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BVerwG Beschluss v. - 5 KSt 2.25, 5 KSt 2.25 (5 AV 1.24)

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 13 D 223/24.EK

Gründe

11. Die Erinnerung des Antragstellers vom gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Kostenrechnung vom (Kassenzeichen: ...), über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2Der Antragsteller hat die Erinnerung wirksam eingelegt. Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO ( 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).

3Die angegriffene Kostenrechnung vom ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom - 5 AV 1.24 - die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit der Verwerfung der Beschwerde war die in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 66 € gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von dem Antragsteller als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 GKG) anzufordern. Ein Fall gesetzlich bestimmter Gebührenfreiheit im Sinne des § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses liegt nicht vor. Es existiert keine Regelung, nach der eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde, die im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur "Sicherung der Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht[s]" erhoben wurde, gebührenfrei wäre.

5Vorschriften über eine sachliche Kostenfreiheit im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG bestehen hierfür ebenfalls nicht.

6Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist auch nicht nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Von der Kostenerhebung ist nach dieser Bestimmung abzusehen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 6, vom - 5 KSt 4.10 - juris Rn. 6 und vom - 8 KSt 13.10 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.). Das Vorliegen eines solchen Mangels hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich.

7Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass die rechtsschutzfreundliche Auslegung seines Antrags vom als Beschwerde unter einem offensichtlichen schweren Fehler leiden würde. Sein Vorbringen, ihm sei es als juristischer Laie ausschließlich um die Sicherung der Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegangen, er habe Sorge gehabt, sein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts hätte sonst vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt werden können, spricht vielmehr im Gegenteil ebenso wie der Wortlaut und die Begründung seines unbedingt gestellten Antrags vom (Feststellung der Wirkungslosigkeit aus Gründen der Klarstellung) dafür, dass sein Antrag auf die Beseitigung der (möglichen) Rechtswirkungen des angegriffenen Beschlusses zielte. Dies konnte er nur mit einer Beschwerde erreichen.

8Einen schweren offensichtlichen Fehler bei der Behandlung der Sache hat der Antragsteller auch nicht aufgezeigt, soweit er einwendet, das Bundesverwaltungsgericht hätte einen Hinweis dahingehend erteilen müssen, dass es des Antrags aus dem Schriftsatz vom zur Sicherung des Verfahrens nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedurft hätte. Der Antragsteller macht damit eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geltend. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt allerdings keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom - 4 B 19.98 - juris, vom - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, vom - 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 <1126 f.>, vom - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18, vom - 5 B 11.11 - juris Rn. 3, vom - 5 B 38.11 - juris Rn. 11, vom - 5 B 40.11 - juris Rn. 10, vom - 5 B 5.12 - ZOV 2012, 289 Rn. 12 oder vom - 5 B 60.14 - juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ( 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m. w. N.). Von einer Überraschungsentscheidung kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden ( 5 B 40.11 - juris Rn. 10 m. w. N.). So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat die Verwerfung der Beschwerde nicht darauf gestützt, dass es des Antrags aus dem Schriftsatz vom zur Sicherung des Verfahrens nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überhaupt nicht bedurft hätte. Er hat vielmehr eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung, die nach seiner Rechtsauffassung eine außerordentliche Beschwerde möglicherweise hätte begründen können, deshalb verneint, weil der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unstatthaft und außerdem eine Missachtung der Zuständigkeit des im Rechtszug höheren Gerichts nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 3 ZPO mangels Beschlussunfähigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben war. Damit, dass sein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und deshalb auch die damit zusammenhängende Beschwerde gegen eine Entscheidung des für unzuständig gehaltenen Gerichts keinen Erfolg haben könnten, musste der Antragsteller auch als juristischer Laie rechnen. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner in dem Verfahren mit Schriftsatz vom dargelegt hat, dass er den Antrag jedenfalls für unbegründet hält, da kein Fall des von dem Antragsteller geltend gemachten § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliege.

92. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2026:080126B5KSt2.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-09940