Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit der Erleichterungsvorschrift des § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses und pflichtwidrigem Unterlassen im Vorjahr
I. Sachverhalt
Die X GmbH erlangt im Jahr 20X0 erstmals beherrschenden Einfluss i. S. von § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB über ein anderes Unternehmen (Y GmbH), sieht sich für das Geschäftsjahr 20X0 jedoch aufgrund einer falschen Anwendung des § 290 Abs. 5 i. V. mit § 296 Abs. 2 HGB fehlerhafterweise als von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit an. Im Jahr 20X1 wird per Erwerb von 100 % der Anteile an der Z GmbH ein weiteres Mutter-Tochterverhältnis begründet und die X GmbH entschließt sich, zum 31.12.20X1 erstmalig einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen. Die oben genannte Fehleinschätzung wurde erst während der Vorbereitungsarbeiten für die Aufstellung des Konzernabschlusses 20X1 erkannt.
Ein der X GmbH hierarchisch übergeordnetes Mutterunternehmen existiert nicht. Ebenso werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 296 Abs. 1 (und 2) HGB sowie die des § 293 Abs. 1 bzw. 4 HGB zur größenabhängigen Befreiung an keinem der genannten Abschlussstichtage erfüllt.
II. Fragestellungen
Gefragt ist, ob die X GmbH für die Aufstellung des Konzernabschlusses 20X1 von der Erleichterungsvorschrift des § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB Gebrauch machen darf, das Tochterunternehmen, das diesen Status im Jahr 20X0 erlangt hat, erstmals zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (1.1.20X1) zu konsolidieren.