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BGH Urteil v. - X ZR 15/25

Leitsatz

    

    

    

Gesetze: § 651i Abs 3 Nr 6 BGB, § 651k Abs 4 BGB, § 651m Abs 2 S 1 BGB, § 651q Abs 1 BGB

Instanzenzug: LG Rostock Az: 1 S 61/24vorgehend AG Rostock Az: 47 C 169/23

Tatbestand

1Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

2Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis und vom 15. bis zu einem Gesamtpreis von 6.940 Euro.

3Am unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

4Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab .

5Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.163,94 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

6Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erst- und zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Gründe

7Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

8I.    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Der Kläger könne den Reisepreis nicht mindern, weil kein Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB vorliege. Dass die Beklagte die Reiseleistung ab dem nicht mehr in vollem Umfang erbracht habe, sei der persönlichen Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil die Isolierung darauf beruht habe, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Corona-Virus infiziert gewesen seien.

10Die Beklagte habe den Anspruch auf den Reisepreis nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB verloren. Zwar sei die Erbringung der Reiseleistung wegen der Infektion des Klägers und seiner Ehefrau teilweise unmöglich geworden. Der Anspruch auf die Gegenleistung bestehe aber nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB fort, weil die Reisenden das Risiko einer Isolierung vertraglich übernommen hätten. Die Beklagte sei gemäß Nr. 4.3 Buchst. g der in den Reisevertrag einbezogenen Reisebedingungen nach dem positiven Testergebnis berechtigt gewesen, den Kläger und dessen Ehefrau zur Eindämmung des Virus an Bord zu isolieren. Eine solche Befugnis ergebe sich unabhängig von den Reisebedingungen auch aus dem allgemeinen Hausrecht der Schiffsleitung.

11Der Beklagten habe es nicht oblegen, dem Kläger und dessen Ehefrau während des Aufenthalts im Hafen von Teneriffa ungefragt eine Ausschiffung anzubieten. Eine diesbezügliche Hinweispflicht der Beklagten habe auch nicht mit Blick auf § 651q BGB bestanden.

12II.    Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

131.    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.

14a)    Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB unter anderem dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft.

15Wie auch die Revision nicht verkennt, gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen (, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 23; Urteil vom - X ZR 18/22, NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).

16Dies steht in Einklang mit der Vorgabe aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach kein Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (, NJW 2023, 507 Rn. 22 und Rn. 31 - FTI-Touristik; BT-Drucks. 18/10822, S. 83 [zu § 651m Abs. 1 BGB] und S. 84 [zu § 651n Abs. 1]).

17b)    Ausgehend von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen.

18aa)    Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Nichterbringung der Reiseleistungen allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteht (, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30).

19bb)    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Situation auch dann vorliegen kann, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

20Wie jedes Vertragsverhältnis verpflichtet auch ein Reisevertrag die Vertragsparteien, den anderen Teil im Rahmen des Zumutbaren vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei Reisen, an denen eine Vielzahl von Personen in engen Kontakt miteinander kommen, ergibt sich für den Reiseveranstalter daraus auch die Pflicht, Reisende vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die von anderen Reisenden oder sonstigen beteiligten Personen ausgehen. Reiseveranstalter und Leistungserbringer müssen deshalb die Möglichkeit haben, einer aufgetretenen Gefahr durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, unter den konkreten Umständen, unter denen die Reise stattfindet, aber ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen, um eine Gefährdung anderer Personen auf ein vertretbares Maß zu verringern, ohne den Betroffenen in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere auf Kreuzfahrten, bei denen eine Vielzahl von Personen für mehrere Tage auf relativ engem Raum zusammen sind und sich bei zahlreichen Anlässen begegnen können, kann es erforderlich sein, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die für andere Situationen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

21Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.

22cc)    Ausgehend davon kann offenbleiben, ob die angeordneten Isolationsmaßnahmen für die Zeiträume nach Vorliegen der positiven Testergebnisse schon deshalb erforderlich waren, weil das Kreuzfahrtschiff unter italienischer Flagge fährt und das italienische Recht im Reisezeitraum unstreitig eine Pflicht zur Absonderung und Selbstisolierung von infizierten Personen vorsah.

23Das Landgericht ist vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Isolation gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme darstellte, um die mit dem positiven Testergebnis zu Tage getretene Gesundheitsgefahr für andere Reisende und das Schiffspersonal zu verringern.

24Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass im Reisezeitraum in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine allgemeine Isolationspflicht mehr bestand und auch das italienische Recht keine Isolationspflicht für Kontaktpersonen mehr vorsah. Das Landgericht hat zutreffend nicht allein auf die allgemein mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren abgestellt, sondern auf die besondere Situation auf einem Kreuzfahrtschiff. Seine tatrichterliche Würdigung, dass diese Situation es nahelegte, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, um eine Durchführung der Kreuzfahrt zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

252.    Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageforderung nicht deshalb begründet ist, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat.

26In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises auf Möglichkeiten zur anderweitigen Gestaltung der Urlaubszeit einen Mangel einer vertraglich vereinbarten Reise darstellen kann, an der der Reisende aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Möglichkeit zur Ausschiffung hinzuweisen.

27a)    Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB.

28aa)    Gemäß § 651q Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand zu leisten, wenn ein Fall des § 651k Abs. 4 BGB vorliegt oder der Reisende sich aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.

29Keine dieser Voraussetzungen war im Streitfall erfüllt.

30(1)    § 651k Abs. 4 BGB setzt voraus, dass die vom Vertrag umfasste Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Darum geht es im Streitfall nicht.

31(2)    Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist (Staudinger/Staudinger, 2024, § 651q Rn. 9; Münchener Kommentar BGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, § 651q Rn. 3; BeckOK BGB/Sorge, Stand , § 651q Rn. 65; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 86. Aufl., § 651q Rn. 2).

32Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall ebenfalls nicht vor.

33Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er und seine Ehefrau durch das positive Testergebnis und die infolgedessen angeordnete Isolation in eine Situation geraten sind, die den § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommt. Das Berufungsgericht ist jedenfalls rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger und dessen Ehefrau nicht in der Lage waren, sich nach dem Ende des ersten Teils der Reise selbst aus dieser Situation zu befreien, also von sich aus eine Ausschiffung zu verlangen.

34Entgegen der Auffassung der Revision kann eine Beistandspflicht nicht auf den Umstand gestützt werden, dass für den Kläger und dessen Ehefrau möglicherweise nicht erkennbar war, dass sie sich auf Teneriffa frei hätten bewegen können. Auch ohne diesbezügliche Kenntnisse bestand die Möglichkeit, sich nach der Möglichkeit einer vorzeitigen Ausschiffung zu erkunden, wenn der Kläger und dessen Ehefrau dies einer Fortsetzung der Kreuzfahrt in Isolation vorgezogen hätten.

35b)    Eine entsprechende Information durfte der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB erwarten.

36Nach Treu und Glauben kann zwar die Pflicht bestehen, den Vertragspartner auf bestimmte Umstände hinzuweisen, damit diesem keine unverhältnismäßigen, mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Schäden entstehen. Eine Informationspflicht besteht aber nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, und dieser unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung diesbezüglich keine Mitteilung erwarten durfte (, WM 2021, 1101 Rn. 14).

37Im Streitfall lag es in erster Linie am Kläger und dessen Ehefrau, darüber zu entscheiden, ob sie den zweiten Teil der Kreuzfahrt trotz der Isolationsanordnung absolvieren oder die Reise vorzeitig abbrechen wollten. Angesichts dessen war die Beklagte nicht gehalten, auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausschiffung eigens hinzuweisen.

38    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Bacher                         Hoffmann                           Deichfuß

                   Marx                           von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:200126UXZR15.25.0

Fundstelle(n):
KAAAK-09929