Instanzenzug: Az: 2 StR 628/24 Beschlussvorgehend LG Erfurt Az: 1 Ks 620 Js 31700/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, (mit) „vorsätzlicher“ Körperverletzung und (mit) Nötigung in drei tateinheitlichen Fällen (Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Cannabis (Fall II.6. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von 22 Monaten der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet. Zudem hat es auf die Anträge des Neben- und Adhäsionsklägers Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts stützt, die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen an die Stelle eines der jeweils abgeurteilten Fälle von Nötigung tretender tateinheitlicher Geiselnahme. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
2Nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe suchte der Angeklagte O. auf Geheiß des gesondert Verfolgten L. eine von diesem im August 2022 übernommene Menge Crystal unbekannten Wirkstoffgehalts zu verkaufen, bei der es sich um 400 Gramm brutto handeln sollte. O. hatte die Nebenklägerin und den Neben- und Adhäsionskläger damit befasst, Abnehmer zu finden, was beiden wegen der schlechten Qualität des Rauschgifts nur in geringem Umfang glückte. Nachdem deshalb die Ware an L. zurückgegeben worden war, reklamierte dieser, es fehlten 90 Gramm, und verlangte deren Rückgabe oder finanziellen Ausgleich. Die Nebenklägerin räumte darauf am gegenüber dem Angeklagten O. ein, einen Teil des Crystal entwendet zu haben. O. bat den mit ihm befreundeten Angeklagten K., sie gemeinsam unter Druck zu setzen, damit sie Angaben zum Verbleib der entwendeten Menge mache. Die Angeklagten brachten die Nebenklägerin unter einem Vorwand dazu, gemeinsam mit ihnen im Auto bis zu einem Feld mitzufahren. Dort begann die Nebenklägerin auf Geheiß der Angeklagten, mit einer im Kofferraum mitgeführten Schaufel ihr eigenes Grab zu graben, während der Angeklagte K. sie tatplangemäß mit einer vorgehaltenen Schreckschusspistole bedrohte, die die Nebenklägerin indes für eine scharfe Waffe hielt. Wider Erwarten folgte sie dennoch der wiederholten Aufforderung nicht, Angaben zum Verbleib des fehlenden Crystal zu machen. Der Angeklagte K. gab darauf, möglicherweise auf Aufforderung des Angeklagten O., zunächst einen Schuss in Richtung eines Waldes, dann einen weiteren auf den Boden ab. Als die Nebenklägerin auch nach dem zweiten Schuss noch immer keine Angaben zum Verbleib des Crystal machte, brachen die Angeklagten ihr Vorhaben für diesen Tag ab und fuhren mit ihr zurück, ohne dass der Angeklagte O. die Hoffnung aufgegeben hatte, die Nebenklägerin werde nach einiger Besinnung später doch noch Angaben machen. Die Nebenklägerin erlitt am Nachmittag des folgenden Tages einen offenen Schädelbruch, als sie in Suizidabsicht von einer Brücke sprang.
3Das Landgericht hat dieses Geschehen als mittäterschaftlich begangene Nötigung in einem besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB hat es verneint, da es an der im Zweipersonenverhältnis erforderlichen stabilen Bemächtigungslage gefehlt habe. Das Mittel der Bemächtigung und das der beabsichtigten Nötigung seien zusammengefallen, weil „die Bedrohung mit der Waffe, während derer sowohl das Grabschaufeln als auch die Frage nach dem Verbleib der 90 Gramm Crystal erfolgten, in einem unmittelbaren Zusammenhang“ gestanden habe.
4Weitere Straftaten, die die Angeklagten in der Nacht vom 17. auf den in dem Bestreben, das Betäubungsmittel zu verkaufen und den entwendeten Teil wiederzuerlangen, gegen den Neben- und Adhäsionskläger begingen, hat das Landgericht wegen einer Teilüberschneidung der Ausführungshandlungen als sämtlich in Tateinheit mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Angeklagter O.) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter K.) stehend gewertet und insgesamt als Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe abgeurteilt.
II.
5Die wirksam beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich – wie der Revisionsrechtfertigung durch Auslegung zu entnehmen (st. Rspr.; vgl. , Rn. 12, und vom – 2 StR 597/24, Rn. 6) – gegen die Schuldsprüche im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe und erfassen damit den diese Tat betreffenden Einzelstrafausspruch und den Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten O. und den Straf- und Maßregelausspruch einschließlich der Anordnung des Vorwegvollzugs gegen den allein in diesem Fall verurteilten Angeklagten K. Obwohl die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Feststellungen beantragt, entnimmt der Senat der dazu im Widerspruch stehenden Beanstandung, die Schwurgerichtskammer hätte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu einer Verurteilung wegen Geiselnahme gelangen müssen, dass die Feststellungen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind.
III.
6Die Revisionen sind begründet. Die rechtliche Bewertung des Geschehens zum Nachteil der Nebenklägerin am weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
71. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Geiselnahme abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8a) Der Tatbestand der Geiselnahme setzt ein Entführen oder Sich-Bemächtigen eines Menschen voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (vgl. , NStZ 2006, 448 f. mwN). Die Bemächtigung muss zu einer gewissen Stabilisierung der Lage des Opfers geführt haben. Denn nur dann kann der Täter gerade – wie es der Tatbestand des § 239b StGB verlangt (, BGHSt 40, 350, 355) – die von ihm geschaffene Lage zur (weiteren) Nötigung ausnutzen. Die stabilisierte Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben (, BGHSt 40, 350, 359; vgl. ferner , NStZ 2006, 448, 449; vom – 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9 Rn. 8, und vom – 2 StR 223/20, Rn. 11).
9b) Entgegen seiner Rechtsauffassung belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine stabile Bemächtigungslage.
10Die Angeklagten bemächtigten sich der Nebenklägerin, indem sie sie unter einem Vorwand auf freies Feld verbrachten, wo sie sich allein über geraume Zeit zwei körperlich überlegenen Männern gegenübersah, von denen sie einer mit vorgehaltener Schusswaffe bedrohte. Zwar ist für Fälle, in denen die Bedrohung mit einer Waffe zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen zu nötigen, anerkannt, dass der Bemächtigungssituation in der Regel nicht die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt, wenn das abgenötigte Verhalten ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt wird (, BGHSt 40, 350, 359; vgl. auch , Rn. 13, und vom – 4 StR 29/23, NStZ-RR 2023, 371, 373). Hier hatten die beiden Angeklagten jedoch bereits mit der Vereinzelung der Nebenklägerin an abseits gelegenem Ort eine physische Herrschaftssituation über ihr Opfer geschaffen, der im Verhältnis zu der hinzutretenden Bedrohung mit der Schusswaffe eine eigenständige, zusätzliche Bedeutung für die auf die Geschädigte ausgeübte Zwangswirkung zukam. Zudem steigerten die Angeklagten die Bedrohungswirkung der damit eingetretenen stabilen Bemächtigungslage, indem sie die durch die Aufforderung zum Ausheben des Grabes ausgesprochene Todesdrohung durch die beiden Schussabgaben weiter verschärften. Auf eine besondere Abgelegenheit des Feldes, zu dessen genauer Lage das Landgericht keine Feststellungen hat treffen können, kommt es für die Stabilität der Bemächtigungslage ebenso wenig an wie darauf, ob der Nebenklägerin die Örtlichkeit bekannt war. Auch dass sie die gemeinsame Fahrt – ohne Kenntnis des Ziels – zunächst freiwillig angetreten hatte, steht einer Bemächtigung im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB nicht entgegen.
112. Das Landgericht hat darüber hinaus im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe seine sich aus § 264 StPO ergebende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur − 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; vom – 3 StR 482/16, Rn. 10, und vom – 3 StR 254/23, Rn. 8; jeweils mwN). Dem ist das Landgericht nicht nachgekommen, weil es nicht geprüft hat, ob die Angeklagten sich wegen des tateinheitlichen Führens einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG strafbar gemacht haben.
IV.
12Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe, da sie auch den für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Verurteilungen wegen der als tateinheitlich bewerteten weiteren Delikte die Grundlage entziehen. Eine Änderung der Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat scheidet aus, weil das Landgericht, das einen Verstoß gegen das Waffengesetz nicht in den Blick genommen hat, keine Feststellungen zum Vorhandensein einer waffenrechtlichen Erlaubnis getroffen hat.
13Die Aufhebung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der im Fall II.1. bis II.5. der Urteilsgründe gegen beide Angeklagte verhängten Freiheitsstrafen und die Aufhebung des den Angeklagten O. betreffenden Gesamtstrafenausspruchs nach sich und entzieht der Maßregelanordnung einschließlich der Anordnung des Vorwegvollzugs gegen den Angeklagten K. den Boden, nicht aber der zu seinen Lasten getroffenen Adhäsionsentscheidung (vgl. , BGHSt 52, 96, 97 f. Rn. 26 ff.). Da die erneute Verhandlung und Entscheidung auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen keine Straftat aus dem Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG mehr betrifft, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Das neue Tatgericht ist, wie stets, nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.
14Soweit das Landgericht angenommen hat, das Geschehen zum Nachteil der Nebenklägerin am und das Geschehen zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers in der Nacht vom 17. auf den seien konkurrenzrechtlich verklammert, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
15Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 611/19, NStZ 2022, 480, 482 Rn. 19, und vom – 2 StR 523/24, NStZ-RR 2025, 173, 174 Rn. 11). Eine annähernde Wertgleichheit eines Verstoßes gegen § 29 BtMG mit einer Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB und einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung besteht jedoch nicht.
V.
16Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
Menges Zeng Lutz
Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125U2STR628.24.0
Fundstelle(n):
BAAAK-09997