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OVG Nordrhein-Westfalen 29.12.2025 4 B 154/25, NWB 7/2026 S. 401

GewO | Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis gegenüber einer GmbH

Eine Bewachungsgewerbeerlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) kann gegenüber einer GmbH widerrufen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Widerrufs bereits etwa zwei Jahre und fünf Monate entgegen § 6 GmbHG keinen Geschäftsführer gehabt hat und damit führungslos gewesen ist. Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten der Insolvenzverschleppung oder nach den §§ 283283d StGB verurteilt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a und b GmbHG). Dabei umfasst die Verurteilung wegen der genannten vorsätzlich begangenen Straftaten auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.

Anmerkung:

Die Geschäftsführer der GmbH waren rechtskräftig verurteilt, aber „nur“ unter Strafvorbehalt verwarnt worden („Geldstrafe auf Bewährung“). Hierzu führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber mit § 59 StGB von e...

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