Suchen Barrierefrei
BFH Urteil v. - X R 20/24

Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist.

2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.

Gesetze: FGO § 52b Abs. 7; FGO § 56; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 30; ZPO § 294; BehAktÜbV BehAktÜbV § 2 Abs. 1; BehAktÜbV § 5

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2018 bis 2020 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Pension, Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und Rentenbezüge. Steuererklärungen gab sie zunächst nicht ab.

2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2018 und zur Umsatzsteuer 2018 bis 2020 und erließ am entsprechende Bescheide. Die Klägerin legte dagegen jeweils Einspruch ein, gab aber weiterhin keine Steuererklärungen ab. Daraufhin wies das FA die Einsprüche mit Entscheidung vom als unbegründet zurück.

3 Am erhob die Klägerin Klage. Mit Schreiben vom setzte ihr der zuständige Berichterstatter eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bis zum . Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt.

4 Nach den Angaben des FA und den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gingen am beim FA zwischen 18:52 Uhr und 23:09 Uhr alle streitigen Steuererklärungen ein, wobei der Senat einen Eingang der Erklärung zur Umsatzsteuer 2020 noch am anhand der Akten nicht verifizieren kann. Jedenfalls ging eine erstmalige oder berichtigte Erklärung zur Umsatzsteuer für 2020 am um 18:51 Uhr ein. Ebenfalls am teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem FG schriftsätzlich mit, dass die Steuererklärungen dem FA „fristgerecht übermittelt“ worden seien.

5 Der Berichterstatter wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom darauf hin, dass ihr Schriftsatz vom nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen sei und sie gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müsse. Das Schreiben wurde am zugestellt.

6 Mit Schriftsatz vom stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der versäumten Ausschlussfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie habe das Gericht nicht unnötig mit Dokumenten belasten wollen. Zudem habe sie sich auf die Erstellung der Steuererklärungen fokussiert, um den Gegenstand des Klagebegehrens über die Bezugnahme auf die nachträglich beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen zu bezeichnen. Sie habe die Steuererklärungen dann auch innerhalb der Ausschlussfrist beim FA vollständig eingereicht. Allerdings seien ihr am späten Abend des nach der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für 2020 sowohl das IT-System als auch die Internetverbindung zusammengebrochen, so dass sie den erforderlichen Hinweis an das FG nicht mehr habe absenden können. Sämtliche Versuche eines Neustarts seien nicht gelungen. Ihren IT-Dienstleister habe sie außerhalb der Bürozeiten nicht erreichen können. Der Support über die Hotline des Providers sei ebenfalls zunächst nicht erreichbar und „sodann bis zum Ablauf des 26ten Februars für die nach Einschätzung der dort tätigen Personen vorliegende lokale Hardware-Herausforderung nicht hilfreich“ gewesen. Erst am habe sie wieder uneingeschränkt arbeiten können. Den vorbereiteten Schriftsatz habe sie daraufhin umgehend dem FG übersandt.

7 Weiter heißt es in dem Schreiben: „Zur Glaubhaftmachung meines Antrags lassen Sie mich bitte noch anmerken, dass es wie für Sie so auch für mich, überhaupt keinen Sinn macht, die Steuererklärungen unter hohem persönlichem und zeitlichem Einsatze fristgerecht beim Finanzamt einzureichen und den letzten und einfachen Schritt dann erst und direkt am Folgetag zu tun. Leider war dieser Schritt aus den oben ausgeführten Gründen am 26ten Februar 2024 technisch nicht mehr möglich.“

8 Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2049). Sie sei unzulässig, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht innerhalb der wirksam gesetzten Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bezeichnet habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von ihr behaupteten technischen Defekte nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem habe sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses gestellt.

9 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund der Verpflichtung, bestimmte Steuererklärungen elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln, sei davon auszugehen, dass eine vom Finanzgericht gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstands im Fall des Erlasses eines Schätzungsbescheids bereits durch die Übermittlung der Steuererklärungen beim Finanzamt innerhalb der Ausschlussfrist gewahrt werde, ohne dass die Übermittlung auch dem Finanzgericht zwingend innerhalb der Ausschlussfrist angezeigt werden müsse. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Finanzgericht bei entsprechender Kenntnis das Finanzamt auffordere, die eingereichten Steuererklärungen zu bearbeiten und zu veranlagen, so dass sich der Rechtsstreit bei erklärungsgemäßer Veranlagung erledige oder das Gericht im Rahmen des Rechtsstreits nur noch über den streitigen Differenzbetrag bei abweichender Veranlagung zu entscheiden habe. Zu einer Verzögerung des Rechtsstreits komme es durch die rechtzeitige Übermittlung der Steuererklärungen nicht. Durch die Behandlung der Klage als unzulässig würde die Klägerin damit in ihren Rechten rechtswidrig beeinträchtigt.

10 Ungeachtet dessen sei ihr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des EDV-Ausfalls im Büro ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Augenscheinlich habe das FG § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO nicht berücksichtigt. Die Bevollmächtigte habe das FG am auf die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das FA hingewiesen. Damit habe sie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, so dass Wiedereinsetzung auch ohne (fristgerechten) Antrag gewährt werden könne beziehungsweise in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren sei. Der EDV-Ausfall sei umfassend glaubhaft dargelegt worden, die Eingangsprotokolle des FA passten zu den Einlassungen der Bevollmächtigten. Eine „kleine“ EDV-Anlage ohne Server dokumentiere Ausfälle leider nicht so, wie dies zum Beispiel in Großkanzleien oder in der Finanzbehörde selbst der Fall sei. Beweise, die es nicht gebe, könne ihre Bevollmächtigte nicht vorlegen. Das angefochtene Urteil verstoße insoweit auch gegen die Vorschrift des § 56 FGO und sei aufzuheben.

11 Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom die Einkommensteuer 2018 auf 0 €, die Umsatzsteuer für 2018 auf ./. 416,77 €, für 2019 auf 1.967,51 € und für 2020 auf ./. 288,75 € herabzusetzen.

12 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13 Es schließt sich der Auffassung des FG an.

Gründe

II.

14 Die Revision ist unbegründet.

15 1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt diese Angabe, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO). Versäumt der Kläger die Ausschlussfrist und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist die Klage unzulässig.

16 2. Im Streitfall hat die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt.

17 a) Ist das Klagebegehren nicht erkennbar und der Klägerseite durch richterliche Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben gesetzt worden, muss das Klagebegehren innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem FG konkretisiert werden. Bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, kann dies durch die Einreichung der Steuererklärung geschehen.

18 aa) Da die Anwendung der Präklusionsvorschrift die zeitnahe Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht ermöglichen soll, ist die Ausschlussfrist allerdings nicht gewahrt, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem Finanzamt bezeichnet wird (ständige Rechtsprechung, s. , BFH/NV 1998, 1245, unter II.2.; Senatsurteil vom  - X R 39/99, BFH/NV 2002, 498, unter II.3.a; , BFH/NV 1999, 1501, unter II.2.).

19 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfrist auf die beim Finanzamt eingereichten Steuererklärungen hingewiesen wird (, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 4.; vom  - I R 119/97, BFH/NV 2000, 972, unter II.3.a, und vom  - XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245, unter II.2.; Senatsurteil vom  - X R 39/99, BFH/NV 2002, 498, unter II.3.a). Das Klagebegehren wird dadurch ausreichend konkretisiert.

20 Dasselbe gilt, wenn der Kläger berechtigterweise erwarten darf, dass das Finanzamt die Steuererklärungen als Bestandteil der vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem Finanzgericht übersenden wird (, BFH/NV 2000, 972, unter II.3.b).

21 bb) Diese Rechtsprechung hat der III. Senat des BFH kürzlich noch einmal bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass derjenige, der seine Steuererklärung so spät beim Finanzamt einreicht, dass das Finanzgericht im normalen Geschäftsgang vor Fristablauf keinen Zugriff auf die eingereichten Unterlagen erlangen kann, die Folgen der Präklusion zu tragen hat, wenn er das Finanzgericht nicht innerhalb der Ausschlussfrist auf die eingereichte Steuererklärung hinweist (, BFH/NV 2025, 1310, Rz 27 ff.).

22 Aus der Tatsache, dass ein Teil der Akten des FA bereits elektronisch geführt wird, ergeben sich nach Ansicht des III. Senats des BFH schon deshalb keine Besonderheiten, weil Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Behördenakten an das Finanzgericht § 71 Abs. 2 FGO ist und weil nach dieser Regelung das Finanzamt im Einzelfall zu prüfen hat, was an das Gericht übersandt werden soll und auch tatsächlich unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) übersandt werden darf (, BFH/NV 2025, 1310, Rz 32). Der erkennende Senat schließt sich dem an.

23 cc) Aus § 52b Abs. 7 FGO lässt sich für den Streitfall schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil die auf der Grundlage (auch) dieser Ermächtigung erlassene Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung —BehAktÜbV—) vom gemäß § 5 BehAktÜbV erst am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist, hier am (BGBl. 2025 I Nr. 125) und damit nach Ablauf der streitgegenständlichen Ausschlussfrist. Für den vorliegenden Streitfall ist sie somit ohne Bedeutung.

24 Ungeachtet dessen sieht auch § 2 Abs. 1 Satz 1 BehAktÜbV vor, dass die elektronischen Akten an die Gerichte „elektronisch übermittelt“ werden. Einen unmittelbaren Zugriff auf die Akten haben die Gerichte damit weiterhin nicht. Daher wird es im Zweifel auch weiterhin erforderlich sein, dass der Kläger, dem eine Ausschlussfrist gesetzt worden ist, das FG innerhalb der Ausschlussfrist auf die beim FA eingereichten Steuererklärungen hinweist.

25 b) Im Streitfall hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nicht rechtzeitig bezeichnet.

26 Die Klageschrift enthält außer der Steuerart und den Streitjahren keine weiteren Angaben. Zwar sind die Steuererklärungen für die Streitjahre noch am und damit innerhalb der Ausschlussfrist beim FA eingegangen. Allerdings hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das FG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist hierüber informiert. Da die Erklärungen zudem erst abends beim FA eingingen, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass sie noch vor Ablauf der Ausschlussfrist an das FG weitergeleitet werden würden. Somit hat die Klägerin die Folgen der Präklusion zu tragen.

27 3. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

28 a) Auf Antrag ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

29 aa) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom  - X B 154/08, unter II.2.a; , BFH/NV 2015, 339, Rz 14). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich der Beteiligte zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO—).

30 bb) Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO kann, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft.

31 Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden müssen (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Beschlüsse vom  - XI B 8/14, BFH/NV 2014, 1760, Rz 11; vom  - VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, Rz 14).

32 Eine Versicherung an Eides statt ist allerdings —ebenso wie eine anwaltliche Versicherung— nur dann uneingeschränkt zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignet, wenn außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen. In den übrigen Fällen muss dargelegt werden, warum objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (s. Senatsbeschlüsse vom  - X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, unter II.2.b, und vom  - X B 154/08, unter II.2.c).

33 Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes gilt auch für den Fall, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt und Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 4 FGO ohne Antrag gewährt werden soll, es sei denn, Wiedereinsetzungsgründe wären offenkundig oder gerichtsbekannt (s. BFH-Beschlüsse vom  - VII B 152/97, BFH/NV 1998, 197, m.w.N., und vom  - VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67).

34 b) Im Streitfall war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine präsenten Beweismittel vorgelegt hat, um den von ihr behaupteten Geräteausfall glaubhaft zu machen. Wenn der Geräteausfall tatsächlich nicht protokolliert wurde, hätte sie eine Bestätigung ihres IT-Dienstleisters beziehungsweise des von ihr in dem Schreiben vom genannten Providers vorlegen müssen, aus der hervorgeht, dass sie tatsächlich am Abend des versucht hat, mit deren Hilfe den Geräteausfall zu beheben. Soweit auch dies nicht möglich war, hätte sie wenigstens die von ihr geschilderten Vorgänge an Eides statt versichern müssen.

35 Wenn die Bevollmächtigte der Klägerin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom zur Glaubhaftmachung ihres Antrags ausführt, es mache überhaupt keinen Sinn, die Steuererklärungen „unter hohem persönlichen und zeitlichen Einsatz“ fristgerecht beim FA einzureichen und dann das FG erst am Folgetag zu informieren, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Es handelt sich bei einer solchen Darlegung allerdings nicht um eine „Glaubhaftmachung“ im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, da es an dem erforderlichen präsenten Beweismittel fehlt. Insbesondere stellt dieser Vortrag keine Versicherung an Eides statt für den Geräteausfall dar.

36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0

Fundstelle(n):
YAAAK-09946