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BGH Beschluss v. - XI ZB 2/25

Instanzenzug: Az: 21 S 1/25vorgehend Az: 163 C 41/24

Gründe

I.

1Der Kläger verlangt von der Beklagten, Belastungsbuchungen auf seinem Girokonto rückgängig zu machen.

2Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat verlängert.

3Am hat der Kläger die Berufungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (künftig: beA) an das Berufungsgericht übermittelt. Im Schriftsatz war das Aktenzeichen des Berufungsgerichts korrekt angegeben (21 S 1/25), während das im Übertragungsprotokoll genannte Aktenzeichen hinsichtlich der zuständigen Kammer einen Fehler enthielt (1 S 1/25).

4Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen sei und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen sei, zuvor aber Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe. In seinem am Folgetag per beA an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, dass die Berufungsbegründung ausweislich des beA-Zustellungsprotokolls am an das Berufungsgericht übermittelt worden sei und es offenbar zu einer fehlerhaften Übernahme des Aktenzeichens in das Übertragungsprotokoll gekommen sei. Rein vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es auf sein Schreiben vom Bezug genommen, zu dem eine Stellungnahme des Klägers nicht erfolgt sei, so dass kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung bestehe.

6Nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts im Verwerfungsbeschluss - mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme zur Hinweisverfügung abgegeben habe und diese auch am beim Berufungsgericht eingegangen sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht mitgeteilt, inzwischen habe nachvollzogen werden können, dass der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom begründet habe. Dieser Schriftsatz sei nach dem Datenbestand des Berufungsgerichts am um 17.46 Uhr bei Gericht eingegangen. Er sei inzwischen aus der Akte 1 S 1/25 der hiesigen Akte (21 S 1/25) beigefügt worden. In welcher Form der Schriftsatz vom bei der Beschlussfassung am zum Aktenbestandteil gemacht worden sei und von der Kammer hätte zur Kenntnis genommen werden können, sei derzeit nicht nachzuvollziehen. Allerdings sei durch die Kammer nichts weiter zu veranlassen, da diese an den Beschluss vom gebunden und für eine Selbstkorrektur wegen der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde kein Raum sei.

II.

71. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses begehrt, ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer fristgerechten Begründung der Berufung fehle, verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet.

8Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 59/23, NJW-RR 2024, 480 Rn. 9, vom - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 17 und vom - IV ZB 14/22, juris Rn. 8; BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 26 mwN). Ein elektronisches Dokument ist gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (, WM 2021, 463 Rn. 12 sowie Beschlüsse vom - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18, vom - VI ZB 25/20, WM 2022, 989 Rn. 8 und vom - IV ZB 10/22, juris Rn. 9). Für den rechtzeitigen Eingang bei Gericht ist grundsätzlich auch nicht erforderlich, dass der Schriftsatz vor Ablauf der Frist der richtigen Akte zugeordnet oder der betreffenden Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom , aaO Rn. 10, vom , aaO und vom , aaO; BVerfG, aaO).

9dem Datenbestand des Berufungsgerichts am - dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist - um 17.46 Uhr bei dem Berufungsgericht eingegangen ist.

10Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 567/15, NJW-RR 2017, 385 Rn. 7 f., vom - VIII ZR 238/22, NJW-RR 2024, 548 Rn. 16, vom - VI ZR 166/22, ZIP 2024, 1335 Rn. 12 f. und vom - IV ZB 14/22, juris Rn. 8 f.). Dies ist hier der Fall, weil das Rubrum der Berufungsbegründungsschrift das korrekte Aktenzeichen und die Namen der Parteien des Rechtsstreits enthält.

112. Da der Kläger demnach seine Berufung rechtzeitig begründet hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht mehr zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 12 und vom - XI ZB 25/19, juris Rn. 11).

123. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

                                                  

                                                           

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:270126BXIZB2.25.0

Fundstelle(n):
AAAAK-10011