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BGH Beschluss v. - 6 StR 529/25

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 4 KLs 23/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht Amphetamin als „Hartdroge“ eingeordnet und dabei übersehen, dass dieser Stoff nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 488/25; vom – 6 StR 355/24; vom – 3 StR 193/22; vom – 1 StR 83/22). Der Senat schließt aber ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO), weil in der Wohnung des Angeklagten neben einer vergleichsweise geringen Menge Amphetamin auch Kokain und Heroin aufgefunden worden ist.
Bartel                         Wenske                         Fritsche
          von Schmettau                    Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR529.25.1

Fundstelle(n):
MAAAK-09924