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BGH Urteil v. - EnZR 95/23

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob eine unterspannungsseitig mit Transformatoren eines Umspannwerks verbundene Sammelschiene der Umspannebene oder der nachgelagerten Netzebene zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Betreiber des Umspannwerks oder der Betreiber des nachgelagerten Netzes die Betriebsverantwortung für die Sammelschiene trägt.

Gesetze: § 19 Abs 3 StromNEV

Instanzenzug: Az: 3 U 2589/18vorgehend LG Amberg Az: 41 HKO 904/17

Tatbestand

1Die Klägerin betreibt ein Produktionsgelände in A.    , das an das Mittelspannungsnetz der Beklagten angeschlossen ist. Sie verlangt Rückzahlung geleisteter Netzentgelte, soweit diese über das von ihr beanspruchte individuelle Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel hinausgehen.

2Der Anschluss des Produktionsgeländes an das Netz der Beklagten erfolgt in der auf dem Gelände befindlichen Kundenstation über zwei parallele 20 kV-Mittelspannungsleitungen (GWA 1 und GWA 2), die im Eigentum der Beklagten stehen. Die Leitungen sind über zwei Felder an eine Doppelsammelschiene angebunden, die ebenfalls im Eigentum der Beklagten steht und von dieser betrieben wird. Die Doppelsammelschiene befindet sich auf dem Gelände des von der B         AG (im Folgenden: B AG) betriebenen Umspannwerks D.           in einem eigenen Gebäude und wird über zwei Leitungen von zwei der fünf Transformatoren des Umspannwerks gespeist. An sie sind neben den beiden zum Produktionsgelände der Klägerin führenden Leitungen über eigene Felder zahlreiche weitere Leitungen angebunden, die zum Netz Süd der Beklagten gehören. Dieses verfügt über eine Querverbindung zum Netz Nord der Beklagten, welches durch ein anderes Umspannwerk gespeist wird. Im Bedarfsfall kann daher Strom von einem Netz in das andere transportiert werden.

3Bis Ende 2009 belieferte die Beklagte die Klägerin auf dem Produktionsgelände mit Strom. In den Jahren 2010 bis 2016 wurde die Klägerin dort von anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen jeweils unter Einschluss der Netznutzung mit Strom versorgt (sogenannte All-inclusive-Verträge). Im Dezember 2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, für den Zeitraum vom bis zum ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV abzurechnen. Das lehnte die Beklagte nach Einschaltung der Landesregulierungsbehörde ab. Die die Klägerin beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen traten dieser etwaige Erstattungsansprüche gegen die Beklagte wegen der Netzentgelte ab.

4Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aus eigenem, hilfsweise auch aus abgetretenem Recht die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung behauptet überhöhter Netzentgelte in Höhe von 1.603.985,43 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klage für die Zeit bis einschließlich für gerechtfertigt erklärt worden ist; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insgesamt weiter.

Gründe

5Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Klageabweisung.

6I.    Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen den gezahlten Netzentgelten und den gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV geschuldeten Beträgen zu. Für die Jahre 2010 bis 2016 folge dieser Anspruch aus übergegangenem Recht der mit der Klägerin über All-inclusive-Verträge verbundenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die zum Produktionsgelände der Klägerin führenden Leitungen und die zugehörigen Schaltfelder seien singuläre Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV, da sie ausschließlich der Anbindung dieses Geländes an das Stromnetz dienten. Die Leitungen stellten auch sämtliche vom selben Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene dar. Die auf dem Gelände des Umspannwerks befindliche Doppelsammelschiene, an welche die Leitungen angeschlossen seien und die ebenfalls als Betriebsmittel für die Versorgung des Produktionsgeländes der Klägerin genutzt werde, sei nicht der Mittelspannungsebene, sondern der Umspannebene Hoch-/Mittelspannung zuzurechnen. Da die Stromnetzentgeltverordnung nicht festlege, welcher Ebene Sammelschienen der vorliegenden Art angehörten, bedürfe es einer einzelfallbezogenen Betrachtung. Dabei seien unterspannungsseitige Sammelschienen der Umspannwerke der Umspannebene zuzuordnen, wenn sie nicht klar mittelspannungsnetzspezifischen Zwecken dienten. Im Streitfall seien keine Umstände erkennbar, die eine von diesem Grundsatz abweichende Zuordnung der Doppelsammelschiene zur Mittelspannungsebene rechtfertigten. Zwar stünden die Transformatoren des Umspannwerks und die Doppelsammelschiene im Eigentum unterschiedlicher Personen, nämlich einerseits der B AG und andererseits der Beklagten. Es fehle jedoch an dem kumulativ erforderlichen Kriterium der räumlichen Trennung dieser Betriebsmittel. Sammelschiene, Schaltanlagen und Transformatoren befänden sich in unmittelbarer Nähe zueinander und innerhalb einer gemeinsamen Einzäunung auf ein und demselben Areal. Die Entnahmestelle der Klägerin sei auch nicht deshalb über weitere Betriebsmittel mit dem Mittelspannungsnetz der Beklagten verbunden, weil im Störfall Strom aus dem Netz Nord in das Netz Süd und sodann über die Doppelsammelschiene zum Produktionsgelände der Klägerin geleitet werden könne. In einem solchen Fall nutze nicht die Klägerin, sondern die B AG als Betreiberin des Umspannwerks das Netz der Beklagten für ihre Zwecke.

7II.    Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV bejaht. Es hat zu Unrecht angenommen, die zum Produktionsgelände der Klägerin führenden Leitungen GWA 1 und GWA 2 stellten sämtliche von der Klägerin beziehungsweise den mit ihr vertraglich verbundenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen genutzten Betriebsmittel in einer Netzebene - hier der Mittelspannungsebene - dar.

81.    Nutzt ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst, ist gemäß dem hier weiter anwendbaren § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV (vgl. zur Fortgeltung dieser Rechtsverordnung nur , RdE 2024, 315 Rn. 7 - Zusätzliche Urlaubstage mwN) zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen, das sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene orientiert. Dieser Anspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen zurück. Steht einem Netznutzer ein Anspruch auf Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV gegen den Netzbetreiber zu, so fällt der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage der abgeschlossenen Netznutzungsverträge an diesen entrichteten Netzentgelte nachträglich weg, soweit diese das individuelle Netzentgelt übersteigen. Der Netznutzer kann jedenfalls dann unmittelbar, also ohne vorherige Durchsetzung einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 3 StromNEV, die Erstattung der zu viel gezahlten Netzentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB verlangen, wenn der Netzbetreiber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung verweigert (vgl. , RdE 2016, 134 Rn. 13 bis 22 - Singulär genutzte Betriebsmittel I).

92.    Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV rechtsfehlerhaft bejaht, weil es die auf dem Gelände des Umspannwerks befindliche Doppelsammelschiene fälschlich der Umspannebene Hoch-/Mittelspannung statt der Mittelspannungsebene zugeordnet hat.

10a)    Im Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich weder aus der Stromnetzentgeltverordnung noch aus den physikalisch-technischen Gegebenheiten ergibt, ob eine unterspannungsseitig mit Transformatoren eines Umspannwerks verbundene Sammelschiene zur Umspannebene oder zur nachgelagerten Netzebene gehört.

11aa)    Nach § 2 Nr. 10 StromNEV (und gleichlautend nach § 2 Nr. 6 StromNEV in der bis zum geltenden Fassung - aF) zählen zur Netzebene die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird. Der Umspannebene gehören demgegenüber die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen an, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird (§ 2 Nr. 12 StromNEV und § 2 Nr. 7 StromNEV aF). Wie diese Bereiche voneinander abzugrenzen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch aus der Zuweisung bestimmter Betriebsmittel zu den in Anlage 2 zu § 13 StromNEV aufgeführten Kostenstellen, die ebenfalls nach Netz- und Umspannebenen unterscheiden, lässt sich nicht ableiten, ob unterspannungsseitig an die Transformatoren eines Umspannwerks angeschlossene Sammelschienen der Netz- oder der Umspannebene zuzurechnen sind. Unter den in Anlage 2 zu § 13 StromNEV angeführten Betriebsmitteln finden sich lediglich für die Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung" die Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen sowie die anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke. Für die Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz" werden die Kosten der Mittelspannungsleitungen, der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung sowie die anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke, die Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen und die Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen angeführt. Sammelschienen finden keine Erwähnung.

12bb)    Auch bei physikalisch-technischer Betrachtung ergibt sich keine zwingende Zuordnung unterspannungsseitiger Sammelschienen entweder zur Umspann- oder zur Netzebene. Die Umwandlung von Strom von einer höheren in eine niedrigere Spannungsebene findet ausschließlich in den Transformatoren statt. In die unterspannungsseitige Sammelschiene gelangt der bereits umgewandelte Strom. Die Umspannung erfolgt daher physikalisch nicht in einer Ebene, sondern zwischen zwei (Spannungs-)Ebenen. Gleichwohl spricht § 19 Abs. 3 StromNEV nicht nur von Netz-, sondern auch von Umspannebenen. Zur Umspannebene in diesem Sinn können daher über die Transformatoren hinaus auch weitere technische Einrichtungen des Umspannwerks gehören. Da ein Umspannwerk neben der reinen Spannungsumwandlung auch die Verteilung des transformierten Stroms in der niedrigeren Spannungsebene ermöglichen soll und die Sammelschiene, die den umgewandelten Strom aus den Transformatoren sammelt und seine Weiterleitung über das Netz vorbereitet, typischerweise diesem Zweck dient, kann sie daher Teil der Umspannebene sein.

13b)    Für die Beurteilung, ob eine unterspannungsseitig mit Transformatoren eines Umspannwerks verbundene Sammelschiene der Umspannebene oder der nachgelagerten Netzebene zuzurechnen ist, kommt es daher auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Zuordnung hat aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der physikalisch-technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu erfolgen. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass dabei der Frage entscheidende Bedeutung zukommt, wer die Betriebsverantwortung für die Sammelschiene trägt, und daher dem Umstand, dass die Beklagte Eigentümerin und Betreiberin der mit (nur) zwei Transformatoren im Umspannwerk verbundenen Doppelsammelschiene ist, nicht die ihm aus Rechtsgründen zukommende Bedeutung beigemessen.

14aa)    Werden Umspannwerk und nachgelagertes Netz - wie hier - von verschiedenen Netzbetreibern betrieben und hat nicht der Betreiber des Umspannwerks, sondern der Betreiber des nachgelagerten Mittelspannungsnetzes die Sachherrschaft über die unterspannungsseitige Sammelschiene, trägt er für sie auch die Betriebsverantwortung und damit die Verantwortung im (n-1)- oder (n-2)-Fall. Dementsprechend stellt auch die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung vom (BK8-25-003-A, Rn. 100) für die Zuordnung einer unterspannungsseitigen Sammelschiene in einem Umspannwerk zur Umspann- oder zur Netzebene ausdrücklich auf die Eigentumsverhältnisse an der Sammelschiene ab.

15bb)    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin nutze das Mittelspannungsnetz der Beklagten nicht anderweitig, weil es bei einer Versorgung der Klägerin über weitere Betriebsmittel des Mittelspannungsnetzes der Beklagten bei Ausfall der beiden Transformatoren im Umspannwerk nicht zu einer Nutzung durch die Klägerin komme, sondern vielmehr die B AG die weiteren Betriebsmittel des Netzes zur Versorgung der Klägerin in Anspruch nehme, trifft wegen der fehlenden Betriebsverantwortung der B AG für die Sammelschiene nicht zu. Insoweit liegt hier eine andere Fallgestaltung vor als in den Entscheidungen des Senats vom (EnVR 42/17, RdE 2019, 17 Rn. 26 - Singulär genutzte Betriebsmittel III; EnVR 43/17, juris Rn. 25; EnVR 32/17, ZNER 2019, 123 Rn. 27 - Chemiepark). In diesen Fällen war der Betreiber des Umspannwerks zugleich auch Betreiber der unterspannungsseitigen Sammelschiene. Er hatte daher auch bezüglich der mit der Sammelschiene verbundenen Stromnutzer für den (n-1)-Fall Vorsorge zu treffen. Aus diesem Grund hat der Senat in diesen Fallgestaltungen angenommen, dass im (n-1)-Fall nicht der Netznutzer die weiteren Betriebsmittel des Netzes nutzt, sondern der dem Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber sie in Anspruch nimmt, um seiner Pflicht einer (n-1)-sicheren Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden.

16cc)    Diese Auslegung der Vorschrift entspricht auch ihrem Sinn und Zweck. Sie soll einen doppelten Leitungsbau vermeiden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung tragen (BGH, RdE 2016, 134 Rn. 20 - Singulär genutzte Betriebsmittel I). Ist indes der Betreiber des Mittelspannungsnetzes Betriebsverantwortlicher der Sammelschiene und trägt die dafür entstehenden Kosten, besteht kein Grund, den die Sammelschiene nutzenden Netznutzer von den Netzentgelten für die Mittelspannungsebene zu befreien. Auch ein - unerwünschter - Anreiz zum doppelten Leitungsbau besteht in diesem Fall nicht, weil ein Ersatz der Anschlussleitungen durch eine eigene Leitung nicht zu einem Anschluss an eine höhere Netzebene führen würde.

17dd)    Vor diesem Hintergrund trifft schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, es verbleibe kein Anwendungsbereich für § 19 Abs. 3 StromNEV, wenn eine unterspannungsseitige Sammelschiene dem Mittelspannungsnetz zugeordnet werde. Die Vorschrift kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn der Betreiber des Umspannwerks auch Betreiber der Sammelschiene ist. Das wird - wovon auch die Bundesnetzagentur ausgeht (vgl. Festlegung vom - BK8-25-003-A, Rn. 100) - üblicherweise der Fall sein.

183.    Unter Anwendung der genannten Maßstäbe ist die Doppelsammelschiene nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, die der Senat im vorliegenden Fall selbst vornehmen kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und eine fehlerfreie Gesamtwürdigung nur ein Ergebnis zulässt (vgl.  IVa ZR 70/83, juris Rn. 17; vom - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 18; vom - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 27; Beschluss vom - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 [juris Rn. 84] - Total/OMV; Urteil vom - KZR 73/23, BGHZ 244, 1 Rn. 29 - Steinbruch, jew. mwN) der Netzebene Mittelspannung zuzuordnen.

19a)    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die Doppelsammelschiene im Eigentum der Beklagten und wird von dieser betrieben. Die Beklagte, nicht die B AG, übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Doppelsammelschiene aus und trägt für diese die Betriebsverantwortung. Das setzt voraus, dass die Beklagte für Wartungs- und Reparaturzwecke sowie bei Störfällen jederzeit Zugang zur Doppelsammelschiene hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sich das Gebäude mit der Doppelsammelschiene auf dem Gelände des Umspannwerks in unmittelbarer Nähe der Transformatoren befindet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine erhebliche Bedeutung zu. Die örtliche Lage der Sammelschiene hat keinen Einfluss auf die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen der B AG und der Beklagten.

20b)    Die Doppelsammelschiene hat im Streitfall zudem nicht nur die Funktion, die Weiterleitung der im Umspannwerk spannungsmäßig umgewandelten Energie zu ermöglichen. Da die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aufgrund der Querverbindung mit ihrem Netz Nord die technische Möglichkeit hat, im Bedarfsfall über die Doppelsammelschiene die mit dieser verbundenen Leitungen ihres Netzes Süd sowie die beiden Leitungen GWA 1 und GWA 2 aus dem Netz Nord mit Strom zu versorgen, dient die Sammelschiene auch dazu, die Stromversorgung der - über die mit ihr verbundenen Stromleitungen - an sie angeschlossenen Stromverbraucher gegebenenfalls auf anderem Weg als über das Umspannwerk zu ermöglichen. Diese Option besteht für die Beklagte, welche die tatsächliche Sachherrschaft sowohl über die Doppelsammelschiene als auch über die Verbindung zum Netz Nord ausübt, insbesondere dann, wenn die Stromzufuhr aus beiden Transformatoren unterbrochen ist, also im (n-1)- oder (n-2)-Fall. Die B AG kann demgegenüber in diesem Fall die Stromversorgung der mit der Doppelsammelschiene verbundenen Verbraucher nicht sicherstellen, da die übrigen Transformatoren im Umspannwerk keine Verbindung zur Doppelsammelschiene haben.

214.    Die Zuordnung der Doppelsammelschiene auf dem Gelände des Umspannwerks zur Mittelspannungsebene hat zur Folge, dass die Klägerin nicht im Sinn des § 19 Abs. 3 StromNEV sämtliche von ihr in einer Netzebene - hier der Mittelspannungsebene - genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Die Doppelsammelschiene stellt ein Betriebsmittel dieser Netzebene dar, welches die über die zu ihrem Produktionsgelände führenden Leitungen GWA 1 und GWA 2 daran angebundene Klägerin für den Strombezug nutzt. Anders als diese Leitungen nutzt die Klägerin jedoch die - zur selben Spannungsebene wie die Leitungen gehörende - Doppelsammelschiene nicht ausschließlich selbst. Vielmehr gehen von dieser die Leitungen des Mittelspannungsnetzes Süd der Beklagten ab, an welche zahlreiche weitere Netznutzer angeschlossen sind.

22III.    Scheidet demnach ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV und ein darauf beruhender bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung von Netzentgelten aus, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

Roloff                           Tolkmitt                           Picker

             Vogt-Beheim                    Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225UENZR95.23.0

Fundstelle(n):
TAAAK-10009