Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben
Gesetze: § 63 SGB 10, § 7 RVG, § 14 RVG, § 15 RVG
Instanzenzug: SG Lübeck Az: S 47 AL 158/19 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 6 AL 10/21 Urteil
Tatbestand
1Die Kläger begehren jeweils die Erstattung höherer Aufwendungen wegen der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im (isolierten) Vorverfahren.
2Die Kläger sind verheiratet und bezogen von dem beklagten Jobcenter für den Zeitraum bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach zunächst vorläufiger Bewilligung setzte der Beklagte in einem an den Kläger zu 2 gerichteten Bescheid die Leistungen für beide Kläger abschließend fest (Bescheid vom ). Gestützt auf diesen Bescheid machte er mit weiteren Bescheiden Erstattungsansprüche iHv jeweils 255,85 Euro gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 geltend (Bescheide ebenfalls vom ).
3Mit einer "Mahnung im Auftrag des Jobcenters" forderte die beigeladene Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kläger erstmals zur Zahlung von jeweils 260,13 Euro auf und setzte für jeden der Kläger eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest (zwei Bescheide vom ). Auf die einzelnen Widersprüche der Kläger hob sie gegenüber jedem der Kläger die Mahngebühr auf, übernahm die Kosten für das Widerspruchsverfahren aber nur in geringerer Höhe als von dem Klägerbevollmächtigten jeweils beantragt. Die Widersprüche dagegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom ).
4Bereits im Mai 2019 forderte die Beigeladene die Kläger erneut "im Auftrag des Jobcenters" jeweils zur Zahlung der mit den Bescheiden des Beklagten vom festgesetzten Erstattungsbeträge auf und setzte wiederum eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest (Bescheide vom ). Auch dagegen erhoben die durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger jeweils Widerspruch. In den gleichlautenden Begründungen führten sie aus, die Erstattungsforderungen seien widerspruchsbefangen und damit nicht fällig. Die Beigeladene half auch diesen Widersprüchen ab. Sie hob die Festsetzung der Mahngebühren jeweils auf, erklärte die Übernahme der Kosten für die Widerspruchsverfahren und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an (Bescheid vom an die Klägerin zu 1; Bescheid vom an den Kläger zu 2).
5Der Klägerbevollmächtigte machte mit zwei Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten iHv 202,30 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 32,30 Euro) geltend. Die Beigeladene setzte für beide Kläger in einem an den Bevollmächtigten gerichteten Bescheid Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 255,85 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Erhöhungsgebühr iHv 45,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 40,85 Euro) fest (Kostenfestsetzungsbescheid vom ). Zur Begründung führte sie aus, die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren um eine Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehandelt habe. Die hiergegen von den Klägern jeweils einzeln eingelegten Widersprüche wies die Beigeladene zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
6Dagegen haben die Kläger getrennte Klagen erhoben, gerichtet auf die Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv jeweils 202,30 Euro. Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom ) und sodann abgewiesen (Urteil vom ). Der Bevollmächtigte sei bezogen auf die Festsetzung der Mahngebühr für die Kläger in derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG tätig geworden.
7Im Berufungsverfahren, in dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt haben, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass der Beklagte gerichtliche Verfahren im Bereich Inkasso SGB II nun selbst bearbeite. Das LSG hat daraufhin antragsgemäß das Passivrubrum geändert und das Jobcenter Lübeck an Stelle der BA als Beklagten geführt; zugleich hat es die bisher beklagte BA zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom ).
8Die Berufung(en) der Kläger hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Kläger könnten nicht jeweils einen Erstattungsbetrag iHv 202,30 Euro geltend machen, denn der Bevollmächtigte sei für beide Kläger in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Trotz der jeweiligen Mahnschreiben mit Festsetzung einer Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und der einzeln eingelegten Widersprüche liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Individuelle Prüfungen bezogen auf die Kläger seien nicht vorzunehmen gewesen. Maßgeblich für die Aufhebung der Mahngebührenbescheide sei allein, dass gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widersprüche eingelegt worden seien.
9Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger insbesondere eine Verletzung von § 15 Abs 2 RVG, es liege keine Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts in rechtlich derselben Angelegenheit vor. Mit der Individualisierung des Erstattungsanspruches mittels Bescheid habe jede Forderung in Bezug auf die Klägerin bzw den Kläger ein eigenes rechtlich individualisiertes Schicksal angenommen. Die Beigeladene habe zudem ohne rechtliche Grundlage die Kläger zu Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) des Kostenerstattungsanspruchs gemacht.
10Die Klägerin zu 1 beantragt,soweit es sie betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Lübeck vom aufzuheben sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen.
11Der Kläger zu 2 beantragt,soweit es ihn betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Lübeck vom aufzuheben sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,die Revisionen zurückzuweisen.
13Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend macht er geltend, dass keine Gesamtgläubigerschaft vorliege, weil nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb der andere einen Betrag von 148,75 Euro (Differenz zwischen dem verlangten Gesamtbetrag von zweimal 202,30 Euro und den festgesetzten 255,85 Euro) geltend machen könne. Es hätte deshalb keiner zwei Klagen bedurft.
14Die Beigeladene hat von einer Äußerung im Verfahren ausdrücklich abgesehen.
Gründe
15Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 RVG. Der Senat vermag allerdings über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht zu entscheiden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung durch den Bevollmächtigen der Kläger berechtigt oder unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war.
161. Gegenstand der Revisionen sind neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid der Beigeladenen vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , durch den diese es gegenüber beiden Klägern abgelehnt hat, höhere Kosten des Vorverfahrens als insgesamt 255,85 Euro (150 Euro Geschäftsgebühr + 45 Euro Erhöhungsgebühr + 20 Euro Auslagenpauschale + 40,85 Euro Umsatzsteuer) zu erstatten. Wegen der Verbindung der zunächst einzeln erhobenen Klagen durch das SG liegt eine subjektive Klagehäufung vor (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 74 RdNr 2).
17Der angefochtene Bescheid bedarf bezogen auf seinen Inhalt der Auslegung. Denn eine Verteilung des zuerkannten Betrags auf die jeweiligen Kläger ist ausdrücklich nicht erfolgt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont als Auslegungsmaßstab ist die Regelung so zu verstehen, dass jedem der Kläger (nur) die Hälfte des Betrags zuerkannt worden ist, also 127,92 Euro bzw 127,93 Euro statt der jeweils beantragten 202,30 Euro. Beide Kläger haben einzelne Anträge gestellt, auf die in dem Bescheid auch Bezug genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern der festgesetzte Betrag als Gesamtgläubigern zuerkannt werden sollte, bestehen nicht. Als "Verbindung" der Kläger zueinander wird (allein) die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angeführt. Dies mag im Leistungsverhältnis zu einer Zuordnung mehrerer Auftragsverhältnisse zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit führen können. In der Situation zweier isoliert ergangener Mahnbescheide spielt die Bedarfsgemeinschaft indes keine Rolle. Eine in dem Kostenfestsetzungsbescheid so bezeichnete "Gebührenbemessungseinheit" ist der Rechtsordnung als Rechtsbegriff fremd, vermag also ebenfalls keinen Hinweis auf eine Gesamtgläubigerschaft zu geben. Warum nach Auffassung des Beklagten der angefochtene Bescheid so zu verstehen sein sollte, dass nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb nur der andere einen Betrag von 148,75 Euro geltend machen könne, erschließt sich nicht. In diesem Fall bliebe offen, wer von der Kürzung betroffen wäre und wer nicht. Ein solches Verständnis ist - ausgehend vom Empfängerhorizont - fernliegend.
18Ohne dass ihre Klagebefugnis - wie von dem Beklagten angedeutet - zweifelhaft wäre, verfolgen die Kläger ihr Begehren nach Erstattung höherer Kosten deshalb zutreffend jeweils mit einer eigenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).
19Nicht Streitgegenstand ist, ob ihnen die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, und ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Über beides hatte der Beigeladene durch die Bescheide vom und im Sinne der Kläger bindend entschieden.
202. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (stRspr, vgl zuletzt - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 10). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das SG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.
213. Rechtsgrundlage der jeweiligen Kostenerstattungsansprüche ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier bindend festgestellt - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
22Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG), ihre Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). RVG und VV RVG finden vorliegend Anwendung in der ab geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom (BGBl I 2586). Die Beauftragung des Bevollmächtigten durch die Kläger ist nach dem erfolgt (vgl § 60 RVG).
234. Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (zu den Maßstäben der Bestimmung im Einzelnen - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 18 ff; - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff; - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 13 ff).
24Die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr 2302 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Hier wären in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstanden, denn die Kläger haben sich als Leistungsempfänger iS des § 183 Satz 1 SGG gegen eine sie jeweils einzeln betreffende Mahnung unter Auferlegung einer Mahngebühr gewehrt. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen.
25Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal (§ 7 Abs 1 RVG). Nach Nr 1008 VV RVG erhöht sich aber, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für die Geschäftsgebühr der Mindest- und Höchstbetrag des Betragsrahmens für jede weitere Person um 30 %.
26Entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Verfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 7 Abs 1 RVG, sodass der die Kläger vertretende Rechtsanwalt die Gebühr nicht nur einmal fordern kann, wie es § 15 Abs 2 RVG bestimmt (dazu 5.). Allerdings vermag der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des LSG zu den für die Bestimmung der Gebühr maßgebenden Umstände nicht zu beurteilen, ob die Kostenfestsetzung der Höhe nach für jeden der Kläger auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt oder aber unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war (dazu 6.).
275. a) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 ff; - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 21). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 RVG und § 15 Abs 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen ( - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 mwN; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 14 ff).
28Der gebührenrechtliche Begriff Angelegenheit kann sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Streitgegenstands decken, muss es aber nicht (P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 87, Stand April 2020; vgl auch Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 12 ff). Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (vgl Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5 f). Für die Beurteilung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es neben dem Inhalt des erteilten Auftrags stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl nur Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 17, 24). Nach der von der Rechtsprechung des BGH geprägten Begriffsbestimmung, der auch das Schrifttum weitgehend folgt, ist von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (zuletzt - BGHZ 237, 1 RdNr 74, mwN; vgl auch N. Schneider in Schneider/ Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 24; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 7; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 17 ff).
29b) Das BSG hat diese Sichtweise aufgenommen und geht insbesondere bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft davon aus, dass es sich grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG handeln kann (vgl - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22; vgl auch Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 ff). Es hat dies zudem im Falle der Aufhebung und Erstattung bei solchen individuellen Ansprüchen - selbst bei getrennten Bescheiden - angenommen (so - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16 mwN). Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber sollen - unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls - "dieselbe Angelegenheit" sein können, selbst wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft ( - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16; kritisch dazu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 23; anders - jedenfalls bei mehreren getrennten Bescheiden - auch N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 84).
30c) Doch auch nach diesen Maßstäben sind - entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG - die Widersprüche der Kläger gegen die Mahnbescheide gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit zu beurteilen.
31Zur Auftragsgestaltung lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hinreichend sicher entnehmen, dass der Bevollmächtigte der Kläger jeweils aufgrund von Einzelaufträgen tätig geworden ist. Es sind - veranlasst durch die einzelnen Mahnungen gegenüber jedem der Kläger und die jeweiligen Festsetzungen einer Mahngebühr - getrennte Verfahren betrieben und zwei Klagen erhoben worden. Streitgegenstand der Klagen sind verschiedene Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für die von ihnen jeweils durchgeführten Widerspruchsverfahren. Mithin fehlt es an einem einheitlichem Auftrag als mögliche Klammer für diese Verfahren.
32Zwischen den beiden Gegenständen bzw Verfahren besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang (eher kritisch zu diesem von ihm als "schillernd" bezeichneten Begriff Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 22 ff), der es rechtfertigen würde, einen gemeinsamen Rahmen anzunehmen. Zwar besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche der Kläger nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Feststellungsbescheid vom nur an den Kläger zu 2 gerichtet hat (§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB II) während sich die Erstattungsbescheide vom gleichen Tag schon jeweils an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 richteten (vgl zur logischen Einheit nur - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 14). Bereits diese Erstattungsbescheide enthielten allerdings sogenannte wichtige Hinweise, die sich auf Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten bezogen, und benannten als zuständigen Inkasso-Service eine andere Behörde. Die im Anschluss an die Erstattungsbescheide von diesem Inkasso-Service getrennt erlassenen Mahnungen mit der Festsetzung von Mahngebühren waren indessen wiederum an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 persönlich gerichtet. Dem Schicksal der angenommenen Schuldnerschaft konsequent folgend wurde die Mahngebühr für jeden der Kläger festgesetzt. Die Zusammenschau dieses Vorgehens mit den Hinweisen auf zwangsläufig individuell zu stellende Anträge im Rahmen des Inkasso macht deutlich, dass das weitere (Inkasso-)Verfahren insgesamt individuell gestaltet und zu betrachten ist.
33Vor diesem Hintergrund ist spätestens mit der Festsetzung einer Mahngebühr für jeden der Kläger der durch den Feststellungsbescheid bewirkte, in den Erstattungsbescheiden möglicherweise noch fortwirkende sachliche Zusammenhang, aus dem ein innerer Zusammenhang im gebührenrechtlichen Sinne folgen könnte, aufgelöst. Anders als das LSG andeutet, stellt deshalb ein solches individualisiertes Mahnverfahren gegenüber jedem der Kläger inhaltlich und nach seiner Zielsetzung gerade nicht die bloße Fortsetzung des ursprünglichen - sich auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden - Bewilligungsverfahrens dar (darauf abstellend - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 32 f, im Fall einer Aufhebung und Erstattung, die nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betraf). Ohne Bedeutung ist aus diesem Grund auch - entgegen der Auffassung des LSG -, ob die Mahnung schon Teil des (förmlichen) Vollstreckungsverfahrens ist oder nicht.
34Dass im Übrigen jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich hier anschließen könnte, als besondere (eigene) Angelegenheit - auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - gilt, ergibt sich bereits, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, aus § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, der eine Sonderregelung zu § 15 Abs 2 RVG darstellt (vgl nur Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 18 RVG RdNr 1 ff).
35d) Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16). Abgesehen davon, dass auch in dieser Entscheidung ausdrücklich die Bedeutung der Einzelfallumstände im Allgemeinen betont wird, hat das BSG im Besonderen die Annahme derselben Angelegenheit auf einen von ihm so bezeichneten alleinigen "Rechtswidrigkeitsgrund" - im konkreten Fall der Bezug von Krankengeld durch ein Mitglied der betroffenen Bedarfsgemeinschaft - gestützt (vgl auch Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 f). Eine andere gebührenrechtliche Bewertung hat es ausdrücklich erwogen, wenn weitere Prüfungsschritte bezogen auf einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich sein sollten. Ein solcher verklammernder Rechtswidrigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der Mahnung bzw der Festsetzung einer Mahngebühr war von Gründen unabhängig, die - wie gefordert - konkret und übergreifend die Bedarfsgemeinschaft betreffen. Diese Rechtswidrigkeit ergab sich vielmehr aus der fehlenden Fälligkeit der Forderung als einer allgemeinen Voraussetzung von berechtigter Mahnung und Mahngebühr. Aus der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft herrührende Umstände waren damit für die Rechtswidrigkeit der Mahngebühr gerade nicht ausschlaggebend.
36Soweit das LSG ausführt, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Leistungs- und Erstattungsentscheidungen noch nicht fällig waren und die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren gerichtet gewesen seien, kann das gebührenrechtlich zwar durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist diesen Gesichtspunkten bei Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr (dazu sogleich unter 6.) und nicht über die Annahme eines inneren Zusammenhangs Rechnung zu tragen. Soweit das LSG im Übrigen auf einen "rechtlich engen Zusammenhang" zwischen Aufhebung (gemeint: abschließende Festsetzung) und Erstattung sowie der "Anmahnung" mit Festsetzung einer Mahngebühr abstellt, mangelt es - wie dargelegt - an einem inneren Zusammenhang als gebührenrechtliche Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit bei getrennten Verfahren.
376. Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche der Kläger ist indes nicht möglich. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit verbindlich war. Zu den bei der Bestimmung der Rahmengebühr zu berücksichtigenden Umständen hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmung dieser Gebühr unbillig ist.
38a) Nach Nr 2302 VV RVG umfasste die Geschäftsgebühr im streitbefangenen Zeitraum einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300 Euro konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr, vgl zur Bedeutung und Einordnung - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f, mwN). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19; - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 16; vgl auch - juris RdNr 10; - juris RdNr 8). Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).
39b) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren (vgl zum Ganzen nur - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 20 f, 38 f).
40Die Geschäftsgebühr ist zunächst ausgehend von der sog Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich (nach den 2019 gültigen Beträgen) aus dem Gebührenrahmen von 50 bis 640 Euro, beträgt 345 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr - uU auch der Schwellengebühr - zu bestimmende Gebühr ist zu mindern, wenn die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich ist (vgl - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff; - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff).
41c) Hier hat das LSG die anwaltliche Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) keiner Prüfung unterzogen, sondern deren Billigkeit iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG ohne weitere Begründung unterstellt. Seine Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, welche der zu berücksichtigende Kriterien in welcher Weise zu gewichten sind, nicht zu. Damit vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die anwaltliche Bestimmung verbindlich war.
42Zwar dürften der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand, und auch deren Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit, jeweils weit unterdurchschnittlich gewesen sein (vgl - im Fall eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, das ebenfalls eine Mahngebühr <7,85 Euro> betraf, - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 17). Die Widerspruchsbegründung umfasste in beiden Fällen einen Absatz mit dem Hinweis auf den jeweils nicht bestandkräftigen Erstattungsbescheid. Mit denselben Begründungen war bereits wenige Monate zuvor - ebenfalls erfolgreich - Widerspruch gegen eine Mahnung und die Festsetzung einer Mahngebühr wegen der gleichen Forderung eingelegt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte auch keine aufwändige Anforderung und Sichtung von Unterlagen sowie die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erforderlich gewesen sein. Besondere zu berücksichtigende Haftungsrisiken des Rechtsanwalts erscheinen hier ausgeschlossen.
43Nicht beurteilen lassen sich demgegenüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als zu berücksichtigende gebührenrechtliche Umstände. Sollten die Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, wären diese ebenfalls unterdurchschnittlich (vgl dazu nur - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38). Allerdings hat das LSG lediglich einen Bezug von Grundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom bis , also vor der Tätigkeit des Rechtsanwalts, festgestellt, sodass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung offen sind.
44Als nicht nur unterdurchschnittlicher gebührenrechtlicher Umstand kommt die Bedeutung der Angelegenheit in Betracht. Dabei ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, abzustellen (vgl - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 14 RVG RdNr 34 ff; vgl auch - jeweils mit Beispielsfällen - Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 3 RdNr 21 ff; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 88 ff). Bei Mahnungen kann - wie das BSG bereits entschieden hat - neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen sein ( - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 19 ff). Der Mahnbetrag belief sich hier sowohl für die Klägerin zu 1 als auch für den Kläger zu 2 auf 260,13 Euro einschließlich der Mahngebühr von fünf Euro. Ob dieser Umstand die Angelegenheiten für die Kläger aus deren subjektiven Sicht wesentlich bedeutsamer gemacht hat gegenüber dem Fall, dass die Bedeutung nur durch die Mahngebühr (als dann weit unterdurchschnittlich) bestimmt würde, wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren vom LSG durch die Ermittlung und Würdigung entsprechender "subjektive[r] Tatsachen" zu klären sein.
45d) Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie die Bedeutung der Angelegenheit für sie im Einzelfall ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen sind, könnte eine Geschäftsgebühr unterhalb des vom Klägerbevollmächtigen bestimmten Betrags iHv 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) in Betracht kommen (vgl zur Ansetzung nur der Mindestgebühr Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 117 f; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 14 RdNr 15; N. Schneider in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 14 RdNr 67). Das LSG wird dann ggf - ausgehend von der von ihm für zutreffend gehaltenen Geschäftsgebühr - weiter zu prüfen haben, ob die Bestimmung - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze - unbillig und damit nicht verbindlich war (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Hiervon hängt ab, ob und in welchem Umfang den Klägern weitere Leistungen zuzuerkennen sind.
46Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:011025UB7AS924R0
Fundstelle(n):
SAAAK-10018