Instanzenzug: Az: VIII ZB 17/25 Beschlussvorgehend LG Berlin II Az: 3 S 7/24vorgehend AG Köpenick Az: 4 C 76/23
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Berlin II - Zivilkammer 3 - vom als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf bis 7.000 € festgesetzt.
2Hiergegen wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten der Berufungsinstanz, mit der Anhörungsrüge und beantragt zudem eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf bis 2.000 €.
II.
31. Die Anhörungsrüge, über welche der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in der derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1; vom - IX ZR 201/23, juris Rn. 1; vom - VIII ZR 130/24 Rn. 2, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN), ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom - I ZB 73/17, juris Rn. 10; vom - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1).
42. Das Begehren des Beklagten, den Gegenstandswert im Senatsbeschluss vom auf bis 2.000 € festzusetzen, ist als Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im vorbezeichneten Senatsbeschluss auszulegen. Die Gegenvorstellung ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte. In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es insoweit auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (, NJW-RR 2025, 1479 Rn. 2). In der Sache gibt die Gegenvorstellung aber keinen Anlass, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens herabzusetzen.
5Der Beklagte übersieht, dass Gegenstand der vom Berufungsgericht in der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung als unzulässig verworfenen Berufung nicht allein der - bereits erstinstanzlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärte - Klageantrag auf Duldung einer Zählersperre war, sondern der Beklagte auch mehrere Widerklageanträge gestellt hatte, welche vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 GKG den Streitwert erhöhen.
6Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:270126BVIIIZB17.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-09925