Leitsatz
1. Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der , BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).
2. § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
Gesetze: § 214 Abs 2 BGB, § 216 Abs 2 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 812 Abs 2 BGB
Instanzenzug: OLG Rostock Az: 1 U 207/21vorgehend LG Neubrandenburg Az: 4 O 713/20
Tatbestand
1Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis.
2Der Kläger war Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft), deren Zweck der Handel und die Vermietung von Baumaschinen war. Die N. Bank e.G. (im Folgenden: Bank) gewährte der Gesellschaft einen Kontokorrentkredit. Dieser valutierte im März 1997 in Höhe von 148.872,45 DM.
3Die Geschäfte der Gesellschaft waren rückläufig. Die Bank verlangte vom Kläger wegen des der Gesellschaft gewährten Kredits ein Schuldanerkenntnis, das der Kläger der Bank mit notarieller Urkunde vom erteilte. In dieser erkennt der Kläger an,
"der N. Bank eG […] den Betrag von 148.872,45 DM […] aus Kontokorrentkredit (Kontonummer: 21) zuzüglich Zinsen 8% pro Jahr ab dem zu schulden."
4In der Urkunde heißt es weiter, dass die Forderung fällig sei und sich der Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfe.
5Im März 2006 trat die Bank die Ansprüche aus dem notariellen Schuldanerkenntnis an die Beklagte ab. Die Vollstreckungsklausel wurde auf die Beklagte umgeschrieben. Das Amtsgericht N. erließ zugunsten der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger.
6Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben und begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom für unzulässig zu erklären.
7Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die notarielle Urkunde herausverlangen könne, da die Darlehensforderung verjährt sei. Damit stehe dem titulierten Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Gründe
8Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
9Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10Die Regelung des § 216 Abs. 2 BGB, wonach die Rückübertragung eines zur Sicherung eines Anspruchs verschafften Rechts nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden könne, sei auf das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis nicht anwendbar. Der , BGHZ 183, 169 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308) habe den Anwendungsbereich des § 216 Abs. 2 BGB zwar auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis erstreckt, das den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers bzw. Sicherungsgebers erweitere und das eine vorhandene Grundschuld mit Zweckerklärung in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärke. Auf das vom Kläger erklärte Schuldanerkenntnis sei die Vorschrift aber nicht anzuwenden, weil zugunsten der Bank keine - durch Analogie zu stärkende - Sicherungsgrundschuld bestellt worden sei. Es liege vielmehr ein "isoliertes" Schuldanerkenntnis des Klägers vor.
II.
11Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann der Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.
121. Die Vollstreckungsabwehrklage ist für den vom Kläger erhobenen Einwand aus § 242 BGB gemäß § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO statthaft.
13Nach § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1 ZPO kann der Schuldner Einwendungen, die den in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruch betreffen, im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Zu Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift führen solche Umstände, die den titulierten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. , NJW 2015, 955 Rn. 39 mwN). Der Einwand aus § 242 BGB richtet sich vorliegend gegen den in der notariellen Urkunde titulierten Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis. Er hat ausschließlich einen materiell-rechtlichen Gehalt, da mit ihm das Bestehen der titulierten Forderung und nicht die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen und auch nicht die persönliche Unterwerfungserklärung des Klägers, mithin der Titel selbst in Abrede gestellt wird (vgl. , BGH Report 2004, 776, 778 und vom , aaO mwN).
142. Dem Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. Denn der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, daraus vom Kläger Zahlung zu verlangen.
15a) Bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das der Kläger gegenüber der Beklagten zur Sicherung der im Jahr 1997 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bestehenden Darlehensverbindlichkeit abgab.
16b) Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu.
17Die Grundforderung auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits ist - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - verjährt. Damit ist das berechtigte Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkredit dauerhaft weggefallen (vgl. , BGHZ 183, 169 Rn. 18, 28 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 28, 37). Wenn der Durchsetzung der Grundforderung, wie hier mit der Einrede der Verjährung, eine nach Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses entstandene dauernde Einrede entgegensteht, kann der Schuldner das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB vom Gläubiger herausverlangen (vgl. Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 629; Jacoby, JZ 2010, 461, 464; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147). Damit steht der Vollstreckung aus dem titulierten Schuldanerkenntnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) gemäß § 242 BGB entgegen, weil die beklagte Bank das auf Grund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB wieder an den Kläger zurückzugewähren hätte (vgl. , NJW 2005, 2991, 2993).
18c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Nach § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden ist, die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
19aa) Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (BeckOGK BGB/Albers, Stand: , § 780 Rn. 78; BeckOGK BGB/Bach, Stand: , § 216 Rn. 12 und 15; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 780 Rn. 17; BeckOGK BGB/Piekenbrock, Stand: , § 197 Rn. 61.1; Deter/Burianski/Möllenhoff, BKR 2008, 281, 286; Krepold/Achors, BKR 2007, 185, 188 ff.) auf abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnisse nicht direkt anwendbar.
20Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich zwar um ein "Recht" des Versprechensempfängers im Sinne von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 21). Die Vorschrift ist aber gleichwohl nicht direkt auf abstrakte Schuldanerkenntnisse anwendbar, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte Ansprüche erfasst (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.; aaO und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 30; Soergel/Hergenröder, BGB, 14. Aufl., § 216 Rn. 5; MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216 Rn. 6; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5; Peters, JR 2011, 73, 77; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.). Eine dingliche Sicherheit wurde vorliegend für die Beklagte nicht bestellt.
21bb) Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das vom Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
22(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldanerkenntnis entsprechend anzuwenden ist. Teilweise wird eine analoge Anwendung im Schrifttum grundsätzlich befürwortet, ohne dass danach unterschieden wird, ob das Schuldanerkenntnis der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient oder nicht (MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 780 Rn. 44; NK-BGB/Hund-von Hagen, 4. Aufl., § 781 Rn. 40; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: , § 216 Rn. 10; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., §§ 214-217 Rn. 6; Jauernig/Stadler, aaO §§ 780, 781 Rn. 10; Kratz, RNotZ 2021, 1, 5). Die Gegenauffassung verneint demgegenüber entweder grundsätzlich eine Analogie (MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216 Rn. 6; Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 626 ff.; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.; Peters, JR 2011, 73, 77; Volmer, ZfIR 2010, 135, 139; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147 f.) oder dann, wenn das Schuldanerkenntnis nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 216 Rn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5).
23(2) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
24Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; , BGHZ 213, 136 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
25§ 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwar nicht abschließend und damit nicht analogiefeindlich (, BGHZ 183, 169 Rn. 26 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 35). Die Vorschrift ist aber nicht auf Fälle analog anzuwenden, in denen gegenüber der Bank, wie hier, ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldanerkenntnis abgegeben wird, da dieser Sachverhalt nicht vergleichbar mit jenem ist, den der Gesetzgeber in § 216 Abs. 2 BGB geregelt hat.
26(a) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein mittels Zweckerklärung mit einer Grundschuld verbundenes abstraktes Schuldanerkenntnis entsprechend anzuwenden, weil das Gesetz in § 216 Abs. 2 BGB davon ausgeht, dass eine zur Sicherung der persönlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verjährung nicht berührt werden soll und weil das abstrakte Schuldanerkenntnis, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerklärung zur Grundschuldbestellung verbunden ist (, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37). Die Verknüpfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht willkürlich, sondern nur unter den Voraussetzungen erfolgen darf, die auch für die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die Verbindung des abstrakten Schuldanerkenntnisses mit der Zweckerklärung wird dieses nicht an die Darlehensforderung, sondern - im Hinblick auf den Sicherungsfall und dessen Eintritt - an die Grundschuld gebunden. Dieser Umstand gebietet es, die Sicherungsgrundschuld und das abstrakte Schuldanerkenntnis verjährungsrechtlich gleich zu behandeln (Senatsurteile, aaO).
27(b) Dieser die Analogie tragende Gedanke beansprucht bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis keine Geltung, wenn zugunsten der Bank, wie hier, keine Sicherungsgrundschuld bestellt worden ist. Das Schuldanerkenntnis des Klägers dient weder der Verstärkung einer zugunsten der Beklagten bestellten Sicherungsgrundschuld noch besteht eine Verbindung zu einer im Zusammenhang mit einer Grundschuld bestehenden Zweckerklärung. Der Kläger hat das vorliegende Schuldanerkenntnis lediglich im Hinblick auf die bestehende schuldrechtliche Forderung der Bank ("aus Kontokorrentkredit") abgegeben. Ein durch das Schuldanerkenntnis gesicherter dinglicher Anspruch, den der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 216 BGB erfasst wissen möchte (vgl. , BGHZ 183, 169 Rn. 21 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 30; Soergel/Hergenröder, BGB, 14. Aufl., § 216 Rn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 216 Rn. 5; Peters, JR 2011, 73, 77), liegt nicht vor. In Ermangelung eines solchen dinglichen Anspruchs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die mit der Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB verbundene Interessenabwägung gleichermaßen auch in der hier vorliegenden Konstellation getroffen hätte, in der das abstrakte Schuldanerkenntnis lediglich wegen des Bestehens eines durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs erklärt worden ist.
28(3) Entgegen der Meinung der Revision und einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Ansicht (vgl. BeckOGK BGB/Piekenbrock, Stand: , § 197 Rn. 61.1) lässt sich eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das hier vorliegende isolierte abstrakte Schuldanerkenntnis auch nicht damit begründen, dass andernfalls die in § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB geregelte dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden "wirkungslos" sei.
29Maßgebend für die Beantwortung der Frage nach einer analogen Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, ob der Gesetzgeber die mit dieser Norm verbundene Interessenabwägung gleichermaßen in dem zu entscheidenden Sachverhalt getroffen hätte. Diese Frage ist, wie vorstehend ausgeführt, hier deswegen zu verneinen, weil es an einem dinglich gesicherten Anspruch der Bank fehlt.
30Darüber hinaus übersieht die Revision, dass die Verjährungsfrist für den in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch der Bank aus dem Schuldanerkenntnis gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB dreißig Jahre beträgt. Der titulierte Anspruch der Bank aus dem Schuldanerkenntnis ist dementsprechend nicht verjährt. Dem Kläger steht vorliegend vielmehr ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu, weil die Grundforderung nicht mehr durchsetzbar ist und damit der Zweck des Anerkenntnisses nicht mehr erreicht werden kann (siehe unten e)).
31d) Zu Unrecht meint die Revision schließlich unter Berufung auf eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung (MünchKommBGB/Grothe, 10. Aufl., § 216 Rn. 4 und § 214 Rn. 10; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 216 Rn. 6, § 214 Rn. 38 und § 197 Rn. 58; Deter/Burianski/Möllenhoff, BKR 2008, 281, 286; Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06), dass dem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses die Regelung des § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB entgegenstehe.
32Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt nach § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. Das hier vorliegende abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein solches vertragsmäßiges Anerkenntnis (vgl. IVa ZR 103/84, WM 1986, 429, 430; Staudinger/Jacoby, BGB, Neubearb. 2024, § 214 Rn. 38).
33§ 214 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Forderung, wie hier, erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt ist. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift.
34aa) Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach erfasst die in ihr getroffene Regelung nur die Fälle, in denen das Anerkenntnis nach Eintritt der Verjährung der Grundforderung abgegeben wird (vgl. , WM 1973, 1246, 1247 und vom - IVa ZR 103/84, WM 1986, 429, 430, jeweils zu § 222 Abs. 2 BGB aF; MünchKommBGB/Schwab, 9. Aufl., § 813 Rn. 6; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl., § 781 Rn. 7; Planck, BGB, 4. Aufl., § 222 Anm. 3 b; Jacoby, JZ 2010, 461, 464). Denn die Vorschrift befasst sich mit der Behandlung des "zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs" Geleisteten. Sie geht damit objektiv eindeutig davon aus, dass der Schuldner auf einen verjährten Anspruch geleistet haben muss. Für diesen Fall bestimmt die Vorschrift, dass der Schuldner die Leistung nicht zurückfordern kann, obwohl die Einrede der Verjährung den Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung dauerhaft zu verweigern.
35bb) Die Gesetzessystematik stützt das sich aus dem Wortlaut ergebende Verständnis.
36§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden kann, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen war. Satz 2 dieser Vorschrift ordnet für den Fall der dauernden Einrede der Verjährung an, dass § 214 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Regelungen des § 813 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB stellen damit ausdrücklich klar, dass die Leistung auf einen Anspruch, dem die dauernde Einrede der Verjährung entgegenstand, nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann. § 813 Abs. 1 BGB bezieht sich sowohl nach seiner Entstehungsgeschichte als auch nach seinem Zweck ausschließlich auf den Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (condictio indebiti), nicht jedoch auf andere Arten der Leistungskondiktion (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 2007, § 813 Rn. 2; MünchKommBGB/Schwab, 9. Aufl., § 813 Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB, 17. Aufl., § 813 Rn. 1; BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. , § 813 Rn. 1; Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band I, 1899, S. 343; Jacoby, JZ 2010, 461, 464 f.; aA Grothe, WuB IV A § 214 BGB 1.06). Die dauernde Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 BGB muss daher schon im Zeitpunkt der Leistung vorgelegen haben (vgl. , NJW 1982, 1587, 1588; , BGHZ 174, 334 Rn. 31 und vom - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49; Erman/Buck-Heeb, aaO). Danach besteht ein Anspruch aus Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Leistung ein rechtlicher Grund für die Leistung gefehlt hat, sondern gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auch dann, wenn der Leistende bereits im Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war, die Leistung zu verweigern (vgl. Senatsurteil vom , aaO).
37Bei dem hier vorliegenden Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses handelt es sich allerdings nicht um einen solchen Anspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 629; Jacoby, JZ 2010, 461, 464; Kaiser, NJW 2010, 1144, 1147; Thier in Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 2013, §§ 780-782 Rn. 3). Denn die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung der Bank war im Zeitpunkt der Leistung, mithin bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Kläger, noch nicht verjährt. Verjährung der Darlehensforderung ist erst nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses und damit erst nach Erbringung der Leistung eingetreten. Damit ist auch das Interesse der Bank an der Durchsetzung der Darlehensforderung erst nach Erbringung der Leistung - mit Verjährung der Darlehensforderung - weggefallen. Dem Kläger steht dementsprechend kein Anspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, bei dem die Regelung des § 214 Abs. 2 BGB gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB unberührt bleibt. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses folgt vielmehr aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB (condictio ob causam finitam), weil das Interesse der Bank an der Durchsetzung der Darlehensforderung infolge der Verjährung erst nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses (Leistung) weggefallen ist. Auf die condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB) erstreckt sich die Regelung des § 813 BGB nicht (MünchKommBGB/Schwab, 9. Aufl., § 813 Rn. 2; Jacoby, aaO S. 465 mwN). Das gilt damit auch für die von § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich in Bezug genommene, hier im Streit stehende Vorschrift des § 214 Abs. 2 BGB.
38cc) Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Rückforderung des Anerkenntnisses nach ihr vorliegend ausgeschlossen sein soll.
39Zweck der Vorschrift ist die Herstellung von Rechtssicherheit (BeckOGK BGB/Bach, Stand: , § 214 Rn. 113). Der Gläubiger, dessen Anspruch trotz eingetretener Verjährung befriedigt worden ist, soll sich darauf verlassen dürfen, die Leistung behalten zu können, und nicht stets befürchten müssen, der Schuldner könne sich die Sache noch einmal überlegen und seine Leistung unter Hinweis auf die Verjährung zurückfordern (BeckOGK BGB/Bach, aaO). Um dieses Ziel zu erreichen, normiert § 214 Abs. 2 BGB eine Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach das Geleistete vom Schuldner auch dann zurückgefordert werden kann, wenn der Anspruch des Gläubigers mit einer peremptorischen Einrede behaftet ist.
40Die danach von § 214 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Interessenlage besteht allerdings dann nicht, wenn die Leistung an den Gläubiger nicht erst nach Eintritt der Verjährung der Forderung erbracht worden ist, sondern, wie hier, in unverjährter Zeit. Denn dann liegt zum Zeitpunkt der Leistung die Unsicherheit, von der die Vorschrift ausgeht, nicht vor. Wird die geschuldete Leistung an den Gläubiger in unverjährter Zeit bewirkt, tritt gemäß § 362 BGB Erfüllung ein. Bewirkt der Schuldner in unverjährter Zeit nicht die geschuldete Leistung, sondern gibt, wie hier, wegen der bestehenden und durchsetzbaren schuldrechtlichen Forderung ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab, besteht zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses ebenfalls keine Unsicherheit darüber, dass der Schuldner das Anerkenntnis nicht zurückfordern kann. Die Regelung des § 214 Abs. 2 BGB befasst sich nicht mit der Interessenlage, die bei Abgabe eines Schuldanerkenntnisses entsteht, wenn die Grundforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt. Für die Beantwortung der Frage, ob der Schuldner in diesem Fall sein Schuldanerkenntnis zurückverlangen kann oder nicht, ist in erster Linie der Zweck maßgebend, den die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis verfolgt haben.
41e) Aus dem Zweck, den die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis des Klägers verfolgt haben, ergibt sich vorliegend nicht, dass die Rückforderung des Anerkenntnisses ausgeschlossen sein soll, wenn die Forderung aus dem Kontokorrentkredit verjährt.
42Ob und in welchem Umfang der Schuldner dem Gläubiger Einreden, die der Grundforderung anhaften, auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus einem im Hinblick auf die Grundforderung erklärten Schuldanerkenntnis entgegenhalten kann, hängt maßgebend von dem Zweck ab, den die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis verfolgen (vgl. Erman/Wilhelmi, BGB, 17. Aufl., Vor § 780 Rn. 6; PWW/Buck-Heeb, BGB, 20. Aufl., § 781 Rn. 2). Wenn das Anerkenntnis zusätzlich zu einer Grundschuld abgegeben wird, soll durch die Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers/Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer eigenständigen Sicherheit verstärkt werden (vgl. , BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37). Anders liegen die Dinge indes bei dem hier vorliegenden isolierten Schuldanerkenntnis, das keine Sicherungsgrundschuld verstärkt. Ein solches Anerkenntnis dient in der Regel lediglich der Erleichterung der Durchsetzung der Grundforderung (vgl. , NJW-RR 1999, 573, 574 (Beweislastumkehr); BeckOK BGB/Gehrlein, 76. Ed. , § 780 Rn. 4; Soergel/Häuser/Welter, BGB, 13. Aufl., Vor §§ 780 ff. Rn. 5 f.; Staudinger/Hau, BGB, Neubearb. 2020, Vor §§ 780 ff. Rn. 15; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 781 Rn. 6 und 9; Thier in Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 2013, §§ 780-782 Rn. 3; Eickelberg, DNotZ 2010, 623, 628). Der Zweck der erleichterten Durchsetzung der Grundforderung kann jedoch nicht mehr erreicht werden, wenn die Grundforderung, wie hier, dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist. Für einen Ausschluss des Anspruchs des Schuldners auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses besteht daher in einem solchen Fall kein Anlass. Das isolierte Schuldanerkenntnis dient insbesondere nicht dem Zweck, den Gläubiger gegen das Risiko der Verjährung der Grundforderung abzusichern (vgl. Eickelberg, aaO), soweit ein solcher Zweck, wie hier, zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist. Das Anerkenntnis ist daher nach Eintritt der Verjährung der Grundforderung an den Schuldner zurückzugeben (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 214 Rn. 8), weil der ihm von den Parteien zugeordnete Zweck nicht mehr erreicht werden kann.
433. Eine Präklusion der nach § 242 BGB bestehenden Einwendung des Klägers nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend gemäß § 797 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0
Fundstelle(n):
FAAAK-10005