Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 2 KLs 2/24
Tenor
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Hinweis des die Strafkammer gehe (anders als die Anklage) unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände, wie sie in der Anklageschrift dargestellt seien, von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von Tateinheit aus, angesichts der Bestimmtheit seiner Formulierung ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Angeklagten begründete, das einen erneuten Hinweis erfordert hätte, bevor das Landgericht im Urteil von dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung abrückte und Tatmehrheit annahm (vgl. , NJW 2020, 3794, 3795 f. Rn. 22 mwN). Der Senat schließt aus, dass der zum äußeren Tathergang geständige Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis zum Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR308.25.0
Fundstelle(n):
JAAAK-10008