Kehrtwende
Überraschende Änderung der Verwaltungspraxis
Seit einigen Monaten mehren sich Fälle, in denen das Bundeszentralamt für Steuern Erstattungs- und Freistellungsanträge in US-Inbound-Konstellationen ablehnt, wenn die ausschüttende deutsche Kapitalgesellschaft nach US-Steuerrecht aufgrund einer sog. Check-the-Box Election als transparent behandelt wird. Diese Kehrtwende erfolgt ohne Gesetzesänderung, betrifft zahlreiche US-Inbound-Strukturen und führt zu erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit für US-Investoren, zumal unklar ist, ob auch bestehende Freistellungsbescheinigungen widerrufen werden oder ob die Sichtweise auf Lizenzzahlungen übertragen wird. Nach Ansicht von Kunert/Höhl ist die neue Praxis des Bundeszentralamts für Steuern aus rechtsdogmatischer Sicht nicht tragfähig. Wie sie auf ausführen, sprechen sowohl Wortlaut, Systematik als auch der Zweck der Normen, die das Bundeszentralamt in seinen Ablehnungsschreiben anführt, gegen die Versagung der Entlastung. Kunert/Höhl empfehlen daher eine konsequente Verteidigung des Entlastungsanspruchs sowie ggf. die Beschreitung des finanzgerichtlichen Rechtswegs.
Eine Kehrtwende mit Ansage stellt die mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom vollzogene „Rückkehr“ zur zehnjährigen Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten dar. Tatsächlich wurde schon früh auf die Auswirkungen der Verkürzung auf acht Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aufmerksam gemacht (s. nur Wenzel, ). Besonders im Fokus standen die Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften, die zu verjähren drohten. Um diese konsequent verfolgen zu können und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten, werden die Buchungsbelege benötigt. Zudem können aus ihnen Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen bzw. Steuervermeidung gewonnen werden. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Aber auch für die andere Seite, den reuigen Steuerhinterzieher, der mit einer Selbstanzeige reinen Tisch machen will, kann die längere Aufbewahrungspflicht von Vorteil sein – wie Wenzel auf erläutert. Schließlich wird durch die länger aufzubewahrenden Bankunterlagen seine Beweisarmut signifikant verringert.
Auf ein wichtiges BGH-Urteil im Steuerstrafrecht macht Gehm auf aufmerksam. Danach erfüllt ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlangter Steuervorteil die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 € abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 385
RAAAK-09876