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Zulassung/Widerruf | Entkräftung von Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall
Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss (nur) dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.
Nur wenn im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden, kann ausnahmsweise von einem Widerruf abgesehen ...