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BGH Beschluss v. - VII ZR 106/24

Instanzenzug: Az: 20 U 3765/23 Bau e Beschlussvorgehend LG Landshut Az: 71 O 1604/22

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streithelfer der Kläger trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 160.900,52 €
PampHalfmeier                            Jurgeleit
GraßnackBorris

Fundstelle(n):
HAAAK-09917