2 SGB XII) oder weil sie - wie das LSG meint - eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB XII und für die Zeit ab § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII; im Folgenden nur § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII).

16Soweit das LSG meint, die Klägerin sei von einem Leistungsausschluss erfasst, weil sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen, hat es zunächst zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - Arbeitnehmerin war. In diesem Fall ist sie wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wegen ihres Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU nicht nur nicht nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch der Leistungsausschluss der Nummer 3 ist in solchen Fällen auf Unionsbürger nicht anzuwenden. Für den Fall, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war, hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zwar zutreffend aufgezeigt. Seine bisherigen Feststellungen tragen jedoch den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, nicht. Das Vorliegen eines Ausschlussgrunds nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII hat das LSG bislang nicht geprüft. War die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung, die das LSG noch nachzuholen hat, nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen, erhält sie - entgegen ihrer Ansicht - keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Ob sie einen Anspruch auf Überbrückungs- oder Härtefallleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII hat und ob sie aufgrund eingetretener Aufenthaltsverfestigung nach fünf Jahren jedenfalls ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Grundsicherung hat, ist im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu entscheiden.

17Als Arbeitnehmer sind Unionsbürger auch dann nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 78. Edition, Stand , § 23 SGB XII RdNr 16p; Strick, NJW 2005, 2182, 2185; zur Vorgängernorm § 120 Abs 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>; Fasselt in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Aufl 2003, § 120 RdNr 10; Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 120 RdNr 51; ähnlich Adolph in Jehle/Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, 37. Aufl 2003, § 120 RdNr 72 mwN). Dies folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (RL 2004/38/EG, ABl EU L 158/77; dazu Erwägungsgründe 3, 21) sowie des Art 7 Abs 2 der Verordnung 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (VO 492/2011/EU, ABl EU L 141/1; dazu Erwägungsgründe 2 f, 6). Nach Art 24 Abs 1 Satz 1 RL 2004/38/EG genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund der Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Einschränkend dazu ist der Aufnahmemitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Abs 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe (…) zu gewähren (Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG). Für Arbeitnehmer und Selbständige und solche, denen dieser Status erhalten bleibt, gilt die Ausnahmevorschrift des Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG jedoch nicht. Nach Art 7 Abs 2 VO 492/2011/EU genießt jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen (und steuerlichen) Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich ist.

18Sozialhilfeleistungen iS des § 8 SGB XII stellen sich sowohl als "Sozialhilfe" iS von Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG als auch als "soziale Vergünstigungen" iS des Art 7 Abs 2 VO 492/2011/EU dar (vgl zum Begriff der "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der RL 2004/38/EG Europäischer Gerichtshof <EuGH> vom - C-140/12, EU:C:2013:565 - Brey, RdNr 61; , EU:C:2021:602 - The Department for Communities in Northern Ireland, RdNr 68 mwN; vgl für Leistungen nach dem SGB II , EU:C:2015:597 - Alimanovic, RdNr 45 und 46; vgl auch Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, C/2023/1392, ABl EU DE Reihe C vom , S 49 unter 11.1.1; zu "sozialen Vergünstigungen" auch Eichenhofer in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 2 RdNr 14 f mwN) und sind mithin von deren sachlichem Anwendungsbereich erfasst. Unionsangehörige Arbeitnehmer (und ihre Familienangehörigen) haben daher einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Sie dürfen insoweit nicht schlechter gestellt werden als deutsche Arbeitnehmer (vgl nur Kötter in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 34 RdNr 61; Eichenhofer in Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl 2025, Kapitel 2 RdNr 16; Hailbronner in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 61. EL September 2024, D. I. Grundregeln RdNr 156).

19Die eine Gleichbehandlung vermittelnde Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Arbeitnehmerbegriff des Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>, der unionsrechtlich zu bestimmen ist (vgl zum Arbeitnehmerbegriff ausführlich - SozR 4-4200 § 7 Nr 59 RdNr 19 ff mwN). Der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII ist - gestützt auf Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG - (nur) europarechtskonform, wenn beim Berechtigten keine Arbeitnehmereigenschaft (mehr) vorliegt (zu solchen Fällen , EU:C:2015:597 - Alimanovic und , EU:C:2014:2358 - Dano; ebenso etwa - SozR 4-4200 § 7 Nr 47; - BSGE 124, 81 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr 53; - SozR 4-4200 § 7 Nr 57). Der (unionsrechtliche) Arbeitnehmerstatus wird indes - was offensichtlich ist - durch den Bezug einer geringen Altersrente nicht ausgeschlossen (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen vom - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 21 unter Hinweis auf EuGH vom 12.20.2010 - C-499/08, EU:C:2010:600 -). Das Alter allein wie auch das Erreichen einer inländischen Altersgrenze (hier des § 41 Abs 2 SGB XII) stehen der Eigenschaft als Arbeitnehmer ebenso wenig entgegen (Oberverwaltungsgericht <OVG> Hamburg vom - 3 Bs 179/11 - RdNr 12 zu einem 81jährigen Arbeitnehmer; LSG Niedersachsen-Bremen vom - L 8 SO 375/16 B ER - RdNr 28 ff).

20Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus und ein (ua) darauf beruhendes Recht nach Art 7 VO (EU) Nr 492/2011 kann schließlich missbräuchlich sein, wenn Unionsbürger eine Beschäftigung in einem anderen Staat aufnehmen, um dort Sozialleistungen zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt (vgl - Bozkurt, EU:C:2010:800, RdNr 47; - Sices ua, EU:C:2014:145 RdNr 29 ff; und C-59/13 - Torresi, EU:C:2014:2088 RdNr 42, 46; - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76, vgl zu Artikel 35 RL 2004/38/EG (Betrug und Rechtsmissbrauch) auch Bekanntmachung der Kommission, Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, C/2023/1392, ABl EU DE Reihe C vom , S 70 ff unter 16). Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Im Hinblick auf das objektive Element muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw willkürlich geschaffen werden (zu den Voraussetzungen für einen Missbrauch bei Arbeitnehmern zuletzt - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794 RdNr 76; vgl hierzu auch - SozR 4-4200 § 7 Nr 59 RdNr 27 ff mwN).

21Der zum europäischen Sekundärrecht gehörenden Richtlinie 2004/38/EG sowie der Verordnung 492/2011/EU kommt gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang zu (vgl zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts 6/64, EU:1964:66 - Costa; , EU.C.1978:49 - Simmenthal; , EU:C:2018:631 - Smith) mit der Folge, dass dagegen verstoßendes nationales Recht nicht anzuwenden ist. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn auch Arbeitnehmer, die sich nicht missbräuchlich auf ihren Arbeitnehmerstatus berufen, vom Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands erfasst wären und damit keine Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 und nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhielten. Einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen europarechtlichen Maßstäbe sind - wie dargelegt - durch den EuGH bereits geklärt.

22Für den Fall, dass die Klägerin im Ergebnis dieser Prüfung keine Arbeitnehmerin war, reichen die bisherigen Feststellungen des LSG gleichwohl nicht für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus. Zwar hat das LSG die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands zutreffend aufgezeigt. Voraussetzung für eine Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen iS des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ist ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss des Ausländers und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist. Hingegen genüge es nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird (vgl - BSGE 117, 267 f = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 25; - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 45; - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 42; -, juris RdNr 31; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212, 214).

23Die bislang getroffenen Feststellungen tragen den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, jedoch nicht. Von dem Wissen, nach Einreise auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, kann mit den vom LSG selbst aufgezeigten Maßstäben nicht ohne Weiteres auf eine Einreise zum Sozialhilfebezug geschlossen werden. Der erforderliche finale Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsantrag kann, muss aber nicht schon dann bestehen, wenn bereits bei Einreise geplant ist, den Lebensunterhalt zu wesentlichen Teilen mit Sozialhilfe zu bestreiten. Vielmehr können auch andere Motive den Einreiseentschluss prägen. Nach ihrem Vortrag ist die Klägerin jedenfalls auch eingereist, um im Alter in der Nähe der einzigen Verwandten zu leben und von Tochter und Enkel besser unterstützt werden zu können. Zudem trägt sie vor, die Aufnahme einer Tätigkeit als Haushaltshilfe bereits bei Einreise beabsichtigt zu haben. Vorliegend hat das LSG diese Einreisemotive ungeprüft gelassen. Bestätigt sich der vorgetragene Sachverhalt, liegt es wenig nahe, den möglichen Sozialhilfebezug als prägend für den Einreiseentschluss anzusehen.

24Scheidet ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII aus, war die Klägerin aber nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, wird das LSG zu überprüfen haben, ob - wie der Beklagte meint - sie deshalb vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, weil überhaupt kein Aufenthaltsrecht besteht bzw sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt (Fall des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII). Bislang sind keinerlei Feststellungen getroffen, die die Prüfung dieses Tatbestands unter Einbeziehung aller denkbaren Aufenthaltsrechte erlauben.

25Allerdings hat die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - in keinem Fall, auch nicht bei Vorliegen des Ausschlusstatbestands nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII, Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII. Der Wortlaut von § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII ("erhalten keine Leistungen nach Absatz 1") erfasst alle in § 23 Abs 1 SGB XII genannten Leistungen (vgl Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition, § 23 SGB XII RdNr 16g; Krauß in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 23 SGB XII RdNr 10; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EGL 2025, § 23 RdNr 84; Siefert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 23 RdNr 11).

26Zwar bezog sich der in Rede stehende Leistungsausschluss ursprünglich nur auf die Pflichtleistungen. Nach § 120 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG (idF vom ; BGBl I 815) hatte keinen Anspruch (ua) auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Gesetzgeber hat die Regelung eingeführt, um einen Missbrauch zu verhüten (BT-Drucks 03/1799 S 60 noch zu § 113 BSHG). Nach § 120 Abs 1 Satz 2 BSHG konnte im Übrigen Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt war. Der Ausschlusstatbestand des § 120 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG wurde aus systematischen Gründen zum in § 120 Abs 3 BSHG verschoben, ohne ihn inhaltlich zu verändern (BT-Drucks 12/4451 S 11). Auch Ausländern, die sich in die Bundesrepublik begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, konnte daher Sozialhilfe im Ermessenswege gewährt werden (vgl Adolph in Jehle/Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, BSHG, 37. Aufl 2003, § 120 RdNr 67; Decker in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 45. EL 2003; § 120 RdNr 42 mwN, 57; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl 2002, § 120 RdNr 19, 73; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl 1985, § 120 RdNr 5.2; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 120 RdNr 16). Mit Inkrafttreten des SGB XII zum wurde die Regelung in dessen § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII inhaltsgleich übernommen (vgl BT-Drucks 15/1514 S 58), sodass nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF ausgeschlossenen Personen (weiterhin) Sozialhilfe im Ermessenswege gewährt werden konnte (vgl im Einzelnen - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 28; - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 51 f; - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 44 ff; - SozR 4-4200 § 7 Nr 57 RdNr 36 ff).

27Seit Änderung des § 23 Abs 3 SGB XII zum mit dem Gesetz vom schließt die Norm indes Ermessensleistungen im Grundsatz aus. Der Gesetzgeber hat die Leistungsausschlüsse in § 23 Abs 3 SGB XII vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG an die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II angepasst. Mit der nun gewählten Formulierung ("erhalten keine Leistungen") sollte klargestellt werden, dass dem ausgeschlossenen Personenkreis weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII zusteht, noch ihm Leistungen im Ermessenswege gewährt werden können (BR-Drucks 587/16 S 1,10 f; BT-Drucks 18/10211 S 16). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für den Tatbestand des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII eine abweichende Rechtsfolge gelten sollte.

28Ob die Klägerin bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XII in entsprechender Anwendung des § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII (vgl dazu BT-Drucks 18/10211 S 2, 16) aufgrund einer Verfestigung ihres Aufenthalts ab Oktober 2022 Sozialhilfe erhalten kann, weil sie sich dann seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden zu werden (zum Streitstand Groth in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 77. Edition, Stand , § 23 SGB XII RdNr 18c;Treichel in Knickrehm/Deinert, beck-online.Grosskommentar, Stand , § 23 SGB XII RdNr 152). Liegt lediglich ein Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII vor, entfallen dessen Wirkungen nach fünf Jahren des Aufenthalts ohne wesentliche Unterbrechungen und es besteht - vorbehaltlich der abschließenden Bedürftigkeitsprüfung - von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

29Bevor nicht feststeht, dass und ggf von welchem Leistungsausschluss die Klägerin erfasst wird, ist nicht zu entscheiden, ob ggf ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 Satz 3 bis 6 SGB XII bestand und insbesondere Leistungen aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte (ggf über einen Zeitraum von einem Monat hinaus) zu erbringen waren (vgl § 23 Abs 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII). Solche Ansprüche scheiden entgegen der Ansicht des LSG jedenfalls nicht schon deshalb aus, weil weder ein Ausreisewille noch eine Ausreisebereitschaft der Klägerin bestand (vgl - BSGE 136, 199 = SozR 4-3500 § 23 Nr 7, RdNr 27 f).

30Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:240725UB8SO624R0

Fundstelle(n):
NAAAK-10024