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BVerwG Beschluss v. - 8 KSt 1.25, 8 KSt 1.25 (8 B 48.23)

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 70 A 1/22 Urteil

Gründe

1Mit BVerwG 8 B 48.23 - verwarf der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom und erlegte dem Kläger als erfolglosem Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Gegen die daraufhin erlassene Kostenrechnung des erhob der Kläger unter dem Erinnerung, die der Senat mit BVerwG 8 KSt 2.23 - zurückwies. Am hat der Kläger "einstweiligen Vollstreckungsschutz" beantragt. Es "ergehe" die Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG. Er verweise auf die "gesamte Aktenlage, u. a. den Schriftsatz vom ".

2Der als weitere Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG auszulegende Rechtsbehelf, über den gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, bleibt erfolglos.

3Gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind im Rahmen der Geltendmachung von Gerichtskosten Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Das gilt allerdings nur, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (zum Ganzen 6 KSt 3.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). Demzufolge ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Seinem Vortrag sind keine nachvollziehbaren Einwendungen zu entnehmen, die nicht schon bereits mit der ersten Erinnerung hätten geltend gemacht werden können oder mit dem Schriftsatz vom - auf den der Kläger zur Begründung seiner weiteren Erinnerung ausdrücklich verweist - geltend gemacht worden sind.

4Soweit der Kläger in seinem allein an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz gleichzeitig mit seiner Erinnerung Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Bedienstete des Bundesamts für Justiz erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet hat, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom sei trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgenommen worden, ist der Senat für die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zuständig.

5Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B8KSt1.25.0

Fundstelle(n):
AAAAK-09941