Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 17/25
Gründe
I.
1 Der Kläger ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
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5 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
6 Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zehn Eintragungen bestanden. Zudem hat der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall des Klägers aus der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich weiterer zehn Forderungen hergeleitet (S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Kläger wendet sich hiergegen nicht, sondern räumt ein, dass er sich in "finanziell problematischen Verhältnissen" befindet.
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III.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Remmert Grüneberg
Kau Geßner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:220126BANWZ.BRFG.39.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-09931