Instanzenzug: LG München I Az: 9 KLs 366 Js 216325/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen beide Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Der Angeklagte und der Mitangeklagte betrieben jedenfalls von Oktober 2023 bis zu ihrer Festnahme am im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen schwungvollen Handel mit Kokain und Cannabis, um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Während der Angeklagte vorwiegend für den An- und Verkauf der Rauschmittel zuständig war, stellte der Mitangeklagte sein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter als Bunker zur Verfügung und kümmerte sich dort um die Portionierung sowie die Verpackung der Substanzen. Hierfür erhielt er monatlich 3.000 Euro von dem Angeklagten. Dieser bediente sich zum Abverkauf der Rauschmittel zum Teil auch minderjähriger Personen. Seinen aus den Betäubungsmittel- und Cannabisgeschäften herrührenden Ertrag verwahrte er in zwei Tresoren, welche sich zur Minimierung des Entdeckungsrisikos in der Wohnung des Freundes seiner Schwester befanden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
4a) Am gegen 17.37 Uhr veräußerte der Angeklagte 2,1 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 40 Prozent Kokainhydrochlorid sowie 14 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrochlorid (THC). Er wies den am geborenen P. in Kenntnis dessen Alters an, die Rauschmittel den unbekannten Abnehmern zu übergeben. Dem kam P. nach (Fall B. III.1. der Urteilsgründe).
5b) Am nach 20.30 Uhr verkauften und übergaben der Angeklagte und der Mitangeklagte sieben Gramm Kokaingemisch an eine nicht näher bekannte Person mit dem Spitznamen „der Dicke“ (Fall B. III. 2. der Urteilsgründe).
6c) Am gegen 18.39 Uhr kauften und übernahmen der Angeklagte und der Mitangeklagte mindestens 1.700 Gramm Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von jedenfalls 24,7 Gramm THC. Sie lagerten dieses in dem als Bunker dienenden Zimmer des Mitangeklagten. Bis zur Durchsuchung am veräußerten sie den überwiegenden Teil; der Rest wurde sichergestellt (Fall B. III.3. der Urteilsgründe).
7d) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 1. und erwarb der Angeklagte 500 Gramm Kokaingemisch mit einer Mindestwirkstoffmenge von 330 Gramm Kokainhydrochlorid. Auch dieses lagerten er und der Mitangeklagte an der vorgenannten Örtlichkeit. Bis zur Durchsuchung am wurde etwa die Hälfte des Kokaingemischs verkauft; der Rest wurde sichergestellt (Fall B. III. 4. der Urteilsgründe).
8e) Am forderte der Angeklagte D. telefonisch auf, ihm 1.000 Euro, auf die er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte, zu bezahlen, andernfalls er ihm die Beine brechen werde. Ob der Geschädigte der Forderung nachkam, konnte nicht festgestellt werden (Fall B. III. 5. der Urteilsgründe).
9f) Am bewahrte der Mitangeklagte einen Kokainziegel, der 700 Gramm Kokaingemisch mit einer Mindestwirkstoffmenge von 280 Gramm Kokainhydrochlorid enthielt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten in seinem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter auf. Das Kokain war zum gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Fall B. III. 6. der Urteilsgründe).
102. Das Landgericht hat die unter B. III. 1. bis 6. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalte jeweils als eigenständige Taten im materiell-rechtlichen Sinn gewertet und den Angeklagten sowie den Mitangeklagten wie vorgeschildert verurteilt.
II.
11Das Rechtsmittel ist überwiegend unbegründet; lediglich die Konkurrenzen und die Einziehungsanordnung bedürfen der Korrektur durch das Revisionsgericht.
121. Der Verfahrensrüge bleibt aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
132. Die rechtliche Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung der Fälle B. III. 1. bis III. 4. der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen:
14a) Das Landgericht hat die Verkaufsvorgänge in den Fällen B. III. 1. und III. 2. der Urteilsgründe als eigenständige Taten im materiell-rechtlichen Sinn gewertet. Es hat dabei jedoch nicht bedacht, dass einzelne Verkaufsgeschäfte von Betäubungsmitteln, die demselben Erwerbsvorgang entstammen, als Bewertungseinheit eine materiell-rechtliche Tat darstellen (st. Rspr.; seit , BGHSt 30, 28). Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden Kokainverkäufe, des Umstandes, dass sämtliche zum gemeinsamen Verkauf bestimmten Rauschmittel dem als Bunker dienenden Zimmer der Mitangeklagten entnommen wurden und die Täter zwischen den unter B. III. 1. und III. 2. der Urteilsgründe festgestellten Verkaufsvorgängen offensichtlich kein neues Kokain erworben hatten – ein weiterer Einkauf von Kokain ist erst für die Zeit von 1. bis festgestellt – lagen hier greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass das veräußerte Kokain einem Erwerbsvorgang entstammte (vgl. Rn. 3 mwN).
15Da weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst entsprechend ab, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen.
16b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält auch die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle B. III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen auch dann zueinander in Tateinheit, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich teilweise überschneiden (vgl. , BGHSt 63, 1, 8). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. Rn. 4 mwN). So liegt es hier.
17Der Angeklagte besaß die Betäubungsmittelmengen nicht lediglich gleichzeitig, sondern lagerte das Marihuana und das Kokaingemisch in einem einheitlichen Lager, das dem entgeltlichen Bunkerhalten durch den Mitangeklagten unterlag. Dieser stellte sein Zimmer in der mütterlichen Wohnung als Bunker- und Verpackungsörtlichkeit für das Kokain und die Cannabisprodukte zur Verfügung (vgl. auch Rn.7 f.). Die konkurrenzrechtliche Bewertung hat sich durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht geändert (vgl. , Rn. 5).
18Auch insoweit ändert der Senat den Schuldspruch selbst ab (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
19c) Die Schuldspruchkorrektur betreffend die Fälle B. III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Dass die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall des Mitangeklagten keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat (s. unten II. 2. c)), steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen ( Rn. 28 mwN).
20§ 265 Abs. 1 StPO hindert die Schuldspruchänderungen nicht. Sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte waren geständig. Sie hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
21Zwar sind die Fälle B. III. 1., III. 2., III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe als selbständige Taten im materiell-rechtlichen Sinn angeklagt worden, eines Teilfreispruchs bedurfte es mit Blick darauf, dass der Senat lediglich eine abweichende konkurrenzrechtliche Wertung vorgenommen hat jedoch nicht (BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 80/22 Rn. 3 mwN und vom – 4 StR 272/98 – BGHSt 44, 202).
22c) Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; Rn. 9; Beschlüsse vom – 6 StR 600/23 Rn. 4; vom – 5 StR 497/23 Rn. 8 und vom – 3 StR 120/23 Rn. 19; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen bestehen und hebt die in den Fällen B. III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf; diese entfallen. Der Wegfall der genannten Einzelfreiheitsstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. Gleiches gilt für den Mitangeklagten. In Bezug auf ihn hebt der Senat die im Fall B. III. 4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe auf, was sich – aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten – auf die erkannte Gesamtstrafe nicht auswirkt.
233. Auch die Einziehungsentscheidung hält im Wesentlichen rechtlicher Nachprüfung stand. Sie bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als die sichergestellten Geldscheine selbst und nicht deren Wertersatz der Einziehung unterliegen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Schließlich unterliegt der aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe von 402.800 Euro, der nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 100, 154 ff.) noch in dieser Form als Asservat 5.1 und 5.5 vorhanden ist (UA S. 3, 100, 160), der gegenständlichen erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB. Der Senat kann dies im Tenor klarstellen. Eines zusätzlichen und vom Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsausspruchs bedarf es mit Blick auf die Anordnung nicht.
Dass aufgrund fehlender Unterscheidungsmerkmale der Geldscheine nicht mehr aufgeklärt werden konnte, ob und welche Geldscheine der vom anderweitig verfolgten Sa. für den Angeklagten verwahrten Bargelder in Höhe von insgesamt 402.800 Euro als Erträge aus den Anknüpfungstaten oder aus anderen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten stammten (UA S. 23, 101), rechtfertigt zwar eine Anordnung nach § 73a StGB (vgl. Fischer/Fischer/Lutz StGB 72. Aufl. § 73a Rn. 7; ), nicht aber eine Wertersatzeinziehung nach § 73c (UA S. 154).
Das Landgericht hat übersehen, dass eine Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB nur dann zulässig ist, wenn die gegenständliche Einziehung des Tatertrages nach § 73a Abs. 1 StGB wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird (§ 73c Satz 1 StGB). Da es – insoweit rechtlich tragfähig – davon ausgegangen ist, dass eine Vermischung mit Bargeld des anderweitig verfolgten Sa. und somit mit nicht inkriminiertem Geld sicher ausgeschlossen werden kann (UA S. 23, 100, 121 f.), unterlag das gesamte Bargeld einheitlich der gegenständlichen Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB war insoweit mithin unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 67/19 und vom – 4 StR 539/19). Auf eine Herkunftsunterscheidung der Geldscheine aus den Anknüpfungs- und anderen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten kommt es insoweit nicht mehr an (UA S. 154).“
24Dem schließt sich der Senat an.
254. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten weiteren durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten. Dies gilt auch mit Blick auf die Änderung der Einziehungsentscheidung, da mit dieser kein wirtschaftlicher Erfolg des Angeklagten verbunden ist.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225B1STR463.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-10001