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Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach Umsetzung eines Insolvenzplans
Anmerkung zum
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge des Zivilrechts, bei denen ein Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht. Zugleich erfasst das Grunderwerbsteuergesetz in seinen Ergänzungstatbeständen fiktive Grundstücksübertragungen, z. B. bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Beruht die Übertragung von werthaltigen Grundstücken oder von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften auf einem mit den Insolvenzgläubigern abgestimmten und vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan, kann die Grunderwerbsteuer als neue Steuerforderung, als Masseverbindlichkeit oder aber auch (nachträglich) als Insolvenzforderung entstehen. Die damit im Zusammenhang stehenden insolvenzsteuerrechtlichen Rechtsfragen waren Gegenstand eines beim II. Senat des BFH anhängigen Rechtsstreits und sollen in diesem Beitrag noch einmal näher beleuchtet werden.
§ 5 Abs. 3 GrEStG bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungs- oder Übertragungsfälle, dass die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG nachträglich entfällt, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die ...