Instanzenzug: Az: 40 Ks 3/24vorgehend Az: 6 StR 365/23 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten D. K. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Di. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten Di. K. und auf die Revisionen der Nebenkläger R. und Re. Q. hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom (6 StR 365/23) mit den Feststellungen auf. Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr wegen Beteiligung an einer Schlägerei schuldig gesprochen; den Angeklagten D. K. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Di. K. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen, mit der die unterbliebene Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes, gerügt wird, sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
31. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg.
4a) Nach dem vorgetragenen Verfahrensgang teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung an sechs Tagen ab dem durchzuführen. Ferner werde erwogen, den sechs Nebenklägern aus der Familie des Getöteten gemäß § 397b StPO einen gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter mit Sitz in Hannover zu bestellen. Die für alle Nebenkläger im ersten Rechtsgang erfolgten Bestellungen einzelner Nebenklagevertreter gemäß § 397a StPO seien in diesem Fall aufzuheben. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Benennung eines Rechtsanwalts, der als gemeinschaftlicher Beistand in Betracht komme.
5Hierauf teilte eine Nebenklägervertreterin mit, dass sie kein Interesse an einer weiteren Nebenklagevertretung habe. Der in Bremen ansässige Nebenklagevertreter Ko. teilte am mit, er sei zwar grundsätzlich zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit, aber an mehreren der in Aussicht gestellten Termine für die Hauptverhandlung verhindert; er bitte daher um die Benennung neuer Termine. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt L. aus Bremen, erklärte unter dem unter anderem, dass er an den anberaumten Sitzungstagen verfügbar und eine Beschränkung auf einen in Hannover ansässigen Rechtsanwalt unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom ergänzte er seine Ausführungen dahin, dass sich die Nebenkläger auf ihn als gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter geeinigt hätten. Rechtsanwalt Ro. aus Hannover teilte am seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung fernmündlich mit; er stehe an sämtlichen Terminen zur Verfügung.
6Mit Beschluss vom bestellte die Vorsitzende Rechtsanwalt Ro. zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter; die Bestellungen der weiteren Nebenklagevertreter hob sie auf. Zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung verwies sie darauf, dass sich drei Rechtsanwälte zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit erklärt hätten; alle drei seien in das Verfahren eingearbeitet. Allerdings sei Rechtsanwalt Ko. an mehreren Terminen verhindert. Bei der Auswahl zwischen den verbliebenen beiden Rechtsanwälten habe sie ferner berücksichtigt, dass eine Vertretung durch Rechtsanwalt L. zwar dem Wunsch der Nebenkläger entspreche; hingegen spreche aber für Rechtsanwalt Ro. , dass dieser in Hannover ansässig sei und nicht – wie Rechtsanwalt L. – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.
7Hiergegen legte Rechtsanwalt L. am „sofortige Beschwerde“ ein und machte geltend, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Diesen Wunsch der Nebenkläger habe die Vorsitzende „willkürlich“ übergangen, indem sie die Bestellung von Rechtsanwalt Ro. allein mit dessen Kanzleisitz begründet habe. Die Ortsnähe sei kein wichtiger Grund, zumal die Angeklagten von Verteidigern aus Düsseldorf vertreten würden.
8Auf die Beschwerde hob das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss am auf und bestellte Rechtsanwalt L. als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen und allein Rechtsanwalt L. habe bestellt werden dürfen. Dessen Bestellung entspreche dem Willen der Nebenkläger, der durch Vorlage von Vollmachtsurkunden belegt worden sei; auch habe dieser Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung vor Rechtsanwalt Ro. erklärt. Vor diesem Hintergrund falle der ohnehin stets nachrangige Aspekt der Ortsnähe nicht wesentlich ins Gewicht.
9Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende unter dem wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Bestellung von Rechtsanwalt Ro. willkürlich gewesen sei. Die „zutreffende“ Entscheidung des Oberlandesgerichts belege, dass eine Bestellung von Rechtsanwalt Ro. nicht „zugelassen“ war. Dies wiege umso schwerer, als den Nebenklägern ein Anwalt ihres Vertrauens entzogen werden sollte.
10Nachdem mit der Hauptverhandlung am begonnen wurde, wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch am ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurück. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.
11b) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
12aa) Hiernach muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. , Rn. 15 mwN; Beschlüsse vom – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 Rn. 21; vom – 1 StR 711/13, Rn. 8 mwN). Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde (vgl. − 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627; BeckOK-StPO/Cirener, 57. Edition, § 25 Rn. 13).
13bb) Daran fehlt es. Der Senat vermag auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht zu prüfen, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig gestellt worden ist.
14(1) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO sind im Interesse einer zügigen Verhandlungsführung und zum Zwecke der Klarheit hinsichtlich der Besetzung der Richterbank alle Ablehnungsgesuche zusammen in der Hauptverhandlung spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person vorzubringen (vgl. BeckOK-StPO/Cirener, aaO, Rn. 1). In Verfahren bei den Land- und Oberlandesgerichten, bei denen Besetzungsmitteilungen erfolgt sind, sind Befangenheitsanträge aber gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich, also auch schon vor der Hauptverhandlung, anzubringen; anderenfalls sind sie präkludiert.
15(2) Das Revisionsvorbringen verhält sich zur Frage einer Besetzungsmitteilung indes nicht. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Antragsteller mit dem Anbringen seines Ablehnungsgesuchs bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache zuwarten durfte oder ob er dies vielmehr unverzüglich anzubringen hatte. Dass die Entscheidung des Landgerichts das Ablehnungsgesuch ohne nähere Ausführungen als „rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 StPO“ erachtet hat, ersetzt den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Revisionsvortrag schon deshalb nicht, weil dem nach Beschwerdegrundsätzen entscheidenden Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO die umfassende Prüfung obliegt, ob das Ablehnungsgesuch „mit Unrecht“ verworfen wurde, was auch bei einem als unbegründet zurückgewiesenen, tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag nicht der Fall ist (vgl. − 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627).
16c) Die Rüge wäre auch unbegründet.
17aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. , BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken (st. Rspr.; vgl. , BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).
18bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.
19(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).
20(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; ; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).
21Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.
22Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. ; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).
232. Die erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des – vom Senat auf die Revision der Nebenklage allein zu prüfenden (vgl. − 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7; Beschluss vom – 6 StR 409/25) – Schuldspruchs keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere weist die tragfähig belegte Wertung des Landgerichts, wonach die Tötung des Re. Q. durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war, Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten D. K. nicht auf.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR331.25.0
Fundstelle(n):
KAAAK-10012