BGH Beschluss v. - VII ZR 150/24
Instanzenzug: Az: I-23 U 187/22 Beschlussvorgehend Az: I-23 U 187/22vorgehend Az: 13 O 66/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.379,08 €
PampJurgeleit Sacher
BorrisHannamann
Fundstelle(n):
RAAAK-09918