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BGH Urteil v. - 4 StR 287/25

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 3 Ks 4129 Js 6908/21 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des freisprechenden Urteils mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags.

2Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

3Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am gegen 4:00 Uhr versucht zu haben, den Nebenkläger durch fünf Messerstiche zu töten.

41. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

5Angeklagter und Nebenkläger gerieten am gegen 4:00 Uhr, nachdem beide unabhängig voneinander mit Bekannten eine benachbarte Kneipe besucht hatten, auf der Straße in eine verbale Auseinandersetzung, „in der beide den jeweils anderen mit üblen Schimpfworten überzogen“. Um die Situation zu deeskalieren, wurde der Angeklagte durch einen seiner Begleiter vom Nebenkläger weggeschoben, wogegen er keinen Widerstand leistete. Gleichwohl setzten Nebenkläger und Angeklagter die verbale Auseinandersetzung fort, in deren weiteren Verlauf der Angeklagte u.a. das Wort „Hurensohn“ äußerte. Daraufhin rannte der dem Angeklagten körperlich überlegene, sehr muskulöse Nebenkläger mit hoher Geschwindigkeit auf den Angeklagten zu, wobei er zwei Personen, die ihm im Weg standen, wegschubste und seine beiden Arme mit geballten Fäusten „wie ein Boxer“ vor sich hielt.

6Der Angeklagte streckte zunächst den linken Arm nach vorne in Richtung des herannahenden Nebenklägers, um diesen abzuwehren. Als ihn der Nebenkläger erreichte, machte er einen Ausfallschritt rückwärts, um sich dem Angriff zu entziehen und wich anschließend weiter vor dem Nebenkläger zurück.

7Der Nebenkläger setzte ihm nach und versetzte dem Angeklagten einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf, wodurch dieser – im Gesicht getroffen – sofort umfiel und auf dem Boden aufschlug. Anschließend bewegte er sich, auf dem Rücken liegend, von dem Nebenkläger weg, bis er in Höhe eines auf dem Bürgersteig befindlichen Pflanzkübels liegenblieb.

8Der Nebenkläger setzte dem Angeklagten erneut nach, beugte sich über den am Boden liegenden Angeklagten und versetzte diesem weitere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf.

9Während dieser Auseinandersetzung nahm der Angeklagte ein mitgeführtes Einhandmesser in seine rechte Hand und versetzte dem Nebenkläger auf dessen linker Körperseite fünf Stiche, um „sich gegen den Angriff des Nebenklägers zur Wehr zu setzen und Schaden von sich abzuwenden“.

10Die Stiche trafen den Nebenkläger in der Nähe der Achselhöhe, in den Unterbauch knapp oberhalb des Übergangs zum Gesäß, im Bereich des Übergangs vom Gesäß zum Oberschenkel und zweimal in den Oberschenkel im Bereich des Knies. „Die Auseinandersetzung endete durch das Erscheinen von Polizeibeamten am Ort des Geschehens“, die zuvor aus anderem Grund von einem an der Auseinandersetzung unbeteiligten Kneipengast alarmiert worden waren. Noch am Boden liegend äußerte der Angeklagte sinngemäß „Oh nein, er stirbt! Er ist tot! Ich muss jetzt ins Gefängnis!“.

11Zu welchem Zeitpunkt der vom Moment des Losrennens des Nebenklägers bis zum Einschreiten der Polizeibeamten neun Sekunden andauernden Auseinandersetzung der Angeklagte das Messer gegen den Nebenkläger einsetzte, hat das Landgericht – gleichermaßen wie die Reihenfolge der gesetzten Stiche – nicht feststellen können.

12Unter Anwendung des Zweifelssatzes ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Stiche erst erfolgten, als der Angeklagte bereits auf dem Boden lag und der Nebenkläger dort auf ihn einwirkte. Gleichermaßen hat sie zu seinen Gunsten angenommen, dass der Angeklagte zuerst die beiden Stiche in die weniger sensible Körperregion in Knienähe des linken Oberschenkels setzte und erst nachfolgend dem Nebenkläger die drei Rumpfstiche zufügte.

132. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Messerstiche durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt waren. Der mit Verteidigungswillen handelnde Angeklagte habe sich, als der Nebenkläger in Boxerhaltung auf ihn zustürmte und mit wuchtigen Schlägen auf ihn einschlug, in einer Notwehrlage befunden. Die nicht ausschließbar erst von dem in Rückenlage auf dem Boden liegenden Angeklagten ausgeführten Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs des Geschädigten erforderlich und geboten gewesen. Insbesondere habe zu diesem Zeitpunkt ein gleichermaßen zur Abwehr des mit wuchtigen Faustschlägen gegen seinen Kopf geführten Angriffs geeignetes, milderes Mittel dem Angeklagten nicht zur Verfügung gestanden.

III.

14Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

15Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen weiterhin dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat oder von einem unzutreffenden Verständnis der Reichweite des Zweifelssatzes ausgegangen ist (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 10; Urteil vom ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Urteil vom ‒ 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86).

16Derartige Mängel weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung, dass die Messerstiche durch Notwehr gerechtfertigt waren, begründet hat, lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen.

171. Das Tatgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Messerstiche nicht ausschließbar in einer Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB befunden hat.

18a) Das Landgericht vermochte nicht zweifelsfrei festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Angeklagte dem Nebenkläger die Messerstiche versetzte und hat unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommen, dass die Messerstiche erst erfolgten, als der Angeklagte sich bereits in Rückenlage auf dem Boden befand und wuchtigen Faustschlägen des Nebenklägers gegen seinen Kopf ausgesetzt war. Die Beweiserwägungen der Strafkammer hierzu sind tragfähig und entgegen der Auffassung der Revision nicht lückenhaft.

19aa) Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist dann vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. , juris Rn. 21; Urteil vom – 1 StR 486/16 Rn. 29; Urteil vom – 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86).

20bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die Strafkammer hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den sich auch untereinander erheblich divergierenden Zeugenangaben zur Frage des Zeitpunktes der Beibringung der Messerstiche nicht folgt, zumal diese bei der Schilderung des Verlaufs der Auseinandersetzung dem Inhalt der das Tatgeschehen weitgehend erfassenden Videoaufzeichnung der Kamera eines angrenzenden Ladengeschäfts widersprachen. Sie hat zudem den Inhalt dieser Videoaufzeichnung in den Urteilsgründen hinreichend beschrieben, aus der sich die Handlungen des Nebenklägers und die festgestellten Reaktionen des Angeklagten hierauf ergeben. Allein in der Schlussphase des Videos sei nicht mehr zu erkennen, ob die Schläge des über den auf dem Boden liegenden Angeklagten gebeugten Nebenklägers treffen, da der Kopf- und Brustbereich des Angeklagten in dieser Phase der Videoaufzeichnung durch eine im Schaufenster des Ladengeschäfts positionierte Pflanze verdeckt gewesen sei. Dagegen, dass die Kammer aus den auf dem Video sichtbaren in Richtung des Kopfes zielenden Faustschlägen des Nebenklägers den möglichen Schluss gezogen hat, dass diese den Kopf des auf dem Boden liegenden Angeklagten auch getroffen haben, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ein Messereinsatz des Angeklagten gegen den Nebenkläger war der Videoaufzeichnung dagegen nicht – auch nicht indiziell durch entsprechende Armbewegungen – zu entnehmen. Weitere Beweismittel zur Frage des exakten Zeitpunkts der Beibringung der Stiche standen nicht zur Verfügung, wobei die Strafkammer insbesondere auch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen gewürdigt hat, wonach die Körperpositionen der Kontrahenten zum Zeitpunkt der Stichführung anhand des Verletzungsbildes nicht rekonstruierbar und auch keine Schlussfolgerungen zur Reihenfolge der Stiche möglich gewesen seien. Angesichts dieser Beweislage begegnet die Anwendung des Zweifelssatzes im Hinblick auf Zeitpunkt und Reihenfolge der fünf Messerstiche durch die Strafkammer keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

21Soweit die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Messereinsatzes die Erörterung vermisst, ob es dem Angeklagten angesichts der insgesamt kurzen Dauer der Auseinandersetzung möglich gewesen sei, das mitgeführte Einhandmesser aus seiner Umhängetasche zu ziehen, aufzuklappen und zuzustechen, deckt sie einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Erörterungsmangel nicht auf. Die Strafkammer hat sich mit dieser Frage vielmehr auseinandergesetzt und durch Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des sichergestellten Tatmessers davon überzeugt, dass es sich um ein sog. Einhandmesser handelt, das über einen Stift zum Aufklappen verfügt und somit auch mit nur einer Hand zu öffnen gewesen sei. Darüber hinaus hat sie den zeugenschaftlichen Angaben des mit dem Asservat befassten Polizeibeamten entnommen, dass das genutzte Messer einfach zu öffnen gewesen sei und hierfür auch ein Schütteln des Messers ausgereicht habe. Auf dieser Grundlage ist sie davon ausgegangen, dass die Zeit, in der der Angeklagte auf dem Boden liegend den wuchtigen Faustschlägen des Nebenklägers ausgesetzt war, ausgereicht habe, um das „Messer zu ziehen, aufzuklappen und dem Nebenkläger fünf Stiche zu versetzen“, zumal der Angeklagte hierfür, da die Stiche nicht weit auseinander lägen, seine Körperposition nicht habe verändern müssen. Diese Ausführungen lassen den von der Revision angeführten Erörterungsmangel nicht erkennen. Der von der Strafkammer aus dieser Beweislage gezogene Schluss ist vielmehr möglich und vom Revisionsgericht hinzunehmen.

22b) Danach ist das Landgericht zu Recht vom Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs des Nebenklägers auf den Angeklagten im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ausgegangen.

23Nicht rechtswidrig handelt derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr oder Nothilfe geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Rechtsgutverletzung als Verteidigung ist das Bestehen einer Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat, die ihrerseits einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff für ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe) voraussetzt (§ 32 Abs. 2 StGB). Ein gegenwärtiger Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind dabei nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlich oder unverändert) fortdauernden Rechtsgutverletzung (vgl. , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom – 1 StR 588/16; Urteil vom – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38, 39).

24Danach war der Angeklagte bis zum Eingreifen der Polizeibeamten einem fortdauernden Angriff des Nebenklägers ausgesetzt, denn dieser wirkte auch noch auf ihn ein, als er bereits am Boden lag.

25bb) Der fortdauernde Angriff des Nebenklägers gegen den zu Boden gegangen Angeklagten war auch rechtswidrig. Der Nebenkläger war seinerseits nicht durch Notwehr gegen die von dem Angeklagten ausgesprochene Beleidigung gerechtfertigt (vgl. , juris Rn. 21). Die durch den Angeklagten gegen den Nebenkläger vor Beginn der Tätlichkeit ausgebrachten Beleidigungen waren nicht mehr abwendbar. Dass von dem bereits vor dem ersten Schlag des Nebenklägers zurückweichenden Angeklagten weitere Beleidigungen drohten, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

262. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, dass die Messerstiche von einem Verteidigungswillen des Angeklagten getragen und zur Verteidigung gegen den Angriff erforderlich und geboten waren, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

27a) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, dass der Angeklagte jeweils handlungsleitend mit Verteidigungswillen gehandelt hat, sind rechtsfehlerfrei.

28aa) Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe wie etwa Vergeltung, Verärgerung oder Wut hinzutreten; erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt und deshalb von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein kann, scheidet die Annahme eines Verteidigungswillens aus (vgl. ‒ 4 StR 252/22, juris Rn. 24; Urteil vom ‒ 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2135 mwN).

29bb) Die Beweiserwägungen zum Verteidigungswillen des Angeklagten sind tragfähig. Revisionsrechtlich beachtliche Lücken weisen sie nicht auf. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte gehandelt hat, um den Angriff auf sich abzuwehren, auf das objektive Geschehen gestützt, das das „Gepräge einer Verteidigungshandlung“ trage. Einen von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Schlag des Angeklagten mit der linken Hand in Richtung des Nebenklägers hat die Strafkammer nicht festgestellt. Gegen die Bewertung der Strafkammer ist daher angesichts der festgestellten Ausweichversuche des Angeklagten, denen der Nebenkläger durch sofortiges Nachsetzen begegnete, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Dass angesichts des festgestellten Verlaufs der Auseinandersetzung zum Zeitpunkt der Stichführung Wut und Verärgerung für den in Rückenlage auf dem Boden liegenden, den Faustschlägen des Nebenklägers ausgesetzten Angeklagten handlungsleitend gewesen sein könnten, lag fern und bedurfte keiner weiteren Erörterung.

30Eine Absichtsprovokation hat die Strafkammer tragfähig ausgeschlossen, indem sie unter Würdigung des bis zu den Messerstichen körperlich defensiven Verhaltens des Angeklagten während des Konflikts mit dem Nebenkläger, seiner von geringer Selbstsicherheit geprägten Persönlichkeitsstruktur und seiner bisherigen Unbestraftheit zu dem Schluss gelangt ist, dass der physisch unterlegene Angeklagte keine körperliche Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger anstrebte. Angesichts dieser Umstände bedurfte es der vom Generalbundesanwalt vermissten Erörterung der Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach dem Tatgeschehen ebenso wenig wie der Auseinandersetzung mit der Angabe des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, wonach er „sauer gewesen“ und im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung (zunächst) stehen geblieben sei.

31b) Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob die von Verteidigungswillen getragenen Handlungen zur Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten waren, einen rechtlich zutreffenden Maßstab (vgl. zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ‒ 5 StR 276/22, NJW 2023, 166; Beschluss vom ‒ 5 StR 421/18, NStZ 2019, 136; Urteil vom ‒ 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69; Beschluss vom ‒ 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594; Urteil vom ‒ 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139; Urteil vom ‒ 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86; zur Gebotenheit der Verteidigungshandlung vgl. ‒ 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94; Urteil vom ‒ 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263 f.; Urteil vom ‒ 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145) zugrunde gelegt. Es ist auf der Grundlage dieses zutreffenden rechtlichen Maßstabs nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass die Messerstiche zur Verteidigung erforderlich waren. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

32Die gegen die Annahme der Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung des Angeklagten gerichteten Angriffe der Revisionen greifen nicht durch. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

33aa) Die Androhung des Messereinsatzes war unter den hier vorliegenden Bedingungen nicht erforderlich.

34Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist ein Messergebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung oder der weniger gefährliche Messereinsatz unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. , juris Rn. 8; Beschluss vom – 5 StR 175/22, juris Rn. 6; Urteil vom – 4 StR 197/12, juris Rn. 8 mwN). Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. , juris Rn. 6; Urteil vom – 4 StR 197/12, juris Rn. 8 mwN).

35Das Landgericht hat zurecht angenommen, dass aufgrund der Dynamik des Geschehens, insbesondere der Geschwindigkeit, mit der der Nebenkläger seinen Angriff vortrug, für ein milderes Verteidigungsmittel kein Raum mehr war. Dies gilt auch für die Androhung des Messereinsatzes. Dass der Angeklagte zuerst die beiden Stiche in die weniger sensible Körperregion in Knienähe setzte und erst nachfolgend dem Nebenkläger die drei Rumpfstiche zufügte, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei zu seinen Gunsten angenommen.

36bb) Angesichts der festgestellten Kampflage musste der Angeklagte auch nicht – wie die Revision meint – zunächst um Hilfe Dritter, insbesondere um polizeiliche Hilfe, nachsuchen. Wegen der fortdauernden vehementen Einwirkungen des Nebenklägers auf den am Boden liegenden Angeklagten und deren Unmittelbarkeit hätte selbst ein Zuwarten im Sekundenbereich für weitere Faustschläge ausgereicht.

37cc) Nach den Feststellungen lag auch im Übrigen keine relevante Provokationslage vor.

38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. , juris Rn. 8; Beschluss vom – 1 StR 208/18 Rn. 11). In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind ( Rn. 11 mwN; Urteil vom – 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145).

39Danach sind unter den hier gegebenen Umständen die erfolgten wechselseitigen Beleidigungen nicht geeignet, das Notwehrrecht des Angeklagten einzuschränken. Denn hieran war der Nebenkläger in gleicher vorwerfbarer Weise beteiligt. Auch ließ sich der Angeklagte von einem Begleiter des Nebenklägers widerstandslos wegschieben. Die maßgebliche Eskalation von einer verbalen zu einer körperlich geführten Auseinandersetzung ging vielmehr allein vom Nebenkläger aus (vgl. , juris Rn. 11).

Quentin                         Scheuß                         Momsen-Pflanz

                Marks                         Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041225U4STR287.25.0

Fundstelle(n):
LAAAK-10003