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BGH Beschluss v. - VII ZR 150/24

Instanzenzug: Az: I-23 U 187/22 Beschlussvorgehend Az: I-23 U 187/22vorgehend Az: 13 O 66/14

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.379,08 €
PampJurgeleit                            Sacher
BorrisHannamann

Fundstelle(n):
RAAAK-09918